Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 20, S. 73:
Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars nach Art. 398 Abs. 3 ZGB.
Entscheid vom 11.3.68 in Vormundschaftssache M. D.
Mit Eingabe vom 19. Februar 1968 stellen der Bürgergemeinderat Kerns als Vormundschaftsbehörde und der Vormund R. D. das Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars nach Art. 398 Abs. 3 ZGB in der Vormundschaftssache M. D. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der frühere Vormund das in Art. 398 ZGB vorgeschriebene Eingangsinventar nie aufgenommen und zudem gar keine Rechnung geführt habe. Der neue Vormund habe nun auf Grund der ihm übergebenen Belege eine Aufstellung über die Vermögenslage rekonstruieren müssen und es habe sich dabei gezeigt, dass über Fr. 30000.-- Schulden vorhanden seien; es sei aber nicht feststellbar, ob nicht noch weitere Schulden oder auch Forderungen existieren.
Aus den Erwägungen:
Art. 398 ZGB statuiert die allgemeine Inventarpflicht bei der Übernahme einer Vormundschaft durch den Vormund, um die Grundlagen für die Vermögensverwaltung, für die spätere Rechnungsablage und die Verantwortlichkeit zu beschaffen. Daneben sieht Art. 398 Abs. 3 ZGB für Sonderfälle ein spezielles Verfahren vor; darnach kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde, sofern die Umstände es rechtfertigen, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat, wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. Als solchen besondern Umstand, der das Verfahren nach Art. 398 Abs. 3 ZGB rechtfertigt, bezeichnet die massgebende Literatur die undurchsichtige und unklare Vermögenslage des Mündels. Ein öffentliches Inventar wird insbesondere dann am Platz sein, wenn es sich als unmöglich erweist, mit den Mitteln des einfachen Inventars zu einer zuverlässigen Feststellung des Mündelvermögens zu gelangen und wenn zu befürchten ist, dass noch nach Aufnahme eines einfachen Inventars neue Schulden zum Vorschein kommen könnten (vgl. Kommentar Egger, Art. 398 N. 30; Tuor, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, S. 282).
Eine solche unklare und undurchsichtige Vermögenslage ist, nach den Ausführungen der Vormundschaftsbehörde zu schliessen, vorliegend unzweifelhaft gegeben, sodass die Aufsichtsbehörde es als richtig und zweckmässig erachtet, ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf im Sinne von Art. 398 Abs. 3 ZGB anzuordnen.
Mit Erstellung des Inventars zuhanden der Vormundschaftsbehörde Kerns wird die Gemeindekanzlei Kerns beauftragt, wie dies beantragt worden war. Da anzunehmen ist, dass sich die Geschäftstätigkeit des Mündels als ehemalige Inhaberin eines Restaurants nicht auf das Kantonsgebiet beschränkte, erachtet die Aufsichtsbehörde es als notwendig, dass eine Publikation betreffend Anordnung des öffentlichen Inventars nicht nur im Obwaldner Amtsblatt, sondern auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgt; die Kosten gehen zu Lasten des Mündelvermögens.
Beschlossen: Das öffentliche Inventar nach Art. 398 Abs. 3 ZGB wird angeordnet.