Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 74
Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 8 Bst. c kantonales Strassenverkehrsgesetz
Die Einwohnergemeinden besitzen im Kanton Obwalden keine hoheitlichen Befugnisse zum Erlass von funktionellen Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 4**SVG (E. 2.2).
Nimmt die zuständige Behörde ein Gesuch um Veränderung der generellen Höchstgeschwindigkeit an die Hand, hat sie in jedem Fall ein Gutachten erstellen zu lassen (E. 3.3.2); Verteilung der Kosten für das Gutachten? Frage offengelassen (E. 3.3.3).
Entscheid des Regierungsrats vom 3. Dezember 2019 (Nr. 192).
Aus den Erwägungen:
2.2 Zuständigkeiten im Strassenverkehrsrecht des Kantons Obwalden
Im Kanton Obwalden werden die Zuständigkeiten im Strassenverkehrsrecht im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz; GDB 771.1) geregelt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a ist für den Vollzug der Gesetzgebung im Strassenverkehrsrecht das Sicherheits- und Justizdepartement zuständig. Ihm obliegt der Erlass von Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 bis 5 SVG. Die Rolle der Einwohnergemeinden beim Erlass von Verkehrsanordnungen ist in Art. 8 Bst. c des kantonalen Strassenverkehrsgesetzes geregelt, wo ihnen ein Anhörungsrecht vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen eingeräumt wird. Die übrigen in Art. 8 enthaltenen Pflichten und Befugnisse der Einwohnergemeinden betreffen nicht den Erlass von funktionellen Verkehrsmassnahmen, sondern nur deren Vollzug, nämlich vor allem das Anbringen von Markierungen und Signalen. Im Kanton Obwalden liegt somit keine Delegation von hoheitlichen Befugnissen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SVG an die Einwohnergemeinden vor (dies im Gegensatz zu anderen Kantonen, vgl. dazu beispielsweise den Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen vom 19. Juni 2009 des Kantons Luzern [SRL Nr. 777a]).
Der Departementsvorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements hat mit der Weisung zur Delegation von departementalen Aufgaben vom 1. Juli 2018 die Vollzugsaufgaben im Strassenverkehrsrecht (Erlass von Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 bis 5 SVG) an die Kantonspolizei delegiert (Art. 33 Abs. 2 Bst. b Verordnung über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung [GDB 133.11]). Die Verfügungen zur Anordnung von funktionellen Verkehrsmassnahmen sind somit namens des Departementsvorstehers von der Kantonspolizei zu erlassen.
Somit steht fest, dass die Einwohnergemeinden (als Behörden mit dem engsten Bezug zu den örtlichen Verhältnissen) bei Verkehrsanordnungen zwar vorgängig anzuhören sind, ihnen aber keine hoheitlichen Befugnisse zum Erlass von funktionellen Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 4 SVG zustehen. Zuständig für Verkehrsanordnung ist das Sicherheits- und Justizdepartement, wobei die Kantonspolizei diese Aufgabe für den Departementsvorsteher wahrnimmt. Vorliegend hätte der Einwohnergemeinderat somit vor Erlass des Beschlusses seine Zuständigkeit prüfen und das Gesuch um Ausdehnung der Tempo-30-Zone an das Sicherheits- und Justizdepartement überweisen müssen (Art. 1 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV; GDB 133.21]. Dabei ist unerheblich, ob der Einwohnergemeinderat das Anliegen der Gesuchstellenden unterstützt. Es wäre ihm offen gestanden, der Überweisung eine materielle Stellungnahme nach Art. 8 Bst. c des kantonalen Strassenverkehrsgesetzes beizulegen.
Der Beschluss des Einwohnergemeinderats Z vom 25. Februar 2019 ist demnach von einer sachlich wie auch funktionell unzuständigen Behörde getroffen worden, was einen Nichtigkeitsgrund darstellt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, N 1105). Der Beschluss ist somit nichtig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.3.2 Gutachten
Soweit Gesuche um Veränderung der generellen Höchstgeschwindigkeit an die Hand genommen werden, ist grundsätzlich in jedem Fall, das heisst unabhängig von einem positiven oder negativen Entscheid, ein Gutachten zu erstellen, so dass der Verzicht oder die Anordnung von Massnahmen auf geeigneten Erhebungen beruht (VVGE 1999/00 Nr. 29, Erw. 3.2;VPB 59.9). In diesem Zusammenhang hat die Kantonspolizei die im Gesuch aufgeworfenen Fragen zur Sicherheit und zur Lärmsituation gegebenenfalls dem Gutachter zu unterbreiten. Dieser hat unter anderem zu prüfen, ob diesbezüglich die Anpassung der Verkehrssituation in der Y-Strasse notwendig, zweckmässig und verhältnismässig ist und ob gegebenenfalls keine anderen Massnahmen als die Einführung einer Tempo-30-Zone möglich sind (Belser, a.a.O., Art. 3 N 56). Die Kantonspolizei hat bei Anpassung des Verkehrsregimes die Anhörungs- und Publikationspflichten zu beachten, im Übrigen aber das Ergebnis der Abklärungen in Verfügungsform bekannt zu geben.
Die Praxis verlangt heute von den Gesuchstellenden, dass sie mit ihrem Gesuch ein entsprechendes Gutachten einreichen. Es ist aber Aufgabe der für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen zuständigen Kantonspolizei, den Sachverhalt zu klären und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben, unabhängig davon, ob sie auf Gesuch einer Privatperson oder einer Amtsstelle handelt. Die Kantonspolizei hat im Sinne des Untersuchungsprinzips dafür Sorge zu tragen, dass das Gutachten nach den Vorgaben des Bundes erstellt wird. Es ist daher nicht möglich, die Beibringung eines solchen Gutachtens den Gesuchstellenden aufzubürden, sofern es sich um eine öffentliche Strasse handelt (VPB 55.31).
3.3.3 Gutachterkosten
Das Bundesrecht sieht nicht vor, wer die Kosten der Begutachtung tragen soll. Dies ist – nach der früheren Rechtsprechung des Bundesrats – im kantonalen Recht zu regeln (VPB 55.31). Ob vorliegend die in der Verwaltungsverfahrensverordnung statuierten Grundsätze der Verlegung der amtlichen Kosten anwendbar sind, wird die Kantonspolizei prüfen müssen. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren haben nämlich die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse veranlasst haben, was im Fall eines Gesuches um Temporeduktion ohne Weiteres zutrifft. Zudem kann für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, von den Gesuchstellenden ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden (Art. 23a ff. VwVV). Soweit die Verwaltungsverfahrensverordnung für eine Überwälzung der Gutachterkosten nicht zielführend ist, ist zu überlegen, ob für die Kostenverlegung im Verfahren der Verkehrsanordnungen besondere gesetzliche Bestimmungen zu schaffen sind.