Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 4, S. 17
Die Abstimmung über die Beerdigungsordnung ist eine Angelegenheit der Kirchgemeinde.
Entscheid vom 7.4.70 i.S. Beschwerde A. W. gegen Einwohnergemeinde Alpnach.
A. Am 18. Januar 1970 hatte die politische Einwohnergemeinde Alpnach im Urnenverfahren über eine Änderung der bisherigen Beerdigungsordnung abzustimmen.
B. Mit Schreiben an den Regierungsrat vom 4. Februar 1970 rekurrierte A. W., Alpnach, gegen diese Abstimmung der politischen Einwohnergemeinde und beantragte gleichzeitig die Annullierung des diesbezüglichen Abstimmungsresultates. Zur Begründung führte er aus, "unter Traktandum 8 der politischen Gemeindeabstimmung vom 18. Januar 1970 sei ohne Trennung der Konfessionen eine rein römisch-katholische, kirchliche Angelegenheit zur Abstimmung gebracht" worden.
C. In einer Vernehmlassung vom 25. Februar 1970 beantragte der Einwohnergemeinderat Alpnach die Beschwerde abzuweisen. Hauptsächlich in der Erwägung, dass der Friedhof von der politischen Einwohnergemeinde gebaut und betrieben werde und die Aufwendungen für das Friedhofwesen nicht aus der Kirchensteuer, sondern aus der Gemeindesteuer bestritten würden, dass ferner die Gemeinden gemäss Bundes- und Kantonsverfassung verpflichtet seien, jedem Gemeindeeinwohner - ungeachtet seiner Konfession - eine schickliche Beerdigung zu gewährleisten, erscheine es als richtig, sämtliche Gemeindeeinwohner über die Frage der Beerdigungsordnung abstimmen zu lassen.
In Erwägung:
(Beschwerdefrist).
Aus dem Tatbeständlichen ergibt sich, dass in concreto vom Beschwerdeführer die sachliche Zuständigkeit der politischen Einwohnergemeinde Alpnach für die Beschlussfassung über die fragliche Beerdigungsordnung bestritten wird. Es gilt daher im folgenden die Kompetenzfrage abzuklären.
a) Gemäss Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung steht die Verfügung über die Begräbnisplätze den bürgerlichen Behörden zu. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Kantonsrat am 6. August 1934 die "Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen und die Leichenschau" und stellte das gesamte Begräbniswesen unter die Aufsicht des Einwohnergemeindeund Regierungsrates.
Gleichzeitig wurden generelle Bestimmungen aufgestellt über Anlage der Friedhöfe, Leichenschau, Grabesruhe usw. In Art. 28 der zit. Verordnung wurde des weitern zu Gunsten der kirchlichen Konfessionen ausdrücklich die Ausnahme statuiert: "Alles, was sich auf die religiösen Gebräuche der Bestattung und auf den Kultus bezüglich der Abgestorbenen bezieht, bleibt, innert den Schranken des konfessionellen Friedens, der Befugnis der kirchlichen Organe überlassen." Es frägt sich nun, ob in casu dieser echte Vorbehalt zu Gunsten der kirchlichen Organe auf Grund der umstrittenen Abstimmungsmaterie zur Anwendung gelangt oder nicht.
b) Aus dem Gemeinderatsprotokoll Alpnach kann entnommen werden, dass der katholische Ortspfarrer anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 11. Oktober 1968 dem Gemeinderat beantragte, die Beerdigungen möchten künftig jeweils erst nach dem Gottesdienst stattfinden, wobei die Einsegnung der Leichen beim Beinhaus zu erfolgen habe. Nach der dortigen Einsegnung könnte dann der Sarg direkt auf den Friedhof getragen werden. Durch diese Regelung liesse sich nämlich nicht nur der zweimalige Gräberbesuch der Trauergemeinde, sondern auch die äusserst frühe Beerdigungszeit vermeiden. Der Vorschlag des Ortspfarrers betreffend die Beerdigungsordnung wurde hierauf vom Gemeinderat genehmigt und die neue Methode versuchsweise ab Allerheiligen 1968 eingeführt.
"Im Mai 1969 stellten dann 435 stimmberechtigte katholische Gemeindeeinwohner das Begehren, es sei die althergebrachte Ordnung wieder einzuführen, da sich der neue Beerdigungsmodus nicht bewähre und als missglückter Versuch abgelehnt werden müsse" (vgl. Botschaft des Einwohnergemeinderates Alpnach zur Abstimmung vom 18. Januar 1970, S. 15). Hierauf wurde die Frage der Beerdigungsordnung der Einwohnergemeinde zur Abstimmung unterbreitet.
c) Aus dem unter lit. b Gesagten erhellt, dass es sich bei der umstrittenen und ursprünglich vom katholischen Ortspfarrer vorgeschlagenen Beerdigungsordnung im wesentlichen bloss darum handelt, ob Angehörige der römisch-katholischen Konfession (auf Andersgläubige kann sich der Vorschlag des katholischen Pfarrers nicht beziehen) vor oder nach dem katholischen Gottesdienst zu beerdigen sind und die Leicheneinsegnung - eine typische Kultushandlung - im Vorzeichen der katholischen Pfarrkirche oder beim östlichen Friedhofeingang (vgl. zit. Botschaft S. 15) vorgenommen werden soll. Dies aber sind zweifellos Fragen von rein innerkirchlicher Bedeutung und haben lediglich Bezug auf den Kultus bzw. den religiösen Bestattungsgebrauch der römisch-katholischen Konfession. Hingegen stehen sie überhaupt in keinem Zusammenhang mit dem verfassungsmässig garantierten Verfügungsrecht über den Friedhof und den diesbezüglich aufgestellten Vorschriften. Es gelangt daher vorliegend der ausdrückliche Vorbehalt des Art. 28 der kantonalen Friedhofverordnung zu Gunsten der kirchlichen Organe ohne weiteres zur Anwendung.
d) Das Festhalten an der Zuständigkeit der politischen Einwohnergemeinde würde indessen bedeuten, dass theoretisch unter Umständen eine Mehrheit Andersgläubiger in der Gemeinde darüber bestimmen könnte, ob Katholiken vor oder nach dem katholischen Trauergottesdienst zu beerdigen seien und wie sich allenfalls im Einzelnen die kirchliche Einsegnung abzuwickeln hätte. Ein solcher Eingriff einer bürgerlichen Behörde in Angelegenheiten einer Konfessionsgemeinschaft kann aber vorliegend unmöglich beabsichtigt sein. Es drängt sich daher auf Grund dieser Überlegung ebenfalls die Zuständigkeit der kirchlichen Organe auf.
e) Zum selben Ergebnis gelangt man ferner auf Grund der Tatsache, dass der Ortspfarrer anlässlich einer Gemeinderatssitzung dem Rate seinen Vorschlag betreffend Abänderung der bisherigen Beerdigungsordnung unterbreitete. Aus dem Umstand nämlich, dass der Pfarrer an der Gemeinderatssitzung anwesend war, lässt sich gemäss der damals geltenden Kantonsverfassung ohne weiteres schliessen, dass der Rat als Kirchgemeinderat den entsprechenden Beschluss gefasst hat. Art. 69 alte KV übertrug nämlich dem Einwohnergemeinderat - mit Ausschluss allfällig nicht der römisch-katholischen Konfession angehöriger Mitglieder - die Verwaltung der kirchlichen Güter und bestimmte daselbst in Abs. 2, dass bei Beratung kirchlicher Angelegenheiten in den Gemeindebehörden das Pfarramt beizuziehen sei. War also in concreto der katholische Ortspfarrer, der nicht ordentliches Mitglied des Gemeinderates ist, an der Ratssitzung vom 11. Oktober 1968 anwesend, musste es sich zweifellos gemäss Art. 69 Abs. 2 alte KV um die Beratung einer kirchlichen Angelegenheit handeln. Letztere aber sind, sofern sie sich auf das Friedhof- und Begräbniswesen beziehen, gestützt auf den bereits zit. Art. 28 der kantonalen Friedhofverordnung "der Befugnis der kirchlichen Organe überlassen".
Zusammenfassend steht somit fest, dass die Zuständigkeit der politischen Einwohnergemeinde Alpnach betreffend Beschlussfassung über die Beerdigungsordnung vom Beschwerdeführer zu Recht bestritten wird. Sowohl aus materiellen wie formellen Gründen stellt sich die fragliche Abstimmungsmaterie als eine Angelegenheit der Kirchgemeinde dar. Welches Organ schliesslich innerhalb der Kirchgemeinde für die Beschlussfassung zuständig sein soll, braucht vorliegend von der Beschwerdeinstanz nicht entschieden zu werden, da diese Frage nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Müsste indes zu dieser Frage Stellung bezogen werden, würde man zur Auffassung neigen, es sei der fragliche Beschluss vom Kirchgemeinderat zu fassen und hernach gemäss Art. 87 der geltenden Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Es erübrigt sich, auf die Argumentation des Einwohnergemeinderates Alpnach näher einzutreten; diese wäre bloss zu hören, sofern mittels der umstrittenen Beerdigungsordnung in irgend einer Art und Weise über den Friedhof "verfügt" würde. Dies tritt aber vorliegend nicht zu.
Beschlossen: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Einwohnergemeinde Alpnach vom 18. Januar 1970 betreffend Änderung der Beerdigungsordnung aufgehoben.