Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 33, S. 123:
Führerausweisentzug gestützt auf ein ärztliches Gutachten, das schlechtes Sehvermögen und Schwerhörigkeit feststellt.
Entscheid vom 18.8.70 i.S. Rekurs A. E. gegen Polizeidirektion.
A. Am 10. Juli 1970 wurde A. E. auf Anordnung der Motorfahrzeugkontrolle Obwalden einer ärztlichen Untersuchung durch den Kantonsarzt unterzogen, welcher beim Untersuchten neben schlechtem Sehvermögen auch Schwerhörigkeit feststellte.
B. Mit Verfügung vom 21. Juli 1970 hat die Polizeidirektion Obwalden gestützt auf das ärztliche Gutachten vom 10. Juli 1970 A. E. das Führen von Motorfahrzeugen für dauernd untersagt und den Entzug des Führerausweises angeordnet. Nachdem jedoch der Betroffene sich weigerte, den Ausweis auszuhändigen und gleichzeitig gegen die Verfügung der Polizeidirektion vom 21. Juli 1970 einen Rekurs in Aussicht stellte, blieb der Entzug sistiert.
C. In der Folge reichte A. E. am 31. Juli 1970 gegen die Verfügung der Polizeidirektion beim Regierungsrat des Kantons Obwalden einen Rekurs ein mit dem Antrag:
"1. Die Polizeidirektion von Sarnen sei anzuweisen, den Führerausweisentzug für dauernd auf Grund des ärztlichen Gutachtens vom 10. Juli 1970 zu annullieren. 2. Unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner."
Zur Begründung wurde dabei im wesentlichen ausgeführt, es werde bestritten, dass mangelnde Sehschärfe ein wesentlicher Grund für den Ausweisentzug darstelle. Überdies sei eine ausgesprochene Schwerhörigkeit nicht vorhanden, da doch täglich ohne weiteres mehrere telefonische Dispositionen getroffen werden könnten. Das ärztliche Gutachten des Kantonsarztes sei daher unbegreiflich. Im übrigen werde der Führerausweis unbedingt benötigt, da für die eigene mechanische Werkstätte gelegentlich Waren und Maschinen von Kunden abzuholen oder an diese zu liefern seien.
D. In einer Vernehmlassung vom 5. August 1970 beantragte demgegenüber die Polizeidirektion Obwalden Abweisung des Rekurses.
In Erwägung:
(Beschwerdefrist).
Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der Impetrant über ein ganz schlechtes Sehvermögen verfügt. Was das rechte Auge betrifft, sieht er gemäss ärztlichem Gutachten mit diesem praktisch überhaupt nichts mehr, während das linke Auge in seiner Funktion stark eingeschränkt ist (Sehschule 0,2). Es kommt hinzu, dass der Rekurrent auch an einer ausgesprochenen Schwerhörigkeit leidet. Damit aber steht unzweifelhaft fest, dass der Impetrant durch seine körperlichen, die Fahrfähigkeit herabsetzenden Gebrechen so stark beeinträchtigt ist, dass ein sicheres Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr gewährleistet ist.
a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG muss einem Fahrer der Führerausweis entzogen werden, "wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen". Zu den unbedingten gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Führerausweises gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG aber zählt das Erfordernis, dass der Bewerber weder durch körperliche noch durch geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Diese Voraussetzung aber ist heute gestützt auf das ärztliche Gutachten - auch wenn es der Impetrant nicht wahrhaben will - infolge der festgestellten körperlichen Gebrechen (mangelndes Sehvermögen und akute Schwerhörigkeit) eindeutig nicht mehr gegeben, weshalb in casu dem Rekurrenten der Führerausweis entzogen werden muss.
b) Dem vorliegend obligatorischen Entzugsentscheid gegenüber muss auch der Einwand des Rekurrenten als irrelevant gelten, wonach er den Führerausweis unbedingt zum Betrieb seiner mechanischen Werkstätte benötige. Vielmehr liegt es ja gerade in seinem ureigensten sowie im Interesse sämtlicher übriger Strassenbenützer, wenn der Rekurrent den Entzug des Ausweises von den zusätzlichen Gefahren, denen die Fahrzeugführer im heutigen intensiven Strassenverkehr ausgesetzt sind, ferngehalten wird. Das gelegentliche Abholen von Maschinen und anderen Waren bei Kunden usw. im Rahmen der Betriebstätigkeit der mechanischen Werkstätte lässt sich indes bestimmt durch Drittpersonen ausführen, weshalb von einem "Ende der Verdienstmöglichkeit" nicht gesprochen werden kann.
Beschlossen: Der Rekurs vom 31. Juli 1970 wird abgewiesen.