Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 35, S. 129:
Führerausweisentzug wegen Führens eines PW in nichtbetriebssicherem Zustand.
Entscheid vom 30.9.1969 i.S. Rekurs J. A. gegen Polizeidirektion.
A. Anlässlich einer Fahrzeugexpertise der Motorfahrzeugkontrolle vom 5. August 1969 wurde festgestellt, dass der Personenwagen Marke Ford des J. A. in nichtbetriebssicherem Zustand war und viele schwerwiegende Mängel aufwies. Der Zustand des Fahrzeuges war derart schlecht, dass Fahrzeug und Kontrollschilder sofort beschlagnahmt werden mussten.
B. Die Strafkommission Obwalden belegte hierauf am 13. August 1969 J. A. in Anwendung von Art. 93 SVG wegen Führens eines Personenautos in nichtbetriebssicherem Zustand mit einer Busse von Fr. 300.--. Der Entscheid wurde von J. A. mittels Rekurs angefochten.
C. Mit Verfügung vom 14. August 1969, zugestellt am 18. August 1969, hat die Polizeidirektion Obwalden J. A. den Führerausweis auf die Dauer von zwei Monaten entzogen. Ausschlaggebend für diese Massnahme war vor allem die Rückfälligkeit des Delinquenten. Bei der Aushändigung der Verfügung weigerte sich der Delinquent, den Führerausweis abzugeben und die Entzugsgebühr von Fr. 30.-- zu bezahlen.
D. Am 28. August 1969 reichte J. A. gegen die Verfügung vom 14. August 1969 einen schriftlichen Rekurs beim Regierungsrat ein. Daraus kann unter anderem entnommen werden, dass er jederzeit bereit gewesen wäre, den Wagen aus dem Verkehr zu nehmen, sofern er von der Motorfahrzeugkontrolle auf den nichtbetriebssicheren Zustand aufmerksam gemacht worden wäre.
Die Polizeidirektion Obwalden ihrerseits beantragte in einer ausführlichen Vernehmlassung vom 4. September 1969 Ablehnung des Rekurses und Gutheissung der Entzugsdauer von zwei Monaten.
In Erwägung:
(Beschwerdefrist).
Aus den aufgelegten Polizeiakten kann entnommen werden, dass das zur Kontrolle aufgebotene und sich im Verkehr befindliche Fahrzeug derart grosse Mängel aufwies, dass ein sicheres Fahren unter keinen Umständen mehr gewährleistet war. Über 17, zum Teil sehr erhebliche Mängel konnten auf Grund der Expertise am Fahrzeug festgestellt werden. Wichtige Chassishauptträger sowie Federungslagerstellen waren vollständig durchgerostet. Das ganze Chassis war um drei Zentimeter verdreht. Der Rekurrent versuchte sogar, teilweise diese Mängel zu verheimlichen, indem er die durchgerosteten Chassisträger mit Holz und Steinen füllte, eine harte Kittmasse zwischen das ausgefüllte Material strich und sodann die dadurch erhaltene glatte Fläche mit schwarzer Farbe übermalte. Bei einer starken Bremsung oder sonstigen stärkeren Beanspruchung hätte das derart vom Rekurrenten selber "reparierte" Fahrzeug ohne weiteres zusammenbrechen können.
Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln jederzeit befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Dieser Vorschrift hat aber das fragliche Fahrzeug mit seinen durchgerosteten Chassisträgern usw. keineswegs mehr entsprochen und stellte somit zweifelsohne eine grosse Gefährdung sowohl für den Fahrer als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Auf Grund von Art. 16 Abs. 3 lit. a muss dem Fahrzeugführer der Führerausweis entzogen werden, wenn er "den Verkehr in schwerer Weise gefährdet". Dass vorliegend durch das Inverkehrbringen eines völlig verlotterten Fahrzeuges eine erhebliche Gefährdung des Verkehrs vorlag, ist offensichtlich. Die Polizeidirektion Obwalden hat daher vollständig zu Recht von der Massnahme des Führerausweisentzuges Gebrauch gemacht.
Beschlossen: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung der Polizeidirektion Obwalden vom 14. August 1969 bestätigt.