Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 30, S. 114:
Verweigerung eines Viehhandelspatentes.
Entscheid vom 17.6.1969 i.S. Rekurs J. M. gegen Polizeidirektion.
A. Mit Schreiben vom 10. April 1969, zugestellt am 14. April 1969, wurde J. M. von der Polizeidirektion Obwalden mitgeteilt, dass ihm gemäss Art. 8 Ziff. 3 der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 (LB VIII, S. 12) das Viehhandelspatent nicht mehr erteilt werden könne.
B. Gegen diese Verfügung der Polizeidirektion Obwalden hat der Betroffene fristgerecht Rekurs beim Regierungsrat eingereicht mit dem Antrag:
"1. Der Entscheid der Polizeidirektion Obwalden vom 10. April 1969 sei aufzuheben.
2. Dem Rekurrenten sei das Viehhandelspatent als Angestellter oder Beauftragter der Firma B. wieder zu erteilen."
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, J. M. sei in den 40iger Jahren unverschuldet zahlungsunfähig geworden, da er das bereits überschuldete Heimwesen seiner Eltern habe übernehmen müssen. Eine Sanierungsofferte sei von seinen damaligen Gläubigern ausgeschlagen worden. Unter diesen Umständen aber werde vorliegend Art. 8 Ziff. 3 Abs. 2 des Viehhandelskonkordates angerufen, wonach für die Erteilung eines Nebenpatentes vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne, sofern letztere unverschuldet eingebüsst worden sei.
C. In einer ausführlichen Vernehmlassung vom 29. April 1969 beantragt die Polizeidirektion Obwalden Abweisung des Rekurses.
In Erwägung:
- Gestützt auf Ziff. 2 des Kantonsratsbeschlusses vom 26. Mai 1930 wurde am 26. Oktober 1943 vom Regierungsrat beschlossen, der revidierten interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 13. September 1943 beizutreten. Durch die damit verbundene Einführung der Patentpflicht beim Viehhandel sollte einerseits der Kampf gegen die Tierseuchen gefördert und andererseits ein geordneterer und seriöserer Viehhandel angestrebt werden. Gemäss Art. 8 des Viehhandelskonkordates darf daher ein Viehhandelspatent nur erteilt werden, wenn der Bewerber bestimmte Erfordernisse erfüllt. So lautet u. a. Ziff. 3 des zitierten Artikels:
"Er (der Gesuchsteller) muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden.
Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde."
Diese Bestimmungen wurden bis anhin von der Polizeidirektion stets restriktiv gehandhabt.
- Aus den aufgelegten Akten kann entnommen werden, dass der Rekurrent in den Jahren 1967 und 1968 im Besitze eines sogenannten Nebenpatentes im Sinne von Art. 4 des Viehhandelskonkordates war; aber ebenso steht fest, dass gegen ihn in den letzten Jahren sechs Betreibungen durchgeführt und gleichzeitig sechs Verlustscheine ausgestellt werden mussten, wovon vier allein im Jahre 1968. Unter diesen Umständen wird heute vom Rekurrenten zweifelsohne die für die Erlangung eines Viehhandelspatentes in Art. 8 Ziff. 3 des Viehhandelskonkordates verlangte Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit nicht mehr erfüllt. Wohl beruft sich der Rekurrent in concreto auf Art. 8 Ziff. 3 Abs. 2, wonach bei einem Nebenpatentinhaber vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Indessen bleibt zu beachten, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine sogenannte "Kann-Vorschrift" handelt und daher die Erteilung des Patentes selbst bei einer eindeutig nachgewiesenen unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit des Gesuchstellers im vollständig freien Ermessen der Polizeidirektion liegt. Der Regierungsrat hat daher als Rekursinstanz die der Polizeidirektion kraft Gesetzes zukommende Ermessensfreiheit zu respektieren und dürfte bei der Ermessenskontrolle lediglich dann einschreiten, wenn der Rekurrent rechtsungleiche Behandlung oder willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit, d. h. Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung, nachweisen könnte. Nachdem eine solche jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch von der Rekursinstanz nicht festgestellt werden kann, sondern die Überprüfung vielmehr ergibt, dass die Polizeidirektion das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt hat und sich bei ihrem Entscheid vom sachlichen und dem Viehhandelskonkordat durchaus entsprechenden Überlegungen leiten liess, muss der Rekurs abgewiesen werden.