Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 56
Art. 34 Abs. 2 BV
Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde; Formulierung der Abstimmungsfrage. Berücksichtigung des Umstands, dass an der Versammlung und nicht an der Urne abgestimmt wird.
Entscheid des Regierungsrats vom 29. Oktober 2019 (Nr. 133).
Aus den Erwägungen:
2.2 Formulierung der Abstimmungsfrage
Es obliegt dem Einwohnergemeinderat, die Abstimmungsfrage zu formulieren. Der Einwohnergemeinderat verfügt dabei über einen gewissen Gestaltungsspielraum und kann auch einen negativen Antrag stellen (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeinderecht, § 50 Ziff. 7.1.2). Schranke bildet aber allemal die Gewährleistung der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Entscheidend ist vorliegend, dass der Einwohnergemeinderat über die Begehren der Initianten abstimmen lässt.
Insoweit ist die Abstimmungsfrage „Wollen Sie auf die Initiative 'Fussgängersteg Y' nicht eintreten, wie Ihnen das der Einwohnergemeinderat empfiehlt?” zulässig. Zwar bildet das Eintreten der Gemeindeversammlung auf die vom Einwohnergemeinderat traktandierten Geschäfte, d.h. der blosse Wille zur Beratung, stillschweigend die Regel. Dies vor allem bei Geschäften, deren Behandlung nicht unterbleiben dürfen, namentlich bei Initiativbegehren (EGV-SZ 1999 S. 211). Allerdings ist ein solcher Antrag des Einwohnergemeinderats nicht von vornherein unzulässig (Huwyler, a.a.O., S. 107). Immerhin ist ein Nichteintretensantrag gleichbedeutend mit einem Ablehnungsantrag. Aus der Vernehmlassung des Einwohnergemeinderats ist denn auch zu entnehmen, dass beim Eintreten auf die Initiative nicht bloss eine Grundsatzdiskussion erfolgt, sondern der Einwohnergemeinderat dies als Erteilung des Auftrags erachtet, die Planung einer Fussgängerüberführung über die Y – unterhalb der Brücke der Zentralbahn – an die Hand zu nehmen und der Bevölkerung eine entsprechende Vorlage zu einem Planungs- und Baukredit vorzulegen. Der Einwohnergemeinderat versteht daher unter „Eintreten” die Annahme der Initiative. Der Regierungsrat erachtet die Formulierung als unglücklich. Eine Abtraktandierung des Geschäfts anzuordnen, alleine zwecks Anpassung der Begrifflichkeiten, entspräche jedoch einem überspitzten Formalismus.
Weiter gilt es zu beachten, dass vorliegend keine Urnenabstimmung durchgeführt, sondern anlässlich einer Gemeindeversammlung über die Initiative abgestimmt werden wird. Die Beschwerdeführer werden Gelegenheit erhalten, in der Versammlung allfällige Unsicherheiten vor der Abstimmung zu klären und die Stimmberechtigten über das Anliegen zu informieren. Im Übrigen können die Beschwerdeführer im Vorfeld (spätestens eine Woche vor) der Versammlung einen Änderungsantrag in Bezug auf die Abstimmungsfrage einreichen (Art. 18 Abs. 1 AG).
Insoweit verhindert die in der Einladung zur Gemeindeversammlung gestellte Abstimmungsfrage die freie Willensbildung oder die unverfälschte Stimmabgabe nicht.