Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 18, S. 65:
Vormundschaft oder Beiratschaft?
Entscheid vom 22.1.68 i.S. Beschwerde S. L. gegen Vormundschaftsbehörde.
A. Mit Entscheid vom 1. Oktober 1967 hat der Bürgergemeinderat Alpnach S. L. nach vorheriger Einvernahme und Anhörung "auf Ersuchen der Söhne und gemäss Art. 370 ZGB" unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wurde E. K. aus Sarnen bestellt, der sich umgehend aber weigerte, die Aufgabe eines Vormundes anzunehmen.
B. Fristgerecht reichte S. L. am 7. Oktober 1967 gegen den Bevormundungsbeschluss des Bürgergemeinderates Alpnach Rekurs ein, da weder alle Söhne dieser Bevormundung zugestimmt hätten, noch Gefahr der Not und Verarmung bestehe. In einem dem Rekurs beigelegten Schreiben des Sohnes J. L. bezeichnet dieser die Bevormundung des Vaters als gesetzwidrig. Gleichzeitig wirft er die Frage auf, ob das blosse Misstrauen an der Vermögensverwaltung schon Bevormundung nach sich ziehe, oder ob nicht auch eine Beiratschaft nach Art. 395 ZGB genügen würde.
C. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides an, es bestehe Gefahr, dass S. L. das anlässlich einer Erbteilung erhaltene Bargeld unnötig ausgebe oder zu seinem Nachteil unrentable Geschäfte abschliesse, zumal er dem Alkohol zuspreche. L. habe bereits einen Teil seines Geldes für den Kauf eines Autos ausgegeben, obwohl er keine Fahrbewilligung besitze und auch keine bekommen könne. Laut Teilungsschrift haben die Söhne den Vater in den letzten Jahren mit total Fr. 9035.75 unterstützt; nachdem sie nun vom Kauf des Autos vernommen hätten, haben vier der fünf Söhne schriftlich die Bevormundung ihres Vaters verlangt.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung des Rekurses.
Erwägungen:
Laut Akten und tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht beim Rekurrenten Gefahr, dass er das bei einer Erbteilung erhaltene Bargeld von zirka Fr. 15000.-- unnötig ausgibt und unrentable Geschäfte abschliesst. Als Beispiel eines solchen unrentablen Geschäftes wird auf den bereits vollzogenen Kauf eines Autos im Betrage von zirka Fr. 6000.-- verwiesen, obwohl L. keine Fahrbewilligung besitzt und - nach Darstellung der Vorinstanz - auch keine Bewilligung erhalten kann. Diese vom Rekurrenten nicht bestrittene Tatsache soll ausschlaggebend gewesen sein für den von den Söhnen gestellten Antrag auf Bevormundung. Diese Feststellungen genügen nun aber offensichtlich nicht für eine Bevormundung nach Art. 370 ZGB. Weiss man nämlich, dass die Entmündigung den gänzlichen Entzug der Handlungsfähigkeit nach sich zieht, so sind dementsprechend an die Bevormundung grosse Anforderungen zu stellen wie Gesetz und Rechtsprechung klar zum Ausdruck bringen. Die Anforderungen werden wohl eher noch strenger sein, wenn ein älterer, alleinstehender Mann bevormundet werden soll (vgl. SJZ 4, 323, N. 843).
Vor allem aber darf eine Entmündigung dann nicht ausgesprochen werden, wenn der damit verfolgte Zweck auch schon durch eine weniger einschneidende Beiratschaft nach Art. 395 ZGB erfüllt und erreicht werden kann. Dies trifft vorliegend zu.
Beim Rekurrenten handelt es sich um eine Person, die der Vermögensverwaltung nicht recht gewachsen ist, sei es aus Unverständnis oder Unvermögen, sei es aus Willensschwäche oder Unselbständigkeit. Wie aus der Vernehmlassung der Vorinstanz zu entnehmen ist, die die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten auf Grund von Nachforschungen kennt, hatte L. seit Jahren etwelche Schwierigkeiten, sein Vermögen vernunftgemäss zu verwalten und seine ökonomischen Interessen zu wahren. Wie er seinerzeit eine ihm gehörende Liegenschaft, die ein neues Dreifamilienhaus mit Sennerei und Schweinestall sowie mehrere Landparzellen umfasste, infolge ungeschickter Führung eines Transportgeschäftes verkaufen musste, und nur dank der Sparsamkeit seiner Ehefrau und der finanziellen Unterstützung seines Schwiegervaters die Familie durchbringen konnte, so ist tatsächlich zu befürchten, er werde auch das ihm neuerdings durch Erbteilung zugekommene Barvermögen unzweckmässig verwalten und verwenden. Der in der Zwischenzeit getätigte Autokauf lässt eine solche Vermutung als berechtigt erscheinen. Weitere solche Vorkommnisse sollen durch die Anordnung einer geeigneten vormundschaftlichen Massnahme verhindert werden. Es muss dem Rekurrenten in dieser Beziehung geholfen werden. Der so angestrebte Zweck kann nun aber ebenso wirksam erreicht werden durch die Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Beiratschaft kommt anstelle der Vormundschaft nämlich gerade dann in Frage, wo eine zu selbständigem Handeln nicht genügend befähigte Person des Schutzes in wirtschaftlicher Hinsicht bedarf (BGE 65 II 142), ohne dass ein genügender Grund zum vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit durch Entmündigung vorliegt. Wenn in erster Linie wirtschaftliche, nicht auch noch persönliche Fürsorge in Frage kommt, wie dies vorliegend zutrifft, so genügt die Verwaltungsbeiratschaft vollends. Eine Steigerung durch Entmündigung hätte vor allem dann einen Sinn, wenn der Rekurrent auch noch der persönlichen Fürsorge bedürfte. Vorliegend aber ist - wie gezeigt wurde und wie aus den Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist - nur die Vermögensfürsorge aktuell, zu welcher die Bevormundung nichts über die Verwaltungsbeiratschaft Hinausreichendes beizutragen vermag.
Sollte sich im Verlauf der Zeit zeigen, dass die Verwaltungsbeiratschaft im Verhältnis zur Schutzbedürftigkeit des Rekurrenten unzulänglich ist, so ist die Möglichkeit einer spätern Bevormundung noch nicht verbaut.
Beschlossen: