Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 25, S. 88:
Eintragung eines Tauschvertrages, der keinen Tauschpreis enthält.
Entscheid vom 4.6.68 i.S. Beschwerde P. W. gegen Grundbuchamt Engelberg.
A. Mit Verfügung vom 10. April 1968 hat das Grundbuchamt Engelberg einen zwischen P. W. und W. H. abgeschlossenen, vom öffentlichen Schreiber verurkundeten und zur Grundbucheintragung angemeldeten Tauschvertrag sowie eine damit verbundene Anmeldung einer Dienstbarkeitslöschung abgewiesen mit der Begründung:
- dass der Tauschpreis im Sinne von Art. 17 Abs. 2 VO zum EG zum ZGB fehlt,
- und dass der Dienstbarkeitsberechtigte (Kurverein Engelberg) keine unterschriftliche Einwilligung zur Löschung des Servituts der Skipiste erteilt hat.
B. Gegen diese Abweisungsverfügung hat P. W. fristgerecht beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht mit den Anträgen:
Die Abweisung der Anmeldung Nr. 213 vom 10. April 1968 betreffend Tauschvertrag sei aufzuheben und der Grundbuchverwalter sei zu verhalten, sofort die Anmeldung entgegenzunehmen und grundbuchlich zu behandeln;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Obwalden bzw. des beschwerdebeklagten Grundbuchführers.
C. Das zur Vernehmlassung aufgeforderte beschwerdebeklagte Grundbuchamt Engelberg teilt vorerst mit, dass in der Zwischenzeit der Dienstbarkeitsberechtigte die unterschriftliche Zustimmung zur Löschung beigebracht habe, beantragt jedoch, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes Engelberg zu bestätigen.
In Erwägung:
Nachdem das Grundbuchamt Engelberg in der Vernehmlassung mitteilt, dass die für die Dienstbarkeitslöschung erforderliche Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten in der Zwischenzeit erfolgt sei, ist dieser Abweisungsgrund hinfällig und die Beschwerde daher in diesem Punkt gegenstandslos geworden. Im übrigen wäre jedoch zu wünschen, dass bei solchen offensichtlichen Missverständnissen zwischen Urkundsperson und Grundbuchführer Rücksprache genommen würde, womit die Sache jeweils weit einfacher gelöst werden könnte.
Gemäss öffentlicher Urkunde vom 8. April 1968 tauschte der Beschwerdeführer dem Vertragspartner W. H. von seiner Liegenschaft einen Landabschnitt von 161 m 2 ab und erhielt seinerseits von W. H. ab dessen Grundstück 161 m 2 Land. Die beiden Tauschobjekte liegen am gleichen Hang; sie wurden demzufolge von den Parteien als gleichwertig betrachtet, sodass keine Abtauschentschädigung auszurichten war (vgl. Ziff. V des Tauschvertrages) und im fraglichen Tauschvertrag demnach auch kein Tauschpreis fixiert wurde.
Der Grundbuchführer stellt sich nun allerdings auf den Standpunkt, dass gestützt auf Art. 17 Ziff. 2 der Einführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum ZGB, wonach die Handänderungsurkunde "den Kaufpreis in Worten und Zahlen" enthalten soll, die Eintragung im Grundbuch mangels eines in der Urkunde genannten Tauschpreises nicht erfolgen könne. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden.
In der Natur des Tausches als eines Vertrages, durch den die Parteien sich zur wechselseitigen Übertragung des Eigentums an bestimmten beweglichen oder unbeweglichen Sachen verpflichten, liegt es, dass keine Preiszahlung versprochen wird. Jede Partei ist beim Tausch nur Sachgläubiger und Sachschuldner. Darin wird der Unterschied zum Kaufvertrag ersichtlich, der die Übergabe von Sachen, Grundstücken oder Rechten gegen Geld zum Gegenstand hat, womit auch gesagt ist, dass der Kaufpreis notwendiger und wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages ist.
Charakterisiert sich der Tauschvertrag - im Unterschied zum Kaufvertrag - nun aber gerade darin, dass keine Preiszahlung vereinbart wird, also kein Tauschpreis festzusetzen ist, so wäre es geradezu widersinnig, einen solchen als Voraussetzung der Grundbucheintragung eines Tauschvertrages zu verlangen.
Auffallend ist, dass gerade der vom Grundbuchführer angerufene Art. 17 VO zum EG zum ZGB mit keinem Wort den "Tauschpreis" als Erfordernis einer Handänderungsurkunde bezeichnet. Dies wird der Grundbuchführer zweifellos nicht übersehen haben. Er hat jedoch in der Überlegung, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Handänderung" als Sammelbegriff alle eine Veräusserung über Grund und Boden beinhaltenden Rechtsgeschäfte erfassen wollte, so z. B. Kauf, Tausch und Schenkung, den Schluss gezogen, dass auch der Begriff "Kaufpreis" (Ziff. 2) als Sammelbegriff zu verstehen sei und somit vertretend auch für den Begriff "Tauschpreis" stehe. Eine solche Auslegung praeter legum würde indessen gerade für Tausch und Schenkung zu einer unhaltbaren Situation führen, weil nämlich diese beiden Handänderungsgeschäfte ihrer Natur nach eines Tausch- bzw. Schenkungspreises entbehren. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, verlangt die angerufene Bestimmung des Art. 17 VO zum EG zum ZGB nicht die Angabe des Tauschpreises, sondern nur die Angabe des "Kaufpreises". Würde in einem Tauschvertrag zusätzlich noch ein Kaufpreis vereinbart, was vornehmlich dann der Fall sein dürfte, wenn die Parteien die Tauschobjekte nicht als gleichwertig betrachten, so handelt es sich nicht mehr um ein eigentliches Tauschgeschäft, sondern vielmehr um einen sog. gemischten Vertrag. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Art. 17 VO zum EG zum ZGB hat ohne Zweifel nur den Sinn, die Urkundsperson im Hinblick auf den Grundbucheintrag bei der Verurkundung einer Handänderung über Grund und Boden zu verhalten, die für das betreffende, in concreto zu verurkundende Rechtsgeschäft unbedingt notwendigen Bestimmungen in die Urkunde aufzunehmen, wozu beim Kauf im speziellen noch der Kaufpreis und die Zahlungsmodalität (Art. 17 Ziff. 5) gehören.
Nach dem Gesagten besteht vorliegend somit kein Grund, die Eintragungsanmeldung abzuweisen. Das Grundbuchamt Engelberg wird daher im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers verhalten und angewiesen, den angemeldeten Eintrag unverzüglich zu vollziehen.
Eine ausserrechtliche Entschädigung des Beschwerdeführers wird nach bestehender Praxis im Beschwerdeverfahren nicht gesprochen.
Beschlossen: