Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 64
Art. 426 Abs. 1 ZGB; Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 11 EV KESR
Prüfung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung; Verhältnismässigkeit; Vorzug einer ambulanten Massnahme; Mitberücksichtigung der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung in die Gesellschaft, welche bei einer stationären Unterbringung erschwert würde (E. 4).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. April 2019.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend: KESB Obwalden) für X ambulante Massnahmen im Sinne von Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 11 EV KESR an. X wurde verpflichtet, dreimal in der Woche unter Aufsicht in der Praxis seines Hausarztes Dr. med. Y Antabus einzunehmen. Zudem wurde er verpflichtet, einmal pro Monat die Suchtberatung Obwalden in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben vom 30. November 2018 teilte Dr. med. Y mit, dass X nicht zur Antabuseinnahme und zum Termin bei der Suchtberatung erschienen sei. Er bat deshalb um Prüfung weiterer Massnahmen.
In der Folge wurde X zweimal durch Dr. med. Y per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Luzerner Psychiatrie in St. Urban (nachfolgend: Lups, Standort St. Urban) eingewiesen (mehrfache Stürze in der Wohnung, Halluzinationen, Auffinden in der Nähe von Gleisen in schwer alkoholisiertem und erbrechendem Zustand).
Am 21. März 2019 teilte Z, Psychologin, Lups, Standort St. Urban, mit, dass X die Alkoholentzugs-Behandlung erfolgreich habe abschliessen können. Er werde in der Woche vom 25. bis 31. März 2019 aus der Klinik austreten.
Trotz mehrmaliger Versuche erschien X nicht zur persönlichen Anhörung betreffend die Überprüfung der ambulanten Massnahmen.
Aus den Erwägungen:
Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen, um einer fürsorgerischen Unterbringung entgegenzuwirken (Art. 11 EV KESR). Zulässig sind Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern (Art. 12 Abs. 1 EV KESR). Ambulante Massnahmen kommen deshalb nur in Frage, wenn die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person im Raum steht, die Gefährdung der betroffenen Person aber ebenso mit ambulanten Massnahmen begegnet werden kann.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 EV KESR können ambulante Massnahmen insbesondere zum Inhalt haben, sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden (lit. a), regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen oder bestimmte Medikamente einzunehmen (lit. b), sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten (lit. c) oder sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen (lit. d).
Ambulante Massnahmen sind zu befristen. Sie sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung oder bei einer fürsorgerischen Unterbringung fallen sie dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 12 Abs. 3 EV KESR).
Für die Überprüfung der Einhaltung der ambulanten Massnahmen kann die Erwachsenenschutz-behörde die Beistandsperson oder Dritte beauftragen, die Einhaltung der ambulanten Massnahmen zu überprüfen (Art. 13 Abs. 1 EV KESR).
Das Gesetz schreibt vor, dass eine fürsorgerische Unterbringung oder ambulante Massnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn ein Schwächezustand vorhanden ist. X hat eine Abhängigkeitserkrankung von Opioiden und von Alkohol. Dies ist ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes.
Gegen die Abhängigkeit von Opioiden nimmt X seit 1998 Methadon. Damit konnte er diese Suchterkrankung stabil halten. Bei der Alkoholerkrankung hat X jedoch wiederholt Rückfälle gehabt. Nach dem Abbruch der Antabuseinnahme und der Beratungsgespräche bei der Suchtberatung Obwalden Ende November 2018 brachte sich X mehrmals in prekäre, teils lebensgefährliche Situationen. Dank der engmaschigen und grossen Unterstützung, insbesondere durch A vom Sozialdienst Sarnen und Dr. med. Y, gelang es trotz einigen Zwischenfällen, X stationär in der Lups, Standort St. Urban, wieder auf Antabus einzustellen. In der Zwischenzeit ist er wieder zu Hause. X zeigt sich krankheitseinsichtig. Es gelingt ihm aber nicht, sich auch gemäss dieser Einsicht zu verhalten. X braucht deshalb weiterhin eine enge Behandlung und Betreuung, damit er seine Alkoholabhängigkeit in den Griff bekommen kann.
Die KESB Obwalden ist jedoch der Meinung, dass X zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend in einer Institution behandelt und betreut werden muss. Wenn er mit Antabus eng begleitet und betreut wird, können auch ambulante Massnahme dazu verhelfen, dass X seine Alkoholabhängigkeit in den Griff bekommt und sich nicht wieder in teils lebensbedrohliche Situationen bringt. Diese Meinung teilen sämtliche hinzugezogenen Fachpersonen. Für eine langfristige Stabilisierung ist es zudem essentiell, dass er sich beruflich und sozial wieder in die Gesellschaft eingliedern kann. Durch eine geregelte Arbeit hätte er wieder eine Beschäftigung. Diese Eingliederung ist bei einer längeren Unterbringung in einer stationären Einrichtung erschwert.
Nachdem die Einstellung auf Antabus erfolgreich abgeschlossen ist, ist eine behördliche fürsorgerische Unterbringung nicht angezeigt. Stattdessen sollen die am 1. Mai 2019 ablaufenden ambulanten Massnahmen nahtlos verlängert werden. X gab an, mit der vorgesehenen Verlängerung der ambulanten Massnahmen einverstanden zu sein.