OGVE 2018/19 Nr. 60 Art. 30 Abs. 1 ZGB Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Die Wiederherstellung der Kennzeichnung der familienrechtlichen Abstammung kann ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung darstellen. Vorau
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 60
Art. 30 Abs. 1 ZGB
*Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Die Wiederherstellung der Kennzeichnung der familienrechtlichen Abstammung kann ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung darstellen.*Voraussetzungen für die Änderung eines Allianznamens.
Verfügung des Amts für Justiz vom 1. Oktober 2018.
Aus den Erwägungen:
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Dieser Allianzname ist kein gesetzlicher Name, was seine Benützung etwas einschränkt, doch darf man ihn nicht für unwichtig halten, ist es doch möglich, ihn bei mancher Gelegenheit zu benützen. Der Allianzname kann auch im Pass oder auf der Identitätskarte eingetragen werden (Art. 2 Abs. 4 Ausweisgesetz [AwG; SR 143.1]). Wegen der Besonderheiten des Allianznamens im Vergleich zum Familiennamen sind die Vorschriften über die Namensänderung nicht ohne weiteres anwendbar. Es lässt sich aber auch nicht sagen, jede Änderung sei ausgeschlossen, weil der Allianzname dem Gesetzgeber unbekannt sei. Die Änderung des Allianznamens ist nicht unmöglich, doch muss daran ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Zudem darf eine solche Namensänderung nicht legitime Interessen des Ehegatten oder Dritter beeinträchtigen. Schliesslich hat das Bundesgericht bereits unter dem Namensrecht von 1907 erkannt, dass die Änderung des Allianznamens zulässig ist (BGE 136 III 161).