Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 3, S. 12:
Abstimmungsverfahren; Beschwerdelegitimation; zwei Abstimmungsfragen in einem Abstimmungsverfahren; Orientierung der Stimmbürger über eine Vorlage; Zeitpunkt der Gemeindeversammlung.
Entscheid vom 8.9.70 i.S. Beschwerde A. A. und K. Z. gegen Einwohnergemeinde Giswil.
A. Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. April 1970 in G. hatten sich die Stimmbürger u. a. in einer Urnenabstimmung darüber auszusprechen, ob den Frauen das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten zu erteilen sei und ob die Inkraftsetzung dieses Stimm- und Wahlrechtes sofort oder aber erst ab 1. Januar 1971 erfolgen solle. Wie sich aus dem Abstimmungsprotokoll ergibt, wurde von der Mehrheit der anwesenden Stimmbürger die sofortige Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechtes in Gemeindeangelegenheiten beschlossen.
B. Am 24. April 1970 haben A. A. und K. Z., Giswil, gemeinsam gegen den genannten Gemeindeversammlungsbeschluss Beschwerde an den Regierungsrat eingereicht mit dem Antrag:
"1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde G., vom 11. April 1970, über die Einführung des Frauenstimmrechtes, sei aufzuheben. 2. Der Beschluss, über das Inkrafttreten des Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung G. vom 11. April 1970, bezüglich der Einführung des Frauenstimmrechtes, sei aufzuheben. 3. Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung G., vom 11. April 1970, bezüglich des Frauenstimmrechtes und die Inkrafttretung des Beschlusses über die Einführung des Frauenstimmrechtes, sei bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerde zu sistieren."
Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, man sei mit dem Abstimmungsmodus insofern nicht einverstanden, als die Gegner der Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechtes sich über die Frage des Zeitpunktes der Einführung desselben nicht hätten äussern können. Ferner sollte abgeklärt werden, weshalb ungültige Stimmen abgegeben worden seien und ob diese bei einem korrekt durchgeführten Abstimmungsverfahren nicht als gültig erklärt werden müssten. Überdies seien die Einwohner von G. bloss mangelhaft über die wichtige Abstimmung orientiert worden. Der Zeitpunkt der Einwohnergemeindeversammlung selber sei äusserst ungünstig angesetzt gewesen. Überhaupt wäre für eine Abstimmung von solcher Tragweite die geheime Urnenabstimmung ausserhalb der Gemeindeversammlung das einzig Richtige gewesen, nachdem hiezu in Art. 120 KV die gesetzliche Möglichkeit gegeben gewesen wäre.
C. Der Einwohnergemeinderat G. beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 1970, es sei die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
In Erwägung:
(Beschwerdefrist).
Auf Beschwerden betreffend das Verfahren bei offener Gemeindeversammlung ist nach Art. 18 des kantonalen Gesetzes über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 (AWG) nur dann einzutreten, "wenn die Rüge vom Beschwerdeführer schon bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes erhoben wurde". Damit soll verhindert werden, dass erst durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensmangels, mit dem sich der einzelne Stimmbürger anlässlich der Gemeindeversammlung stillschweigend einverstanden erklärte - obwohl bei rechtzeitiger Rüge der einzelne Mangel allenfalls hätte behoben werden können -, Kassation der zustandegekommenen Abstimmung oder Wahl bewirkt werden kann. Somit hätten also die Impetranten den heute geltend gemachten Verfahrensmangel, den sie darin erblicken, dass die Gegner der Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechtes von der Abstimmung über dessen Inkraftsetzung ausgeschlossen wurden, unbedingt schon anlässlich der Gemeindeversammlung, bei der öffentlichen Orientierung vorgängig des Urnenganges, als formelle Rüge vorbringen müssen. Mit Vorteil wäre eine solche Rüge damals zu Protokoll gegeben worden.
Indessen wird vorliegend von den Beschwerdeführern weder behauptet noch bewiesen, es sei eine solche formelle Rüge damals angebracht worden. In der Eingabe wird lediglich ausgeführt, dass erst nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses "öffentlich Kritik" am Procedere geübt worden sei. Dagegen wird in der Vernehmlassung des Einwohnergemeinderates G. vom 18. Juni 1970 ausdrücklich festgehalten, dass der Gemeindepräsident die Versammlung nach erfolgter Orientierung durch den Gemeindeschreiber offiziell anfragte, ob bezüglich des Verfahrens noch Fragen vorhanden seien und ob man mit dem Procedere einiggehe, worauf sich niemand zum Worte gemeldet habe. Steht demnach fest, dass eine formelle Rüge bei der Behandlung des betreffenden Abstimmungsgeschäftes nicht erhoben wurde, so kann gemäss Art. 18 AWG auf diesen Beschwerdepunkt materiell nicht eingetreten werden (vgl. RRB vom 24.9.68 i.S. P. v. M. gegen Gemeindeversammlungsbeschluss S.).
Immerhin sei hier kurz bemerkt, dass - selbst wenn darauf eingetreten werden könnte - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer das fragliche Abstimmungsverfahren nicht bezüglich beider Abstimmungen, sondern lediglich bezüglich der Frage der Inkraftsetzung des Frauenstimm- und Wahlrechtes zu kassieren wäre; hatten doch bezüglich der ersten, durchaus klar formulierten Frage über die Einführung des Frauenstimmund Wahlrechtes sämtliche an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmbürger ohne weiteres Gelegenheit, unbeeinflusst sich zu äussern, weshalb bezüglich dieser Abstimmungsfrage nicht von einer fehlerhaften und zu kassierenden Willensbildung gesprochen werden kann. Als fehlerhaft und mit einem Kassationsgrund behaftet müsste hingegen die Abstimmung über die zweite Frage betreffend die Inkraftsetzung des Beschlusses über die Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechtes bezeichnet werden, bei welcher alle die erste Frage verneinenden Stimmbürger zu Unrecht von der Stimmabgabe ausgeschlossen wurden. Die Annahme des Einwohnergemeinderates G., wonach die auf der Stimmkarte aufgeführten Fragen (Ziff. 1 und Ziff. 2) "gesamthaft gesehen als eine Abstimmungsfrage betrachtet werden müssten" und es demzufolge widersinnig wäre, "wenn ein Gegner des Frauenstimm- und Wahlrechtes sich zugleich über die Inkraftsetzung desselben ausdrücken" könnte, ist unhaltbar und falsch. Vielmehr hat ja der Einwohnergemeinderat gerade dadurch, dass er über die Inkraftsetzung des Frauenstimm- und Wahlrechtes nicht selber Beschluss fasste, sondern diesbezüglich ebenfalls die Meinung der Stimmbürger anhören wollte, zweifellos zwei selbständige, getrennte Abstimmungsfragen dem Gemeindesouverän zur Beantwortung unterbreitet. Der Umstand allein, dass beide Abstimmungsfragen auf der gleichen Stimmkarte aufgeführt und in demselben Abstimmungsverfahren zu beantworten waren, vermag den Charakter der Selbständigkeit und inneren Abgeschlossenheit jeder einzelnen Frage nicht zu beeinflussen. In concreto hätte deshalb bei jeder Abstimmungsfrage der Wille des Gemeindesouveräns ungeschmälert zum Ausdruck kommen müssen, d. h. jeder an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmbürger wäre zur Stimmabgabe über sämtliche gestellten, selbständigen Abstimmungsfragen zuzulassen gewesen. Dies aber war in casu zweifellos nicht der Fall.
Der Umstand nun, dass der eindeutig gegebene Kassationsgrund mangels formeller, rechtzeitig erhobener Rüge anlässlich der Gemeindeversammlung heute nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist vorliegend insofern von geringer Bedeutung, als es nach Auffassung der Beschwerdeinstanz kaum erheblich ist, ob die Inkraftsetzung des fraglichen Gemeindeversammlungsbeschlusses ca. drei Monate früher oder später erfolgt.
Muss auf Grund des Gesagten das Abstimmungsergebnis, nämlich 151 Ja gegen 142 Nein, aufrechterhalten werden, so ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die ungültigen Stimmen - gemäss Abstimmungsprotokoll lediglich zwei - irrelevant, ganz abgesehen davon, dass diese beiden Stimmen selbst in dem für die Beschwerdeführer günstigsten Falle, d. h. beim Hinzuzählen zu den eingelegten Nein-Stimmen, keinen andern Ausgang der fraglichen Abstimmung zu bewirken vermöchten. Es ist daher auf dieses Vorbringen nicht weiter einzutreten.
Was die impetrantischen Ausführungen bezüglich der "mangelhaften Orientierung" der Stimmbürger über die fragliche Abstimmungsvorlage betrifft, so haben diese als unbegründet zu gelten. Festgehalten sei, dass es im freien Ermessen des Einwohnergemeinderates selbst liegt zu bestimmen, auf welche Weise die Stimmbürger über ein Initiativbegehren orientiert werden sollen. Irgendwelche Gesetzesvorschriften über Art und Weise einer diesbezüglichen Orientierung bestehen nicht. Art. 92 Abs. 4 KV besagt lediglich, dass Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben sind. In dieser Hinsicht aber kann festgestellt werden, dass die Stimmbürger von Giswil sowohl im Amtsblatt Nr. 12 vom 26.3.70 als auch in Nr. 13 vom 2.4.70 öffentlich zu einer Orientierungsversammlung eingeladen wurden, an welcher u. a. eingehend über das dort wörtlich verlesene Initiativbegehren betreffend Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechtes diskutiert und beraten wurde. Überdies erging eine weitere amtliche Publikation betreffend Abhaltung der sog. Rechnungsgemeinde am Amtsblatt Nr. 14 vom 9.4.70 unter Angabe der genauen Traktandenliste. Zusätzliche Bekanntmachungen sowohl für die Orientierungs- wie auch die nachfolgende Rechnungsgemeindeversammlung erfolgten jeweils frühzeitig an sämtlichen öffentlichen Anschlägen der Gemeinde. Den zwingenden gesetzlichen Vorschriften wurde somit mehr als Genüge getan, weshalb für die Beschwerdeinstanz in der Tat unerfindlich ist, worin ein diesbezüglicher Kassationsgrund liegen könnte.
Die Impetranten bezeichnen schliesslich den Zeitpunkt der Gemeindeversammlung als für den Stimmbürger "äusserst ungünstig gewählt".
Die Versammlung fand an einem Samstagabend, um 20.00 Uhr, statt. Erfahrungsgemäss werden jedoch verschiedene Anlässe und Veranstaltungen jeweils an einem Samstagabend durchgeführt. Es ist deshalb wirklich nicht einzusehen, weshalb nicht auch einmal für eine politische Versammlung auf Samstagabend eingeladen werden könnte, zumal, wie der Einwohnergemeinderat in seiner Vernehmlassung ausführt, für die Wahl dieses Zeitpunktes verschiedene Gründe massgebend waren. Die Ansetzung auf abends 20.00 Uhr ist auch insofern keineswegs als ungünstig zu bezeichnen, als nach Auffassung der Beschwerdeinstanz zu diesem Zeitpunkt, viel eher als an jedem andern Tagesabschnitt, dem weitaus grössten Teil der am politischen Leben interessierten Stimmbürger möglich ist, sich zu einer Versammlung einzufinden.
Einen Termin zu finden, an dem es jedoch sämtlichen Stimmberechtigten möglich wäre, sich zu einer Gemeindeversammlung einzufinden, muss wohl als Illusion bezeichnet werden. Gerade die Tatsache aber, dass sich sogar rund 300 Stimmbürger zur fraglichen Einwohnerversammlung einfanden, widerlegt eindeutig die Ausführungen der Rekurrenten.
Ein Kassationsgrund liegt auch hier nicht vor.
Gestützt auf obige Ausführungen ist die vorliegende Eingabe in allen Punkten, soweit überhaupt von der Beschwerdeinstanz darauf materiell einzutreten ist, wegen Unerheblichkeit der vorgebrachten Einwände abzuweisen.