Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 34, S. 125:
Führerausweisentzug bei schwerer Verkehrsgefährdung. Zeitpunkt des Entzuges.
Entscheid vom 20.5.69 i.S. Rekurs P. A. gegen Polizeidirektion.
A. Am 21. Juli 1968 kollidierte auf der Flüelistrasse in Kerns, bei der Liegenschaft "Hintermatt", P. A. als Führer eines Personenwagens Marke Opel mit dem von Flüeli entgegenkommenden, von S. P. geführten Personenwagen Marke Austin. Der Unfall hatte 10 Tage später den Tod von C. St., Mitfahrer des S. P. zur Folge. Eine weitere Mitfahrerin erlitt nur geringfügige Verletzungen. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden.
B. Mit Urteil vom 3. Februar 1969 hat das Jugendgericht Obwalden P. A. schuldig befunden der fahrlässigen Tötung, begangen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verhältnisse und ungenügendes Rechtsfahren. Das Gericht hat das Verschulden P. H. als "keineswegs leicht" bewertet. Zusammenfassend hielt das Jugendgericht sub. Ziff. 4 der Erwägungen fest, dass der leider tragische Unfall durch die vorschriftswidrige Fahrweise von P. A. verursacht worden sei. Denn schon zu Beginn des Bremsmanövers sei P. A. 1,55 m vom rechten Strassenrand entfernt gefahren und habe sich daher bereits schon volle 70 cm auf der linken Fahrbahnbreite befunden. Ferner sei er den dortigen Sicht- und Strassenverhältnissen entsprechend zu schnell gefahren. Durch die erfolgte brüske Bremsung bei relativ hoher Geschwindigkeit auf der nassen Strasse und in einer Rechtskurve habe das Fahrzeug schliesslich geschleudert, so dass es über die eigene Fahrbahnseite hinausgekommen und gegen das Fahrzeug P. S. geprallt sei.
C. Auf Grund des Urteils des Jugendgerichtes hat die Polizeidirektion Obwalden mit Verfügung vom 1. April 1969 P. A. den Führerausweis auf die Dauer von 3 Monaten entzogen mit der Begründung, dass er den Verkehr in schwerer Weise gefährdet und sich "mitschuldig" gemacht habe an der fahrlässigen Tötung eines Menschen. Da er Fahrfehler begangen habe, sei die Ablegung der Führerprüfung vor Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Entzugsfrist gerechtfertigt.
D. Gegen diese Verfügung reichte P. A. am 11. April 1969 fristgerecht beim Regierungsrat Rekurs ein mit dem Antrag, es sei die Dauer des Entzuges auf einen Monat herabzusetzen, da er sonst den Verlust seiner Stelle als Chauffeur riskieren müsse. Der Rekurrent macht schliesslich geltend, dass der Entzug ungültig sei, da er vom Polizeichef unterzeichnet sei. Er betrachte dies aber nicht als Hauptgrund seiner "Beschwerde", sondern vielmehr die Tatsache, dass ihm der Füherausweis erst zwei Monate nach der Verurteilung durch das Jugendgericht Obwalden und erst acht Monate nach dem Unfall entzogen worden sei. Wenn im Urteil des Jugendgerichtes der Entzug des Führerausweises vorgesehen oder angedeutet gewesen wäre, hätte er dagegen Rekurs erhoben, umsomehr, als er sich nie für den Verkehrsunfall vom 21. Juli 1968 verantwortlich gefühlt habe.
E. Die Polizeidirektion beantragt in ihrer Vernehmlassung Abweisung des Rekurses.
In Erwägung:
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. e der kantonalen Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und die Erhebung von Verkehrstaxen vom 25. Oktober 1966 (LB XI 438) ist die Polizeidirektion zuständig für den Entzug des Führerausweises. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass jede einzelne Verfügung vom Polizeidirektor persönlich unterzeichnet werden muss. In der Tat hat der Polizeidirektor mit der verwaltungsinternen "Delegations-Verfügung" vom 14. Februar 1968 die Anordnung von Administrativmassnahmen wie Führerausweisentzug, Verweigerung des Führerausweises usw. an den Polizeichef delegiert. Der Polizeidirektor hat lediglich vorbehalten, dass die Fälle vorher mit ihm mündlich besprochen werden, dann aber im Sinne der mündlichen Anweisungen durch den Polizeichef in eigener Kompetenz erledigt werden können. Dieses Vorgehen muss im Interesse einer zweckmässigen Verwaltungsorganisation als zulässig bezeichnet werden. Die Verfügung ist daher entgegen der Annahme des Rekurrenten formell in Ordnung.
Nach den Akten trifft zu, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass das Urteil des Jugendgerichtes der Polizeidirektion erst am 27. März eröffnet worden war. Dass somit der Entzug des Führerausweises erst zwei Monate nach Ausfällung des Strafurteils erfolgte, kann der Polizeidirektion nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es war sogar richtig, dass diese zuerst das Ergebnis des Gerichtsverfahrens abwartete, bevor sie die Administrativmassnahme verfügte. Dies entspricht auch allgemeiner Praxis. Im übrigen steht nach den Akten auch fest, dass P. A. bereits durch ein Schreiben der Polizeidirektion vom 31. Juli 1968 genau wusste, dass er je nach dem Ergebnis des Gerichtsentscheides mit dem Führerausweisentzug rechnen muss. Die Polizeidirektion hatte ihm damals nämlich mitgeteilt, es könne im heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, ob und wie lange ihm der Führerausweis wegen Missachtung der Verkehrsvorschriften und wegen Verkehrsgefährdung entzogen werden müsse. Die Polizeidirektion warte vorläufig das Strafurteil ab und werde dann bei Vorliegen dieses Entscheides auf den Fall und allfällige Massnahmen zurückkommen.
Es ist daher auch völlig fehl am Platz, wenn der Rekurrent einwendet, er hätte das Urteil des Jugendgerichtes weitergezogen, wenn darin der Entzug des Führerausweises vorgesehen oder angedeutet gewesen wäre. Der Rekurrent konnte auf Grund des Schuldbefundes des Jugendgerichtes mit Sicherheit annehmen, dass er den Entzug des Führerausweises zu gewärtigen haben wird, und er wusste nach jenem Schreiben der Polizeidirektion vom 31. Juli auch ganz genau, dass ein allfälliger Entzug nicht vom Jugendgericht, sondern von der Polizeidirektion verfügt wird. Der vom Rekurrenten so erhobene Vorwurf ist daher völlig unberechtigt.
Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Die Dauer des Führerausweisentzuges beträgt mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Die Frage, ob durch die Fahrweise des Rekurrenten der Verkehr in schwerer Weise gefährdet worden sei, wurde nach Auffassung des Regierungsrates von der Vorinstanz zu Recht bejaht. Strittig ist vorliegend lediglich die Entzugsdauer.
Das Jugendgericht hat den Rekurrenten schuldig gesprochen der fahrlässigen Tötung, begangen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verhältnisse und durch ungenügendes Rechtsfahren. Dabei hat es das Verschulden des Täters als "keineswegs leicht" bewertet. Zwar ist die Entzugsbehörde grundsätzlich an den Strafentscheid nicht gebunden und befugt, das Verkehrsverhalten des Führers in eigener Zuständigkeit zu würdigen; sie wird der Strafbehörde jedoch nur dann nicht folgen, wenn diese einen offensichtlichen Fehlentscheid getroffen haben sollte. Dies ist aber vorliegend eindeutig nicht der Fall. In Anbetracht der dortigen, allseits bekannten Strassenverhältnisse (die Strasse ist schmal und vor allem in der fraglichen Kurve bei hochgewachsenem Gras unübersichtlich) und der damals herrschenden Witterungsverhältnisse (nasse Strasse) muss die von P. A. selber zugestandene Geschwindigkeit von ca. 60 km/h, die von einem Fussgänger als "verrückt" bezeichnet worden war, eindeutig als übersetzt bezeichnet werden. Damit hat P. A. Art. 32 Abs. 1 SVG klar verletzt. Ferner steht nach den Akten eindeutig fest, dass P. A. über die Strassenmitte hinausgefahren war. Damit hat er Art. 34 Abs. 1 SVG verletzt, der verlangt, dass sich die Fahrzeuge auf unübersichtlichen Strecken an den rechten Strassenrand zu halten haben. Der Rekurrent hat das Fahrzeug ganz offensichtlich nicht beherrscht (Art. 31 SVG).
Die Fahrweise von P. A., die den Tod eines Menschen zur Folge hatte, stellt unter den genannten Umständen ohne Zweifel eine grobe Verletzung der Verkehrsordnung dar. Überdies weist sein Verhalten im Laufe der Strafuntersuchung wie auch seine im vorliegenden Rekurs abgegebene Erklärung, dass er sich nie für den Verkehrsunfall verantwortlich fühle, auf eine verwerfliche Uneinsichtigkeit hin. Diese Einsichtslosigkeit eines jugendlichen Delinquenten gibt zu Bedenken Anlass und verdient sicher keine Nachsicht.
Als Massnahme hat der Führerausweisentzug vornehmlich präventiven bzw. erzieherischen Charakter. Der Delinquent soll damit von weiteren Verstössen gegen die Verkehrsordnung abgehalten werden. Mit der Herabsetzung der von der Polizeidirektion verfügten Entzugsdauer würde die angestrebte erzieherische Wirkung, die beim jugendlichen Automobilisten besonders Not tut, geradezu in Frage gestellt. Sie liesse sich überdies mit keinen sachlichen Gründen rechtfertigen.
Beschlossen: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen.