Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 75
Art. 7 f. LSV
Es ist nicht zulässig, bei einer beschränkten Anzahl von Betriebstagen bzw. kurzen Betriebsphasen eines mobilen Brechers die Lärmbelastung rechnerisch auf das ganze Jahr zu verteilen (sog. Verdünnung des Lärms).
Entscheid des Regierungsrats vom 23. Oktober 2018 (Nr. 144).
Aus den Erwägungen:
7.1
Strittig ist, ob die im Lärmgutachten der X AG vom 10. April 2014 ausgewiesenen Lärmwerte korrekt berechnet wurden. Gemäss dem Lärmgutachten werden die massgebenden Planungswerte überschritten und an einem Messpunkt wird der massgebende Immissionsgrenzwert von 65 db(A) erreicht. Eine Baubewilligung kann daher nur erteilt werden, wenn entweder Erleichterungen nach Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt werden könnten oder es sich um eine geänderte ortsfeste Anlage nach Art. 8 LSV handelt. In jedem Fall sind aber die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.
7.2
Bei der Berechnung der Lärmwerte gehen das Amt für Landwirtschaft und Umwelt und der Lärmgutachter davon aus, dass bei einer beschränkten Anzahl von Betriebstagen bzw. kurzen Betriebsphasen die Lärmbelastung rechnerisch auf das Jahr verteilt werden muss (sog. Verdünnung des Lärms).
Dieser Berechnungsmethode kann nicht beigepflichtet werden. Eine Lärmverdünnung rechtfertigt sich namentlich bei der Beurteilung von Lärmspitzen an Verkehrsachsen, da es einen dauernden oder regelmässigen Grundgeräuschpegel gibt und dass die Lärmspitzen praktisch täglich und mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten. Dies bringt eine Gewöhnungswirkung mit sich. In Fällen, in denen eine Lärmbelastung nur während einer beschränkten Dauer anfällt, wie beim Einsatz eines mobilen Brechers, erachtet das Bundesgericht die durchschnittliche Lärmbelastung während dem eigentlichen Betrieb als massgebend (BGE 138 II 331). Das Bundesgericht hat zwar die Frage ausdrücklich offengelassen, ob bis zu einer bestimmten Betriebsdauer der Lärmpegel eines mobilen Brechers über dem Planungswert toleriert werden könnte. Es verband die Erteilung einer Baubewilligung aber mit der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts.
Nachdem der vorliegend massgebende Immissionsgrenzwert bereits bei einer rechnerischen Verdünnung des Lärms zumindest an einem Empfangspunkt ( ) mit 65 db(A) erreicht wird, wird der Immissionsgrenzwert während der effektiven Betriebsdauer des mobilen Brechers (d.h. ohne Lärmverdünnung über das Jahr hinweg) zweifellos überschritten. Folglich kann der geplante Brecher dergestalt nicht bewilligt werden, selbst wenn der Einwohnergemeinderat zum Schluss kommen würde, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdegegnerin vollumfänglich um eine rechtmässig bestehende ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 8 LSV handeln würde.
Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen. Da das Projekt ohnehin grundlegend überarbeitet werden muss, macht es keinen Sinn, auf die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.