Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 61
Art. 374 Abs. 1 und 3 ZGB
Wer als Ehegatte mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen**Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen (E. 2).
Art. 61 und 63 Abs. 1 lit. b BGBB
Der bewilligungspflichtige Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks ist unter anderem daran gebunden, dass kein übersetzter Preis vereinbart werden darf. Ein höherer Kaufpreis als der von der kantonalen Grundstückschätzung ermittelte Verkehrswert ist daher nicht möglich (E. 3.2).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Januar 2018.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 reichte die Rechtsanwältin Z (nachfolgend: RA Z) namens und im Auftrag von Y, der Ehefrau von X, ein Schreiben bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend: KESB Obwalden) ein. Dem Schreiben waren ein Kaufvertrag bezüglich eines Waldgrundstücks, Kopien der Anwaltsvollmacht, des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. W sowie von der Verkehrswertschätzung der Grundstückschätzung Obwalden beigelegt. Zusammengefasst beantragte RA Z die Erteilung der Zustimmung der KESB Obwalden zum Abschluss des Kaufvertrages, da das gesetzliche Vertretungsrecht von Y für ihren urteilsunfähigen Ehegatten X aufgrund der ausserordentlichen Verwaltungshandlung der behördlichen Zustimmung im Sinne von Art. 374 Abs. 3 ZGB bedarf.
Aus den Erwägungen:
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2.1
Vorfrageweise muss die Erwachsenenschutzbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen des Vertretungsrechts erfüllt sind und das Geschäft zum Zuständigkeitsbereich des Ehegatten gehört und im Übrigen unter die ausserordentliche Vermögensverwaltung fällt.
Die Urteilsunfähigkeit bestimmt sich nach Art. 16 ZGB und setzt voraus, dass eine Person infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände nicht mehr fähig ist, vernunftgemäss zu handeln.
Bei der ordentlichen Verwaltung handelt es sich um jene Geschäfte, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nötig und zweckmässig sind, um das Vermögen zu erhalten und zu mehren, und von relativ geringer Bedeutung, d.h. ohne besonderes Risiko für den urteilsunfähigen Ehegatten sind. Zur ausserordentlichen Verwaltung gehört insbesondere die Veräusserung von Liegenschaften (Ruth E. Reusser, Basler Kommentar 2014, Art. 374 ZGB N 4, 41, 52 und 61).
2.2
Aus dem Arztbericht von Dr. med. W vom 22. August 2017 geht hervor, dass X hinsichtlich des Kaufvertrages über ein Waldgrundstück nicht urteilsfähig ist. Im Übrigen werde X nach Angaben von RA Z von seiner Ehefrau im Rahmen des gesetzlichen Vertretungsrechts nach Art. 374 Abs. 1 ZGB vertreten und unterstützt. Bei der Veräusserung von Grundstücken handelt es sich um eine ausserordentliche Verwaltungshandlung, wobei die Risiken nicht einfach einzuschätzen sind. Festzustellen ist zudem, dass X und Y verheiratet sind und seit mehreren Jahrzehnten zusammen in A. leben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht nur einen gemeinsamen Haushalt führen, sondern dass Y ihrem Ehemann regelmässig und persönlich Beistand leistet.
In einem Zwischenschritt ist daher festzuhalten, dass Y ein gesetzliches Vertretungsrecht für X hat und es sich beim Verkauf des hälftigen Miteigentumsanteils am Waldgrundstück um ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft nach Art. 374 Abs. 3 ZGB handelt.
3.1
Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur umfassenden Prüfung des Geschäftes verpflichtet. Sie hat alle Aspekte abzuwägen und nur zuzustimmen, wenn das Geschäft im Interesse der urteilsunfähigen Person liegt (Ruth E. Reusser, Basler Kommentar 2014, Art. 374 ZGB N 61).
3.2
Gemäss dem Schreiben von RA Z und wie auch aus dem Kaufvertrag hervorgeht, ist X hälftiger Miteigentümer an der Liegenschaft Nr. xy, Grundbuch (nachfolgend: GB) A. Der andere hälftige Miteigentumsanteil steht im Eigentum von V. Dieser bewirtschafte in B. einen Landwirtschaftsbetrieb als Selbstbewirtschafter nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Bei der Liegenschaft Nr. xy, GB A., handle es sich um ein Waldgrundstück von 2'617 m2, welches dem BGBB unterliege. Weiter führt RA Z aus, dass X aufgrund seines Alters und des Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, dieses Waldstück zu bewirtschaften. Eine Verpachtung würde kaum ein Entgelt bringen. Daher stelle dieses Waldgrundstück eine Belastung für X dar, weshalb er und seine Ehefrau bereits seit geraumer Zeit beabsichtigt hätten, den hälftigen Miteigentumsanteil zu verkaufen. Gemäss der Grundstückschätzung Obwalden beträgt der Verkehrswert für den hälftigen Miteigentumsanteil CHF yy. Was die Festsetzung des Verkaufspreises betreffe, würde X auch beim Verkauf an einen Dritten keinen höheren Verkaufspreis erzielen, weil das Waldgrundstück dem BGBB unterliege und kein übersetzter Preis vereinbart werden dürfe.
Da X nicht mehr in der Lage ist, das Waldgrundstück zu bewirtschaften, macht es Sinn, das Grundstück zu veräussern. Eine Verpachtung ist aufgrund der beschränkten Wirtschaftlichkeit von Waldgrundstücken nicht zweckmässig. Was den Verkaufspreis betrifft, so ist festzustellen, dass dieser mit dem von der kantonalen Grundstückschätzung ermittelten Verkehrswert übereinstimmt. Auch ist den Ausführungen von RA Z bezüglich der fehlenden Möglichkeit eines höheren Verkaufspreises zu folgen, da die Veräusserung an einen Dritten gemäss Art. 61 BGBB bewilligungspflichtig ist und eine solche nur erteilt wird, wenn unter anderem kein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB).
3.3
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Veräusserung des hälftigen Miteigentumsanteils an V zum Preis von CHF yy im Interesse von X ist. Die Erteilung der Zustimmung durch die KESB Obwalden kann demzufolge erteilt werden.
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