Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 36, S. 133:
Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach Art. 3 VVO zum Baugesetz muss auch kein öffentliches Auflageverfahren stattfinden. Diesfalls ist den direkten Anstössern von der Einreichung des Baugesuches schriftlich Kenntnis zu geben (Art. 4 Abs. 3 VVO).
Entscheid vom 15.10.1968 i.S. Rekurs Frau K. gegen Gemeinderat Lungern.
A. Am 9. Oktober 1967 hat der Gemeinderat Lungern dem Gesuchsteller K. B. die Baubewilligung erteilt für das Anbringen einer Haustüre und einer Stiege hiezu an seinem Haus. Bei der Ausführung des bewilligten Vorhabens wurde das Kellerfenster der Frau K. zugemauert.
Frau K. beschwerte sich mit Schreiben vom 27. März 1968 beim Gemeinderat über die an ihrem Eigentum vorgenommenen Veränderungen, für die ihr weder eine Bauanzeige noch sonstwie eine Mitteilung gemacht worden war.
B. Nachdem die seinerzeitige Baubewilligung am 31. Mai 1968 dem Vertreter der Frau K. eröffnet worden war, verlangte dieser am 17. Juni 1968 vom Gemeinderat, dass die an K. B. erteilte Baubewilligung "korrekterweise rückgängig gemacht" werde.
Hiezu stellte der Einwohnergemeinderat laut Protokollauszug vom 1. Juli 1968 fest, "das die von K. B. am Eigentum von Frau K. vorgenommene bauliche Massnahme, d. h. die Zumauerung des kleinen Kellerfensters unter keinem Titel des Baugesetzes bewilligungspflichtig ist, da es sich um eine im Sinne des Baugesetzes unbedeutende bauliche Veränderung handelt.
... Selbstverständlich berechtigt diese Sachlage K. B. nicht, eigenmächtig in das Privateigentum von Frau K. einzugreifen. Soweit am Einwohnergemeinderat Lungern, kann auf diese Angelegenheit nicht eingetreten werden. Wenn Frau K. in dieser Sache ihre Rechte wahren will, so wird sie auf den Zivilweg verwiesen, da die bezüglichen Massnahmen seitens K. B. ausschliesslich das private Eigentum von Frau K. betreffen."
C. Gegen diesen Beschluss hat Frau K. fristgerecht "vorsorglicherweise" Beschwerde geführt mit den Begehren, es sei der Entscheid des Gemeinderates Lungern "abzulehnen" und die rechtswidrig erteilte Baubewilligung des K. B. rückgängig zu machen. Durch das Vorgehen der Gemeinde, dem Baubewilligungsnehmer nicht einmal die nötigen Auflagen zu machen, sei Frau K. "das einfache, rechtliche Einspracheverfahren verunmöglicht" worden.
D. In der Vernehmlassung hält der Einwohnergemeinderat Lungern an seinem Beschluss vom 1. Juli 1968 fest und beantragt Abweisung der Beschwerde. Ergänzend teilte er am 4. September auf Anfrage hin mit, dass für das fragliche Bauvorhaben, das die Gemeinde-Baukommission als unbedeutend im Sinne des Baugesetzes taxiere, keine Planunterlagen einverlangt und keine Publikation erfolgt sei. Das Bauvorhaben sei im vereinfachten Verfahren abgewickelt worden.
In Erwägung:
Nach Art. 3 VVO zum Baugesetz kann der Gemeinderat, "wo dies tunlich erscheint, für kleinere Bauten ein vereinfachtes Baugesuch entgegennehmen und auf gewisse Planbeilagen verzichten". Demnach ist es dem Ermessen des Gemeinderates anheimgestellt, zu beurteilen, was ihm "tunlich" erscheint. Vorliegend jedenfalls ist ihm vollends beizupflichten, wenn er das Bauvorhaben K. B. als derart "unbedeutend" betrachtete, dass ein vereinfachtes Baugesuch entgegengenommen und auf das Beibringen von Planunterlagen sogar gänzlich verzichtet wurde. Demzufolge konnte nach Art. 4 VVO zum Baugesetz auch auf ein Baugespann verzichtet werden. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt, kann in einem solchen Fall, da es sich um ein kleines Bauvorhaben handelt und das vereinfachte Baubewilligungsverfahren am Platze ist, auch auf die Durchführung eines öffentlichen Auflageverfahrens mit Publikation im Amtsblatt verzichtet werden. Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem vom Gesetzgeber mit der Statuierung eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens angestrebten Zweck, wie auch aus Art. 4 Abs. 3 letzter Satz der Vollziehungsverordnung selbst, wo der Bauherr verpflichtet wird, "in diesem Fall den direkten Anstössern von der Einreichung eines Baugesuches schriftlich Kenntnis zu geben." Hat der Gemeinderat vorliegend das nach Art. 3 ff. VVO vorgesehene vereinfachte Bewilligungsverfahren angeordnet und durchgeführt, was vorliegend nicht angefochten wird und auch nicht mit Erfolg angefochten werden könnte, so hat er seine ihm obliegende Pflicht gegenüber dem Bauherrn wie auch gegenüber den Nachbarn erfüllt. Eine Aufhebung des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses kommt daher nicht in Frage.
Sicher ist, dass der Bauherr trotz der vom Gemeinderat erteilten Baubewilligung niemals das Recht gehabt hätte, das im Eigentum der Rekurrentin gelegene Kellerfenster mit der Ausführung des Bauvorhabens einfach zuzumauern. Wenn er dies ohne Zustimmung der Eigentümerin trotzdem getan hat, so kommt dies einer rechtswidrigen Eigentumsverletzung gleich, die, sofern eine gütliche Erledigung unter den Parteien nicht erreicht werden kann, was allerdings vorliegend geradezu unverständlich wäre, allenfalls auf Klage hin vom Richter auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg beurteilt werden müsste.
Beschlossen: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.