OGVE 2018/19 Nr. 66
OGVE 2018/19 Nr. 66Ow Verwaltungsgericht23.02.2018
OGVE 2018/19 Nr. 66 Art. 60 ZStV Personenbezogene Forschung; Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personenstandsdaten. Verfügung des Amts für Justiz vom 23. Februar 2018. Aus den Erwägungen: 4. Nach Prüfung der eingereichten Gesuchsunte
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 66
Art. 60 ZStV
Personenbezogene Forschung; Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personenstandsdaten.
Verfügung des Amts für Justiz vom 23. Februar 2018.
Aus den Erwägungen:
Nach Prüfung der eingereichten Gesuchsunterlagen ist ersichtlich, dass die Beschaffung der Daten bei den betroffenen Personen nicht möglich und offensichtlich nicht zumutbar ist, da die genannten Mitglieder der Familien, die damals nach X ausgewandert sind, verstorben sind.
Die Bekanntgabe der Forschungsergebnisse an Aussenstehende bedarf eines Rechtfertigungsgrundes. Dies gilt einerseits für die Bekanntgabe von Personendaten von Verstorbenen, die die Persönlichkeitsrechte der Nachkommen verletzen könnte. Andererseits für die Bekanntgabe von Personendaten von lebenden Personen, wenn im Rahmen der Forschungsarbeiten auf solche gestossen wird. In beiden Fällen ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, dass Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen/Nachkommen bekannt gegeben werden dürfen (Art. 60 Abs. 3 ZStV).
Ergänzend hat sich die gesuchstellende Person an folgende Auflagen zu halten:
a. Die Einsichtnahme hat sich auf jene Registereintragungen zu beschränken, die unmittelbar der Forschungsarbeit dienen. Das Einsichtsrecht endet bei den Daten lebender Personen.
b. Die Forscherin oder der Forscher übernimmt die Schweigepflicht in Bezug auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und an deren Geheimhaltung Beteiligte oder Angehörige ein Interesse haben.
c. Gelöschte oder gestrichene Eintragungen in den Zivilstandsregistern sowie bei neurechtlich adoptierten Kindern in den Familienregistern unter den Namen in Klammern eingetragene Vermerk: „adoptiert“ gelten für den Forscher oder die Forscherin als nicht existent. Er oder sie darf diese Angaben nicht in seine Notizen übernehmen oder im Stammbaum aufführen.
d. Das Notieren oder Bekanntgeben von Geburtszeiten von noch lebenden Personen ist unzulässig (Entscheid Bundesamt für Justiz vom 24.08.1988).
e. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen von den Zivilstandsregistern keine Fotoaufnahmen oder Fotokopien gemacht werden.