OGVE 2018/19 Nr. 54 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 35 BüG Gebühren im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 BüG). Der Kostenvorschuss muss immer dann anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn der
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Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 54
Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 35 BüG
Gebühren im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35**BüG). Der Kostenvorschuss muss immer dann anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn der getätigte Aufwand die mutmasslichen Kosten nicht erreicht. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn das Gesuch in einem frühen Verfahrensstadium zurückgezogen wird. Eine Regelung im kommunalen Recht, wonach der Kostenvorschuss bei Rückzug eines Gesuchs nicht zurückerstattet wird, verstösst in seiner absoluten Formulierung gegen Bundesrecht.
Entscheid des Regierungsrats vom 19. Februar 2019 (Nr. 496).