Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 24, S. 84:
Deponierung der Grundstückgewinnsteuer beim Grundbuchamt.
Entscheid vom 6.5.68 i.S. Beschwerde F. M. gegen Grundbuchamt Giswil.
A. Am 20. Dezember 1967 haben H. B. und F. M. als Käufer mit R. B. als Verkäufer einen Kaufvertrag abgeschlossen. Am 23. Dezember 1967 wurde die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt Giswil angemeldet.
B. Nachdem die Steuerverwaltung Giswil die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 9700.-- errechnet hatte, hat das Grundbuchamt Giswil den Verkäufer durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 31. Mai 1966 ersucht, den Betrag von Fr. 9700.-- innert zehn Tagen zu deponieren. Der Verkäufer hat in der Folge auf Mahnung hin verschiedentlich erklärt, er werde das Depot nicht leisten, obwohl er dahin orientiert worden war, dass der Kaufvertrag erst in das Grundbuch eingetragen werde, wenn das Depot geleistet sei.
C. Am 8. April 1968 erhob F. M. als Mitkäufer des fraglichen Grundstückes Beschwerde beim Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter "wegen rechtswidriger Verzögerung der Eintragung des Kaufvertrages im Grundbuch". Der Beschwerdeführer verlangte die sofortige Eintragung der Handänderung.
D. Der Verkäufer wurde am 25. März von der Gemeindesteuerkommission zu einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 6580.-- eingeschätzt, wogegen der Steuerpflichtige laut Beschwerdeschreiben beim Einwohnergemeinderat fristgerecht Einsprache erhoben hat.
E. In der Vernehmlassung beantragt das Grundbuchamt Giswil, auf der Leistung des Depots im Betrag von Fr. 6580.-- zu bestehen.
In Erwägung:
Da der Beschwerdeführer als Mitkäufer des fraglichen Grundstückes durch die Nichteintragung der Handänderung im Grundbuch persönlich betroffen ist, ist er zur Anhebung einer Aufsichtsbeschwerde gegen das Grundbuchamt legitimiert.
Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, "dass die eintragungshemmenden Tatbestände durch eidgenössisches Recht geordnet seien" und die Kantone daher nicht beliebig weitere solche Tatbestände anfügen können. Dem ist nicht so.
Zwar trifft es zu, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Grundbucheintrages im Zivilgesetzbuch und der gestützt darauf vom Bundesrat erlassenen Grundbuchverordnung festgehalten sind, was aber den Kanton nicht hindert, weitere Voraussetzungen zu statuieren. Art. 6 ZGB macht ausdrücklich den Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechts, indem er festhält, dass die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden. Gestützt auf den in Art. 6 ZGB aufgestellten Grundsatz, dass das kantonale öffentliche Recht unabhängig ist vom Bundeszivilrecht, darf der Kanton die Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch ohne weiteres von der Hinterlegung der Grundstückgewinnsteuer abhängig machen, ohne dadurch das Privatrecht zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Kommentar Weiss zu Art. 6 N. 79). Wo eine derartige kantonale Vorschrift besteht, ist der Grundbuchverwalter berechtigt, Anmeldungen von Handänderungen, trotz Erfüllung aller bundesrechtlichen Voraussetzungen durch den Gesuchsteller, abzuweisen.
"1. Mit der Anmeldung der Handänderung einer Liegenschaft beim Grundbuchamt wird die Grundstückgewinnsteuer zur Zahlung fällig. 2. Bei der Anmeldung ist der mutmassliche Steuerbetrag beim Grundbuchamt zu deponieren. 3. ... 4. ...".
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt publiziert und ist unangefochten geblieben. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Regierungsrat am 4. Juli 1966 "Weisungen an die Grundbuchverwalter und Steuerbehörden betreffend den Bezug der Grundstückgewinnsteuern" erlassen und darin u. a. "verordnet":
"1. Die Gemeinde-Steuerverwaltung, nötigenfalls die kantonale Steuerverwaltung, errechnet den mutmasslichen Steuerbetrag und eröffnet dies schriftlich dem Steuerpflichtigen und dem Grundbuchverwalter. 2. Wenn die Grundstückgewinnsteuer bei der Anmeldung der Handänderung nicht deponiert wird, so fordert der Grundbuchverwalter den Pflichtigen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief auf, den mutmasslichen Steuerbetrag innert zehn Tagen beim Grundbuchamt zu hinterlegen. 3. Die Weigerung zur Deponierung des errechneten Steuerbetrages bedeutet eine Gefährdung der Steuer. In diesem Falle sind unverzüglich die in Art. 74 und 75 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vorgesehenen Massnahmen einzuleiten. ..."
Während der vom Beschwerdeführer anvisierte Art. 74 Abs. 2 der Vollziehungsverordnug zugegebenermassen die Hinterlegung der Grundstückgewinnsteuer als Ausnahme vorsieht, nämlich für den Fall, da "der Bezug der geschuldeten Grundstückgewinnsteuer als gefährdet erscheint", geht der obzitierte und vom Beschwerdeführer als "steuerrechtswidrig" bezeichnete Regierungsratsbeschluss vom 31. Mai 1966 insofern weiter, als er die Deponierung der Grundstückgewinnsteuer für jeden Fall vorschreibt. Die Befugnis zu einem solchen allgemeinverbindlichen Beschluss findet sich jedoch in der dem Regierungsrat in Art. 76 Abs. 2 des Steuergesetzes delegierten Kompetenz. Der Regierungsrat konnte auf Grund dieser gesetzlichen Kompetenzdelegation bezüglich der Anordnung des Bezuges der Grundstückgewinnsteuer ohne Zweifel weiter gehen als die kantonsrätliche Verordnung vorsah. Von einer Steuerrechtswidrigkeit des genannten Regierungsratsbeschlusses kann daher nicht die Rede sein.
Gemäss der oben zitierten "Weisung des Regierungsrates" vom 4. Juli 1966 hat auch im vorliegenden Fall die hiefür als zuständig erklärte Gemeinde- Steuerverwaltung den mutmasslichen Steuerbetrag errechnet, worauf das Grundbuchamt den Verkäufer ordnungsgemäss ersuchte, den fraglichen Betrag innert zehn Tagen zu deponieren. Nachdem die Gemeindesteuerkommission mit Beschluss vom 25. März 1968 die Grundstückgewinnsteuer erheblich reduzierte und auf Fr. 6580.-- festsetzte,ist der Verkäufer heute im eigenen Interesse gehalten, diesen Betrag zu deponieren. Solange dieses Depot nicht erfolgt, kann die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht vollzogen werden.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Verfügung der Gemeindesteuerkommission mittels eines Rekurses an den Einwohnergemeinderat Giswil weitergezogen wurde. Nach Art. 77 StG hemmt die Einreichung einer Einsprache oder einer Beschwerde den Bezug der Steuer nicht; das Depot ist ungeachtet eines steuerrechtlichen Rekursverfahrens zu leisten, zumal ein allenfalls zuviel bezahlter Betrag mit 5%iger Zinsvergütung zurückerstattet wird (Art. 77 StG).
Erkennt: