Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 38, S. 140:
Streubauweise. Ungenügende Erschliessung des Baugrundstückes.
Entscheid vom 1.9.1970 i.S. Rekurs H. V. gegen Gemeinderat Engelberg.
A. Am 22. Januar 1970 hat H. V. beim Gemeinderat Engelberg um die Bewilligung zur Erstellung eines Wochenendhauses auf der Liegenschaft Bütschlen-Schwand, Engelberg, nachgesucht.
Mit Entscheid vom 1. April 1970 hat der Gemeinderat Engelberg das Gesuch abgewiesen mit der Begründung, die Erschliessung des Bauplatzes mit Trinkwasser sei nicht gewährleistet, da der Wasseranfall sehr unregelmässig sei, das Trinkwasser sei unsauber und die Streubauweise sei für die Entwicklung der Gemeinde untragbar.
B. Am 21. April 1970 hat H. V. gegen den Entscheid des Gemeinderates Engelberg fristgerecht gemäss Art. 27 des Baugesetzes (BG) an den Regierungsrat rekurriert.
In Erwägung:
Gemäss Art. 4 des BG hat der Baugesuchsteller Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben auf Grundstücken, die durch Strassen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung genügend erschlossen sind. Gemäss Abs. 2 dieses Artikels "kann die Baubewilligung im unerschlossenen oder nicht genügend erschlossenen Gebiet insbesondere verweigert werden, wenn die Interessen des Gewässerschutzes oder der Volksgesundheit gefährdet werden."
a) Der Gemeinderat erachtet die Trinkwasserversorgung als ungenügend, und zwar sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht.
Gemäss Baubeschrieb wird das Trinkwasser für das vorgesehene Wochenendhaus von einer ca. 50 m davon entfernten Quelle bezogen,von welcher der Rekurrent sagt, dass sie von der Familie H., die das Heimwesen Bütschlen bewirtschaftet, schon längst provisorisch gefasst wurde und immer genügend Wasser lieferte, um das Vieh im etwas weiter unten liegenden Stall zu tränken; das Wasser wurde angeblich - so wurde von der Familie H. anlässlich des Augenscheins jedenfalls bestätigt - "stets auch als Trinkwasser benutzt, ohne dass sich nachteilige Folgen zeigten".
Die Wasserversorgung gilt als genügend, wenn ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung vorhanden ist, und wenn überdies ein genügender Löschwasserschutz besteht. An Hand der Unterlagen ist nicht genau festgestellt, ob der Wasseranfall quantitativ die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten vermöchte. Es dürfte mindestens aber zutreffen, dass der Wasseranfall sehr witterungsbedingt ist und daher unregelmässig ist. Sicher wäre ein hinreichender Löschschutz nicht gewährleistet. Festgestellt ist hingegen das qualitative Ungenügen des fraglichen Quellwassers. Die Wasserqualität entspricht gemäss Untersuchungsbericht des Laboratoriums der Urkantone vom 24. Juli 1970 den Anforderungen nicht. Der Wasserexperte hält fest, dass die ihm vom Rekurrenten zur Untersuchung eingesandte Wasserprobe "zur Zeit nicht den Anforderungen des Schweizerischen Lebensmittelbuches entspricht". Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die begutachtete Wasserprobe lediglich aus Überlaufwasser einer provisorischen Quellfassung bestand, was den Experten zur Bemerkung veranlasste, es müsste das betreffende Quellwasser allenfalls nach Erstellung einer baulich und technisch einwandfreien Wasserversorgung gemäss den Richtlinien für Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen weitern Analysen unterzogen werden.
Die Rekursinstanz will keineswegs gänzlich bestreiten, dass bei fachgemässer Quellfassung eventuell eine Qualitätsverbesserung erreicht werden könnte. Immerhin ist aber auch zu bedenken, dass das dortige Einzugsgebiet in der Weidzone liegt und der Untergrund aus Bergsturzmaterial besteht, was die Qualitätsverbesserung doch wieder etwas fragwürdig erscheinen lässt. Der Nachweis der einwandfreien Wasserversorgung ist vom Gesuchsteller zu erbringen. Es kann ihm die Bewilligung mit Recht solange verweigert werden, als dieser Nachweis nicht erbracht ist. Die Bewilligung ist daher schon aus diesem Grund zu Recht verweigert worden.
b) Hinzu kommt nun aber, dass auch die Abwasserbeseitigung, wie sie vorliegend vorgesehen ist, ungenügend ist. Regel ist, dass für andere als land- und forstwirtschaftliche Bauten nur der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation, deren Inhalt in einer Abwasserreinigungsanlage gereinigt wird, als genügende Form der Abwasserbeseitigung angesehen wird (vgl. Kommentar Stüdeli zum obwaldnerischen Baugesetz, S. 7). Im Einverständnis des kantonalen Gewässerschutzamtes können ausnahmsweise, sofern die Volksgesundheit nicht in unverantwortbarer Weise gefährdet wird, vorläufige Abwasserbeseitigungen zugelassen werden. Gemäss Baubeschrieb wird vorliegend das Abwasser mittels einer Zementrohrleitung in die bestehende Jauchegrube des der Familie H. gehörenden kleinen Stalles geleitet. Von dort sollte die Jauche dann schliesslich in den weiter unten gelegenen Stall abgeleitet werden. Der als erste Aufnahmekammer vorgesehene Jauchekasten beim Weidstall Nr. 1092 hat lediglich einen Inhalt von 6,2 m 3. Ausgehend von einem mittleren Abwasseranfall von 200 Litern pro Person würde die Abwassermenge täglich 800 Liter betragen, so dass der bestehende Kasten nur für acht Tage genügen würde. Dies hätte zur Folge, dass die Jauche sehr häufig ausgebracht oder abgeleitet werden müsste, was aber vor allem bei ungünstigen Witterungsverhältnissen - es ist in diesem Gebiet und bei dieser Höhenlage mit langen Wintern zu rechnen - geradezu undurchführbar sein wird. Man könnte die vorgesehene Abwasserbeseitigung sicher nur als eine provisorische bezeichnen, die aber auch als solche ungenügend ist. Ein geschlossener eigener Jauchekasten mit periodischer Entleerung kann dort schon deswegen nicht in Frage kommen, weil die Entleerung infolge Fehlens einer genügend breiten Strasse undurchführbar und zum andern wohl auch zu kostspielig wäre. Der nächste Kanalisationsanschluss befindet sich bei Grüss, also in einer Distanz von ca. 2,8 km. Eine Verlängerung dieses Kanalisationsstranges bis zur Schwand wird für die Gemeinde nicht in Frage kommen, müsste also von privater Seite ausgeführt werden. Da ein solcher zusätzlicher Kanalisationsstrang nach Schätzung des Gewässerschutzamtes auf einige hunderttausend Franken zu stehen käme, ist mit einer solchen praktisch gar nicht zu rechnen. Die vorgesehene Abwasserbeseitigung würde dauernd eine provisorische bleiben, was aber, wie gesagt, nicht genügt.
c) Schliesslich ist noch in Betracht zu ziehen, dass die zum Bauvorhaben führende Strasse sehr schmal und im Winter überhaupt nicht mit Autos befahrbar ist.