OGVE 2018/19 Nr. 52 Art. 107 Abs. 2 und 3 KV Vermögensverwaltung durch die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. Ist der Korporationsrat zuständig für den Abschluss von Kauf- und Baurechtsverträgen über den Grundbesitz der Korp
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 52
Art. 107 Abs. 2 und 3 KV
Vermögensverwaltung durch die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. Ist der Korporationsrat zuständig für den Abschluss von Kauf- und Baurechtsverträgen über den Grundbesitz der Korporation, hat er nur, aber immer hin, die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung der Korporation anzustreben (Art. 107 Abs. 3 KV). Die Mitsprache der Korporationsbürger ist diesfalls für den Abschluss des Kaufvertrags nicht erforderlich.
Entscheid des Regierungsrats vom 20. Februar 2018 (Nr. 315).