Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 28, S. 96:
Ausweisung eines Ausländers aus dem Kanton.
Entscheid vom 30.9.1969 i.S. Rekurs H. t. gegen Polizeidirektion.
A. Mit Verfügung vom 22. Juli 1969 hat die Polizeidirektion Obwalden, Abteilung Fremdenpolizei, gestützt auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 und die kantonalen Vollziehungsvorschriften vom 26. Dezember 1934, H. T., deutscher Staatsangehöriger, verhalten, den Kanton Obwalden sofort zu verlassen, da sein Stellenantritt bei der Firma A. nicht bewilligt werden könne.
Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die Firma A. über kein Gastarbeiterkontingent verfüge. Überdies sei die an H. T. erteilte Aufenthaltsbewilligung bei der Firma D. durch das Auflösen des Arbeitsverhältnisses erloschen.
B. Auf Grund der Verfügung vom 22. Juli 1969 richtete die Firma K. am 25. Juli 1969 an das kantonale Arbeitsamt das Begehren, es sei H. T. "eine saisonbedingte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen" und zu gestatten, diesen als Chauffeur und Mechaniker anzustellen.
C. Mit Schreiben vom 29. Juli 1969 an die Kantonale Fremdenpolizei erklärte sich das Kantonale Arbeitsamt mit dem Stellenwechsel von H. T. zur Firma K. einverstanden. Da diese Firma jedoch über kein Jahreskontingent für Gastarbeiter verfüge, komme eine Jahresbewilligung nicht in Frage. Es sei H. T. daher in Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eine Saisonbewilligung bis zum 20. Dezember 1969 (Ausreisefrist) bei der Firma K. zu erteilen.
D. In der Folge wurde von der Polizeidirektion Obwalden die Verfügung vom 22. Juli 1969 in Wiedererwägung gezogen und am 19. August 1969 in dieser Angelegenheit wie folgt neu entschieden: "Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bei der Firma K. wird abgelehnt". Ausschlaggebend für diesen Entscheid war für die Polizeidirektion vorwiegend der Umstand, dass in der Zwischenzeit gegen H. T. ein Strafverfahren wegen verschiedener SVG-Delikte (Führen eines Lastwagens ohne gültigen Führerausweis, begangen im Rückfall usw). angehoben werden musste.
E. Gegen die Verfügung der Polizeidirektion Obwalden vom 19. August 1969 rekurrierte H. T. am 29. August 1969 an den Regierungsrat und führte unter anderem aus, er wolle sich der verschiedenen Vorkommnisse wegen in aller Form entschuldigen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, Unkorrektheiten zu begehen. Was den Stellenwechsel ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung anbelange, sei er über die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zuwenig orientiert gewesen. Betreffend des Führens eines Fahrzeuges ohne Führerausweis sei zu bemerken, dass er sich als Lastwagenmechaniker aus beruflichen Gründen oft ans Steuer gesetzt habe. Gegenwärtig habe er ein gutes Arbeitsverhältnis, weshalb er den Regierungsrat ersuche, die fragliche Verfügung aufzuheben.
Die Polizeidirektion Obwalden ihrerseits verzichtete in der Vernehmlassung vom 11. September 1969, die Gutheissung oder Ablehnung des Rekurses zu beantragen.
In Erwägung:
(Formelles).
Wie aus den Akten entnommen werden kann, wurde für den Impetranten die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung abgelehnt, weil dieser zu verschiedenen Klagen Anlass gegeben hat. So hat er unter anderem die frühere Stelle ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung gewechselt und wiederholt Verkehrsvorschriften missachtet. Am 20. August 1969 musste er von der Strafkommission Obwalden wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein, Fahrens trotz Ausweisentzug, fälschlicher Erwirkung von Wechselschildern zufolge täuschender Angaben, Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis und die erforderlichen Kontrollschilder sowie wegen Nicht-Führens des Arbeitsbuches zu einer Busse von Fr. 350.-- sowie zur Bezahlung der hintergangenen Verkehrstaxe von Fr. 186.65 verurteilt werden. Gemäss Mitteilung der Interpol Wiesbaden besitzt der Rekurrent auch in Deutschland keinen unbescholtenen Leumund, musste er doch seit 1960 verschiedener Delikte wegen fünfmal verurteilt werden.
Art. 9 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sieht den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung vor, wenn eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Ferner kann der Ausländer gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b des genannten Gesetzes aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, "wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen". Auch gemäss Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 erscheint unter anderem "bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen" eine Ausweisung als begründet.
Nachdem in concreto eindeutig feststeht, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich gegen gesetzliche Vorschriften verstossen hat, könnte auf Grund der genannten Gesetzesbestimmungen ohne weiteres die Ausweisung des Impetranten verfügt werden. Auf Grund der Tatsache aber, dass der Beschwerdeführer einerseits sich in seiner Eingabe vom 29. August 1969 ob seinen Verfehlungen reuig zeigt und in der Folge auch die von der Strafkommission Obwalden über ihn verhängte Busse bereits bezahlt hat, was durchaus als Indiz dafür gelten kann, dass sich der Impetrant künftig in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen gedenkt, und andererseits durch die sofortige Ausweisung eines Mechaniker-Spezialisten die Firma K. in ihrem Betriebe ziemlich stark geschwächt würde, erachtet es die Rekursinstanz in casu als verantwortbar, dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit zur Bewährung zu geben und ihm auf Zusehen hin und unter der Bedingung, dass keine weiteren Klagen gegen ihn eingehen werden, eine saisonbedingte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bis zum 20. Dezember 1969 (Ausreisefrist) bei der Firma K. zu erteilen.
Da letztere Firma über kein Jahreskontingent für Gastarbeiter verfügt, kann eine Jahresbewilligung nicht in Frage kommen. Eine erneute Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wird erst auf ein weiteres Gesuch hin möglich sein.
Beschlossen: