Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 17, S. 63:
Anhören der zu bevormundenden Person.
Entscheid vom 13.2.67 i.S. Beschwerde A. und M. F. gegen Vormundschaftsbehörde.
A. Mit Beschluss vom 5. Dezember 1966 hat der Bürgergemeinderat S. als zuständige Vormundschaftsbehörde die Eheleute A. F. und M. F. gestützt auf Art. 370 und 374 ZGB sowie Art. 63 EG zum ZGB unter gesetzliche Vormundschaft gestellt und B. K. als deren Vormund bezeichnet.
B. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute F. innerhalb der von der Fürsorgedirektion Obwalden erstreckten Frist beim Regierungsrat Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der Vormundschaft, da die materiellen Voraussetzungen zur Bevormundung der Eheleute nicht gegeben seien.
Der Bürgergemeinderat S. beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.
In Erwägung:
Art. 374 ZGB stellt die zwingende Regel auf, dass die gemäss Art. 370 ZGB zu Entmündigenden vor der Entmündigung anzuhören sind. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass jeder Entmündigungsbeschluss, dem nicht die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung vorangegangen ist, nach Bundesrecht nichtig ist. Der zu Bevormundende soll Gelegenheit haben, sich gegen die ihm vorgehaltenen Entmündigungsgründe zu verteidigen. Obwohl die Beschwerdeführer in der Rekursschrift keine Verfahrensmängel geltend machen, hat der Regierungsrat als Aufsichts- und Rekursinstanz in Vormundschaftssachen von Amtes wegen zu prüfen, ob die gesetzlichen Verfahrensvorschriften eingehalten sind. Die Beschwerdeführer sind nicht gehalten, allfällige Formmängel schon vor kantonaler Instanz geltend zu machen; es bleibt ihnen unbenommen, solche erst im Berufungsverfahren vor Bundesgericht anzurufen (BGE 87 II 131). Deshalb ist eine diesbezügliche Überprüfung unerlässlich.
Auf Grund der Akten steht fest, dass die Eheleute F. ordnungsgemäss vor der Bevormundung zu einer mündlichen Einvernahme vorgeladen wurden, dieser Vorladung jedoch ohne Entschuldigung nicht Folge geleistet haben. In Anwendung von Art. 63 EG zum ZGB hat hierauf der Bürgergemeinderat ohne Anhörung der Parteien die Bevormundung ausgesprochen. Ein solches Vorgehen kann von der Aufsichtsbehörde nun aber nicht gebilligt werden. Da ohnehin fraglich und umstritten ist, ob Art. 63 Abs. 2 EG zum ZGB in der heutigen Formulierung nicht sogar bundesrechtswidrig ist (vgl. Kommentar Kaufmann zu Artikel 374 N. 15), darf er in keinem Fall zur Annahme verleiten, eine einmalige, wenn auch ordnungsgemässe Vorladung genüge, um denjenigen, der dieser Vorladung nicht nachkommt, ohne Anhörung unter Vormundschaft zu stellen. Eine solche Auslegung und Anwendung des Art. 63 Abs. 2 EG zum ZGB ist offensichtlich unhaltbar und unzulässig. Abgesehen davon, dass vorliegend die schriftliche Mitteilung an die zu Bevormundenden erst drei Tage vor dem angesetzten Einvernahmetermin erfolgte und zudem die beabsichtigte Besprechung auf einen für ein Ehepaar nicht gerade günstigen Zeitpunkt anberaumt war, hätte den Parteien unbedingt eine zweite schriftliche Vorladung, eventuell sogar unter gleichzeitiger Androhung der polizeilichen Vorführung im Weigerungsfall, zugestellt werden müssen. Auf jeden Fall hat sich die Vormundschaftsbehörde bei der Entmündigung der Beschwerdeführer allzu leicht über die zwingende Vorschrift des Art. 374 ZGB und des in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Artikels 63 des Einführungsgesetzes hinweggesetzt. An dieser Tatsache vermag der Umstand, dass schon in früherer Zeit verschiedentlich Besprechungen mit den Parteien stattfanden und die Vormundschaftsbehörde den Sachverhalt genauestens kennt, nichts zu ändern. Es genügt nicht, wenn auf die Notorität der betreffenden Tatsachen verwiesen wird. Art. 374 ZGB verlangt zwingend, dass der zu Entmündigende genaue Kenntnis von den einzelnen Tatsachen erhält, auf welche sich der Entmündigungsantrag stützt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Da die Entmündigung unter Verletzung von Art. 374 ZGB angeordnet wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass anhand der vorliegenden Akten das Vorhandensein eines Entmündigungsgrundes zu prüfen ist. Die Sache ist demnach zur Erledigung im Sinne der Erwägungen an den Bürgergemeinderat S. als Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen.
Beschlossen: