OGVE 2018/19 Nr. 55 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 1 Abs. 2 BRG; Art. 6c Abs. 2, Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 BRV Die Voraussetzungen der Einbürgerung sowie das Verfahren sind abschliessend durch das eidgenössische und kantonale Recht geregelt. Ein "
Die Voraussetzungen der Einbürgerung sowie das Verfahren sind abschliessend durch das eidgenössische und kantonale Recht geregelt. Ein "Vorbereitungsgespräch" gehört nicht zu den Voraussetzungen. Das kommunale Recht kann die interessierte Person nicht zu einem solchen Gespräch verpflichten.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 24. September 2019.