Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 43, S. 157:
Ablehnung eines Baubewilligungsgesuches aus Gründen des Heimat- und Denkmalschutzes.
Berechnung der Geschosszahl in Hanglagen.
Entscheid vom 27.10.1970 i.S. Rekurs F. A. gegen Dorfschaftsgemeinderat Sarnen.
A. Am 13. Juli 1970 reichte F. A. beim Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das Gesuch ein um Bewilligung eines Wohnhauses auf Parzelle Nr. 2720, am Sonnenberg, unterhalb der Schwanderstrasse in der Nähe des sogenannten Spis-Rankes. Das Wohnhaus sieht ein Kellergeschoss, zwei Wohngeschosse sowie ein Dachgeschoss mit einem Estrich und zwei Garagen vor, die über einen Vorplatz in die Schwanderstrasse führen.
Der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen hat am 21. Juli 1970 die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie den Einwohnergemeinderat Sarnen um eine Stellungnahme zum Bauvorhaben ersucht, da das Objekt in den Bereich der neu restaurierten Pfarrkirche zu liegen kommt. Der Einwohnergemeinderat Sarnen seinerseits hat einen Bericht der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege eingeholt.
B. Mit Beschluss vom 25. August 1970, zugestellt am 3. September 1970, hat der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen gestützt auf Art. 16 des kantonalen Baugesetzes und Art. 15 des Baureglementes sowie gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission und der Eidg. Kommission für Denkmalpflege das Baugesuch abgelehnt.
Gegen diesen Ablehnungsentscheid hat F. A. fristgerecht beim Regierungsrat Beschwerde im Sinne von Art. 27 des Baugesetzes eingereicht mit dem Antrag, der Entscheid des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen vom 25. August sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung gemäss seinem Baubewilligungsgesuch zu erteilen.
In Erwägung:
Gemäss Art. 4 des Baugesetzes (BG) besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung nur dann, wenn sich der vorgesehene Bau ins Orts-Landschaftsbild einfügt. Art. 16 BG verdeutlicht in dem Sinn, dass die Baubewilligung für alle Bauvorhaben zu verweigern ist, welche durch ihre Gesamtwirkung oder durch Einzelerscheinungen wie Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Farbgebung usw. das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Damit hat der Gesetzgeber einen in Art. 1 BG genannten Zweck der baupolizeilichen Vorschriften, den Schutz der Orts- und Landschaftsbilder zu verwirklichen, aufgenommen und konkretisiert. Art. 1 des Baureglementes der Gemeinde Sarnen nennt als eine der wichtigsten Richtlinien für die Beurteilung einer Überbauung die Eigenart und Schutzwürdigkeit des Orts- und Landschaftsbildes.
Damit wird hinlänglich dokumentiert, welche zentrale Bedeutung der Gesetzgeber sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene dem Schutz der Landschaft und des Ortsbildes bei der Behandlung von Baubewilligungsgesuchen beimisst.
Aus den Akten geht hervor und wird auch dem Beschwerdeführer nicht verschlossen geblieben sein, dass die verantwortlichen Gemeindebehörden einen wirksamen und weitestgehenden Schutz des ganzen im nähern Bereich der Pfarrkirche liegenden Gebietes anstreben. Die Pfarrkirche Sarnen sowie das dazugehörige Beinhaus wurde bekanntlich mit dem Höchstanteil an Bundessubventionen innen und aussen in allen Teilen fachmännisch und mit viel Sorgfalt restauriert. Dies verlangt aber auch einen angemessenen Schutz des Umgeländes, namentlich des westlich der Pfarrkirche gelegenen Hanges des Sonnenbergs, in dessen südlichen Abschnitt das Wohnhaus des Beschwerdeführers zu stehen käme.
Mit der Vorinstanz und den von dieser beigezogenen Fachstellen, der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission sowie der Eidg. Kommission für Denkmalpflege ist zu sagen, dass mindestens im unmittelbar hinter der Pfarrkirche gelegenen Südhang, der die Liegenschaften der Gebr. Krummenacher, Spis, des Josef Britschgi und der Familie Seiler, Bergli, umfasst, eine ruhige, unauffällige, ländliche Bauweise durchgesetzt werden soll, die namentlich auch mit Bezug auf die Dachformen, die im Steilhang regelmässig Schwierigkeiten bereiten, den ländlichen Charakter wahren. Die Bestrebung der Vorinstanz, im besagten Gebiet nur die Form des Giebeldaches zuzulassen, ist jedenfalls sehr zu begrüssen und zu unterstützen, und es ist gleichzeitig zu bedauern, dass nur deswegen, weil im benachbarten Bezirk Ramersberg eine andere Bewilligungsbehörde zuständig ist, in einem Fall die Einheitlichkeit der Dachformen schwer gestört wurde. Immerhin steht dieser fragliche Bau oberhalb der Schwanderstrasse. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls aus diesem offensichtlichen Fehlentscheid, der erst noch von einer andern Instanz gefällt worden war, für sich keine Rechte ableiten. Dem Dorfschaftsgemeinderat ist es unbenommen, auf seinem Territorium, insbesondere in dem unterhalb der Schwanderstrasse gelegenen Gebiet trotzdem eine Einheitlichkeit mit Bezug auf die Dachgestaltung der Bauobjekte durchzusetzen. Dass diesem genannten Gebiet eben auf Grund der renovierten kirchlichen Baugruppe eine ganz besondere Schutzwürdigkeit beigemessen wird, geht schon daraus hervor, dass der Einwohner- bzw. Kirchgemeinderat derzeit ernsthaft prüft, ob nicht das fragliche Gebiet mit einem Bauverbot belegt werden sollte, um so einen absoluten Schutz wenigstens des exponiertesten Teils des Umgeländes der Pfarrkirche zu erreichen.
Wenn die Vorinstanz aus diesen Gründen das vorliegende Projekt ablehnt, lässt sich ihr Entscheid ohne weiteres auf Art. 16 BG abstützen und hat sie durchaus im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gehandelt.
Wie es sich mit dem als Garage und Estrich ausgebauten Dachgeschoss verhält, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Das Bauobjekt überschreitet auf jeden Fall die in der Wohnzone W2 zulässige Geschosszahl.
Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen.