Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 41, S. 151:
Verfügung auf Abbruch einer Baute, die ohne Bewilligung erstellt wurde und den minimalen Gebäudeabstand sowie den Strassenabstand nicht einhält.
Entscheid vom 10.12.1968 i.S. Rekurs J. H. gegen Gemeinderat Giswil.
Ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein hat J. H. auf seinem Heimwesen E. unmittelbar an der Strasse H. den Bau einer Autogarage begonnen, die sich zu einem Teil als Einbau in den in der unmittelbaren Nähe des Wohnhauses gelegenen Speicher zeigt, zur Hälfte ca. an den Speicher angebaut ist.
Am 4. März 1967 erfolgte die gemeinderätliche Aufforderung, die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen.
Nachdem J. H. am 12. März 1967 Baugesuch und Plan eingereicht hatte, verlangte der Gemeinderat Giswil mit Beschluss vom 14. März 1967 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 BG den sofortigen Abbruch des im Rohbau befindlichen bereits erstellten Gebäudes.
B. Mit Eingabe vom 22. März 1967 an den Regierungsrat bestreitet J. H., seit der Verfügung der Baueinstellung weitergebaut zu haben. Auch Z. könne bestätigen, dass der Einstellungsverfügung nachgelebt worden sei. J. H. gibt zu, dass er in der irrigen Meinung, auf eigenem Grund und Boden dürfe man bauen wie man wolle, die durch das Baugesetz veränderten Verhältnisse nicht beachtet habe, sodass er das Einschreiten der Gemeindebehörden durchaus verstehe und sich in keiner Weise dagegen auflehne.
J. H. ersucht den Regierungsrat, ihm die Verringerung des Strassenabstandes gemäss Art. 9 Abs. 5 BG zu gewähren und die aus diesem Grund verfügte Abbrechung des Baues aufzuheben. Der Ausbau der Strasse H. komme auf längere Sicht nicht in Frage. J. H. gibt auch die Zusicherung ab, im Falle einer Strassenverbreiterung für die aus dem alten Speicher herausgebaute Garage keine Entschädigung zu verlangen.
C. In der Vernehmlassung vom 27. April 1967 hält der Gemeinderat Giswil an seinem Beschluss vom 14. März 1967 fest und verlangt den Abbruch des im Rohbau stehenden Gebäudes. J. H. habe bereits zum dritten Mal bei Anbauten am Speicher den Abstand zur Strasse nicht eingehalten. J. H. habe in der Meinung, dass von ihm ein Abbruch des Gebäudes nicht mehr verlangt werde, den Gemeinderat bewusst vor die fertige Tatsache stellen wollen. Überdies hätte er noch genügend eigenes Land zur Verfügung gehabt, um einen Bau mit dem notwendigen Strassenabstand zu erstellen.
D. Nachdem am 2. April 1968 von der gemeinderätlichen Baukontrolle festgestellt worden war, dass J. H. den Bau während des Winters vollendet hatte, dass die Mauern verputzt, der Boden zementiert und die Garagetüren angebracht und der Bau somit seinem Zweck dienstbar gemacht war, hat er in der Folge am 9. April beim Verhöramt Obwalden Strafanzeige erstattet.
In Erwägung:
Sicher ist, dass die am 4. März 1967 durch den Gemeinderat verfügte Baueinstellung angesichts der Tatsache, dass ein Baugesuch mit den erforderlichen Plänen vom Bauherrn nicht eingereicht worden war, völlig zu Recht erfolgte. Indessen bildet jene Einstellungsverfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. J. H. ersucht den Regierungsrat vielmehr um Erteilung einer Bewilligung nach Art. 9 Abs. 5 BG betreffend Verringerung des Strassenabstandes und verlangt gleichzeitig die Aufhebung des Beschlusses vom 14. März 1967, worin der Gemeinderat den Abbruch des Garagebaus verfügt hatte.
Wie aus dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderates Giswil nun allerdings zu entnehmen ist, war nicht bloss, wie aus der Beschwerdeschrift sowie aus der gemeinderätlichen Vernehmlassung gefolgert werden könnte, der ungenügende Abstand gegenüber der Strasse H. für den Entscheid massgebend, sondern auch die Nichteinhaltung des Gebäudeabstandes gegenüber dem Wohnhaus.
a) Was den Strassenabstand betrifft, kann der Regierungsrat gemäss Art. 9 Abs. 5 BG dort, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, einen geringeren Abstand als die ordentlicherweise verlangten 4 Meter bewilligen. Diesbezüglich hätte der Regierungsrat angesichts der Tatsache, dass der schon bestehende Speicher ebenfalls einen nur sehr geringen Strassenabstand einhält, dem Beschwerdeführer noch entgegenkommen können, zumal dieser bei seiner Zusicherung hätte behaftet werden können, im Falle einer Strassenverbreiterung entschädigungslos die aus dem alten Speicher herausgebaute Garage zu entfernen.
b) Wie der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, trifft nun aber zu, dass laut den bei den Akten liegenden Skizzen und Plänen der Gebäudeabstand gegenüber dem Wohnhaus nicht eingehalten ist. Nach Art. 6 BG ergibt sich der Gebäudeabstand aus der Summe der Grenzabstände. Bei verschiedenen Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebeäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen wäre (Art. 6 Abs. 1 BG). Der vom Rekurrenten ausgeführte Garagebau charakterisiert sich auf Grund seiner Dimensionen eindeutig als Kleinbaute im Sinne des Art. 8 BG, sodass der Grenzabstand im Minimum 1,50 m zu betragen hat. Dieser wird für die Berechnung des vorliegend erforderlichen minimalen Gebäudeabstandes zu dem für das Wohnhaus vorgeschriebenen Grenzabstand addiert. Letzterer würde bei ein- und zweigeschossigen Bauten gemäss Art. 7 BG im Dorfkern mindestens 3, ausserhalb des Dorfkerns mindestens 4 m betragen, und würde sich bei Bauten über zwei Geschossen je weiteres Geschoss um 1 Meter erhöhen (Art. 7 Abs. 2 BG). Der so errechnete minimale Gebäudeabstand übersteigt indessen eindeutig den vorliegend vorhandenen, so dass der vom Gemeinderat verfügte Abbruch aus diesem Grunde zu Recht erfolgt ist.
Dem rekurrentischen Begehren, den angefochtenen Beschluss vom 14. März 1967 aufzuheben, kann somit nicht stattgegeben werden, obwohl zuzugeben ist, dass die strenge Anwendung des Baugesetzes in diesem konkreten Fall wohl zu einer gewissen Härte führt, jedoch nicht umgangen werden darf, solange der Gemeinderat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung offenbar nicht als gegeben betrachtet. Auf der andern Seite ist der vom Gemeinderat gehegte Verdacht gross, dass der Bauherr die Bewilligungsbehörde vor eine fertige Tatsache stellen wollte, was ohne Zweifel keinen Schutz verdienen würde.
Beschlossen: