Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 10, S. 39:
Der auf Grund einer Delegation des Kantonsgerichtes von der Grundpfandschatzungskommission gefällte Entscheid betreffend Entschädigung bei Notwegrechten ist an den Regierungsrat weiterziehbar.
Entscheid vom 29.7.69 i.S. Rekurs J. K. gegen Grundpfandschatzungskommission.
A. Mit Urteil vom 15. November 1967/5. April 1968 hiess das Kantonsgericht Obwalden die Klage der Familie A. auf Einräumung eines Notwegrechtes für einen 2,7 m breiten Fahrweg plus 0,5 m Bankett zu Gunsten ihrer Parzelle und zu Lasten der Parzelle des J. K. grundsätzlich gut. Ziff. III dieses Urteils lautete: "Können sich die Parteien über die Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechtes als solches sowie für den beklagtischen Ertragsausfall vor und während dem Bau der Strasse nicht einigen, so entscheidet hierüber endgültig die zuständige Grundpfandschatzungskommission."
B. Gegen dieses Urteil appellierte J. K. fristgerecht an das Obergericht des Kantons Obwalden. Mit Beschluss vom 7. August 1968 schrieb aber das Obergericht Klage und Appellation infolge Verwirkung (Nichtleisten des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist) ab, womit das Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. November/5. April 1968 in Rechtskraft erwuchs.
C. Nachdem zwischen J. K. und der Familie A. über die zu leistende Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechtes keine Einigung zustande kam, führte die Grundpfandschatzungskommission am 30. November 1968 einen Augenschein durch und setzte die Entschädigungssumme in einem Entscheid vom 10. Januar 1969 fest.
D. Am 4. Februar 1969 erhob J. K. gegen den Entscheid der Grundpfandschatzungskommission Obwalden vom 30. November 1968/10. Januar 1969 Rekurs beim Regierungsrat mit den Anträgen:
"1. Der Regierungsrat hat die Nichtigkeit des Entscheides der Grundpfandschatzungskommission vom 30. November 1968/10. Januar 1969 festzustellen. 2. eventualiter: Der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission ist wegen mangelnder Zuständigkeit aufzuheben. 3. eventualissime: Der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission ist aufzuheben und der Regierungsrat hat die Entschädigungssumme nach der im Gutachten des Schätzungsamtes des Schweizerischen Bauernverbandes angewendeten Berechnungsart festzusetzen. Der Schaden, der vor und während des Baues der Strasse entsteht, ist speziell zu entschädigen. 4. Der Regierungsrat hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. Der Kanton hat sämtliche Kosten dieses Verfahrens zu übernehmen und den Rekurrenten voll zu entschädigen."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission vom 30. November 1968/10. Januar 1969 sei nichtig und äussere überhaupt keine rechtlichen Wirkungen, weil an Stelle des gewohnheitsrechtlich zuständigen Kantonsgerichtes in casu eine Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechtes entschieden hätte. Zudem werde bezüglich des vor der Grundpfandschatzungskommission durchgeführten Verfahrens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da J. K. weder anlässlich des Augenscheines vom 30. November 1968 noch in einem späteren Zeitpunkt zur vorgeschlagenen Entschädigungssumme habe Stellung nehmen können. Der Entscheid selber enthalte überdies keine Begründung, weshalb materiell gar nicht näher darauf eingetreten werden könne.
E. In einer Vernehmlassung vom 10. April 1969 beantragt die Grundpfandschatzungskommission Obwalden:
"Primär: Auf den Rekurs wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten. Eventuell: den Rekurs vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge für den Rekurrenten."
In Erwägung:
Art. 694 ZGB, welcher vom Institut des Notweges handelt, überlässt die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens den Kantonen. Diesen steht es nach der heute vorherrschenden Lehre frei, sowohl für den Entscheid über die grundsätzliche Frage des Notwegrechtsanspruches als auch für jenen über die Höhe der Entschädigung die ordentlichen Gerichte oder aber die Verwaltungsbehörden, Schatzungskommissionen, Schiedsgerichte usw. als zuständig zu erklären. Es steht diesen auch nichts im Wege, eine Trennung des Verfahrens vorzunehmen und über die eine Frage die Gerichte, über die andere hingegen die Verwaltungsbehörden entscheiden zu lassen (vgl. z. B. Haab, Komm. ZGB, N. 25 zu Art. 694/96 bzw. N. 20 zu Art. 691/93; Wieland, Komm. Sachenrecht, N. 8 zu Art. 694 ZGB). Die positive Gesetzgebung des Kantons Obwalden hat diese Fragen der Zuständigkeit und des Verfahrens nirgends geregelt. Ebensowenig kann diesbezüglich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - von einem Gewohnheitsrecht gesprochen werden. Gestützt auf diese Rechtslage hat deshalb in casu das Kantonsgericht Obwalden mit Urteil vom 15. November 1967/5. April 1968 die grundsätzliche Frage des Notwegrechtsanspruches selber entschieden, die Frage über die Höhe der Entschädigung dagegen einer Verwaltungsbehörde, der Grundpfandschatzungskommission Obwalden, zur endgültigen Beurteilung zugewiesen. Letztere hat hiefür ihre Zuständigkeit bejaht und den ihr vom Kantonsgericht Obwalden erteilten Auftrag angenommen.
Ungeachtet dessen, ob nun das vom Kantonsgericht Obwalden eingeschlagene Verfahren richtig oder falsch, zweckmässig oder unzweckmässig ist, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass nach dem Prinzip der Gewaltentrennung der Regierungsrat keine Möglichkeit besitzt, ein Gerichtsurteil zu korrigieren oder aufzuheben. Was eingetreten wäre, wenn die Grundpfandschatzungskommission ihre sachliche Zuständigkeit verneint hätte, braucht nicht näher untersucht zu werden. Tatsache ist, dass sie - vielleicht sogar ohne Prüfung ihrer Zuständigkeit - darauf eingetreten ist und dies mangels einer anderslautenden positiven Normierung und mangels eines entgegenstehenden Gewohnheitsrechtes ohne weiteres tun durfte.
Obwohl der Regierungsrat von der Zweckmässigkeit eines solchen getrennten Verfahrens keineswegs überzeugt ist und eher zu wünschen wäre, das Gericht würde in Zukunft dem einheitlichen Verfahren vor dem Zivilrichter den Vorzug geben, anerkennt er aus den besagten Gründen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.
Unhaltbar hingegen ist, dass gemäss Urteil des Kantonsgerichtes der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission endgültig sein soll. Mit dieser Bestimmung überschreitet die zivilrechtliche Behörde auf Grund des bereits erwähnten Prinzips der Gewaltentrennung eindeutig ihren Kompetenzbereich. Für die Frage der Weiterziehbarkeit bzw. Nichtweiterziehbarkeit eines Verwaltungsentscheides ist nämlich einzig und allein das kantonale Verwaltungsrecht massgebend. Dort aber gilt allgemein der Grundsatz, dass Entscheide einer untergeordneten Instanz an die übergeordnete weitergezogen werden können; es sei denn, dass die Weiterziehbarkeit vom Gesetzgeber ausdrücklich mittels einer positiven Bestimmung ausgeschlossen wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich gerade die Zulässigkeit des Rekurses an den Regierungsrat auch aus der analogen Anwendung von Art. 151 EG zum ZGB, wonach den Parteien gegen Entscheide der Schatzungskommission ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt wird.
Hinzu kommt, dass durch eine Delegation des Entscheides über die Entschädigungshöhe seitens des Kantonsgerichtes an die Grundpfandschatzungskommission die Parteien nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn das Gericht über diese Frage urteilen würde. In diesem Falle aber hätten die Parteien die Möglichkeit, den Entscheid mittels zivilprozessualer Rechtsmittel weiterzuziehen. Durch eine endgültige Entscheidungsbefugnis der Grundpfandschatzungskommission dagegen würde die Rechtsstellung der Parteien in erheblicher und unzulässiger Weise tangiert, weshalb auch aus diesem Grunde den Parteien unbedingt eine Weiterzugsmöglichkeit eingeräumt werden muss.
Auf Grund des Gesagten sieht sich der Regierungsrat gezwungen, materiell auf den angefochtenen Entscheid der Grundpfandschatzungskommission einzutreten.
Hingegen muss dem Rekurrenten auf Grund der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre der Anspruch auf einen begründeten Entscheid der Grundpfandschatzungskommission zugebilligt werden (vgl. Giacometti, Allg. Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Bd. 1, S. 385 f).
Dem Regierungsrat ist es indessen von heute aus nicht möglich, über die Frage der Angemessenheit der von der Grundpfandschatzungskommission vorgeschlagenen Entschädigung zu befinden. Er beauftragt deshalb eine Expertenkommission, eine entsprechende Expertise auszuarbeiten, die hernach als Grundlage für den definitiven regierungsrätlichen Entscheid dienen soll.
Erkennt: