Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 23, S. 81:
Dienstbarkeitsvertrag betreffend gegenseitiges Näherbaurecht.
Entscheid vom 24.4.67 i.S. Beschwerde E. B. gegen Grundbuchamt S.
A. Das Grundbuchamt S. hat mit Verfügung vom 8. März 1966 die Eintragung eines gegenseitigen Näherbaurechtes betreffend die Parzelle x der R. O. und die Parzelle y des E. B. abgelehnt.
B. Gegen diese Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes S. richtet sich vorliegende Beschwerde. Sie wird im wesentlichen wie folgt begründet:
- Das vertragliche Näherbaurecht zu Gunsten der Parzelle x und zu Lasten Parzelle y sei nicht gesetzwidrig, da es sich beim Gebäude auf Parzelle x um einen Altbau handle.
- Auch das Bauobjekt des Beschwerdeführers auf Parzelle y gelte als Altbau, da mit dem Bau sofort nach Vorliegen der Baubewilligung vom 22. Februar 1965 begonnen worden sei. Die Annahme des Regierungsrates im Entscheid vom 13. Dezember 1965, wonach mit den Bauarbeiten erst im Herbst 1965 tatsächlich begonnen worden sei, sei unrichtig.
- Im zitierten Entscheid des Regierungsrates vom 13. Dezember 1965 sei ausgeführt, dass gegenüber der Parzelle x ein Grenzabstand von 4 Metern einzuhalten sei, sofern nicht eine anderslautende Eintragung im Grundbuch nachgewiesen werden könne. Eine Verringerung des Grenzabstandes sei somit mittels privatrechtlicher Vereinbarung zulässig.
- Eventuell könnte in Berücksichtigung der langen Vorgeschichte und der behördlicherseits begangenen Fehler und Verzögerungen eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 Abs. 2 Baugesetz verlangt werden.
C. In der Vernehmlassung hält das Grundbuchamt S. an der Abweisungsverfügung fest.
In Erwägung:
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdebehörde sei im Entscheid vom 13. Dezember 1965 von unrichtigen und irrigen Annahmen ausgegangen, ist im heutigen Zeitpunkt völlig unzulänglich. Gegen den genannten Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, obwohl man dies hätte tun können (Willkürbeschwerde, Wiedererwägungsgesuch). Der Entscheid des Regierungsrates ist rechtskräftig geworden und es besteht absolut kein Grund, die dort gemachten Feststellungen tatbeständlicher Natur zu korrigieren.
Die Vereinbarung des gegenseitigen Näherbaurechtes zwischen O. und B. wurde laut öffentlicher Urkunde am 3. Januar 1966 abgeschlossen. Nach dem Gesagten kann sie somit, mindestens mit Bezug auf das in Ziff. 1 lit. b der Urkunde statuierte Näherbaurecht nicht in das Grundbrch eingetragen werden.
Nachdem sich lit. b des nämlichen Dienstbarkeitsvertrages aber als gesetzwidrig herausstellte, war der Grundbuchführer gezwungen, den Vertrag als Ganzes abzuweisen. Rechtsgrundlage des Grundbucheintrages bildet der Vertrag als Ganzes, nicht einzelne Vertragsbestimmungen. Es ist offensichtlich, dass nur der Vertrag als Ganzes entweder eingetragen oder abgewiesen werden konnte. Der Wille der Vertragsparteien ging eindeutig auf die Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechtes. Der Grundbuchführer konnte nicht wissen und hatte dies auch nicht zu untersuchen, ob die Parteien auch mit dem Abschluss eines bloss einseitigen Näherbaurechtes zu Gunsten der Parzelle x und zu Lasten der Parzelle y einverstanden gewesen wären. Um die Eintragung des Näherbaurechtes zu Gunsten Parzelle x und zu Lasten Parzelle y zu erwirken, haben die Parteien eine Neubeurkundung vorzunehmen.
Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschwerdeführer auf den Gesuchsweg an den Gemeinderat S. verwiesen.