Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 44, S. 161:
Verweigerung der Baubewilligung wegen ungenügendem Wald- und Grenzabstand.
Entscheid vom 17.12.1968 i.S. Rekurs A. A. gegen Gemeinderat Engelberg.
A. Mit Beschluss vom 10. September 1968 hat der Einwohnergemeinderat Engelberg das Baubewilligungsgesuch A. A. für den Bau eines Ferienhauses auf einer Parzelle im Grüss, Engelberg, abgewiesen. Der Gemeinderat Engelberg stellt in seinem Entscheid fest, dass das Bauvorhaben nur einen Waldabstand von 17 m und gegenüber der Nachbarparzelle Nr. 1347 lediglich einen Grenzabstand von 3 m einhält. Im übrigen liege das Bauobjekt mitten im Wald.
B. Gegen den Abweisungsbeschluss des Einwohnergemeinderates Engelberg hat A. A. am 23. September 1968 fristgerecht an den Regierungsrat rekurriert. In der Rekursbegründung weist der Rekurrent darauf hin, dass er die Parzelle im Grüss 1961 als Bauland gekauft habe. Auf der fraglichen Parzelle habe nur Wiesland, Gestrüpp und eine grosse Verwahrlosung bestanden. Eine Anmerkung bezüglich Wald, Aufforstung oder dergleichen sei im Grundbuch nicht eingetragen gewesen. Die Behauptung des Gemeinderates Engelberg, die Bauparzelle befinde sich mitten im Wald, stelle eine Übertreibung dar und entspreche nicht den Tatsachen. Die Abweisungsbegründung stelle "Willkür" und eine "grobe Rechtsverletzung" dar.
C. In der Vernehmlassung beantragt der Gemeinderat Engelberg Abweisung des Rekurses.
In Erwägung:
Nach den bei den Akten liegenden Plänen hält das geplante Ferienhaus in westlicher Richtung lediglich einen Waldabstand von 17 m inne. Damit steht als erstes fest, dass das Bauvorhaben den in Art. 10 des Baugesetzes statuierten Waldabstand von 20 m unterschreitet. Diese Tatsache, die der Rekurrent in seiner schriftlichen Rekursbegründung mit keinem Wort erwähnt, genügt bereits, eine Baubewilligung zu verweigern und den Rekurs schon aus diesem Grund abzuweisen.
Hinzug kommt, dass das Bauvorhaben auch gegenüber der nördlichen Nachbarparzelle den für ausserhalb des Dorfkerns gelegene Gebäude erforderlichen minimalen Grenzabstand von 4 m (Art. 7 Abs. 1 Baugesetz) nicht einhält. Laut Situationsplan des Grundbuchgeometers beträgt der Grenzabstand gegenüber der Nachbarparzelle nur 3 m. Nachdem ein Näherbaurecht gegenüber diesem Nachbarn nicht ausgewiesen ist, hat der Gemeinderat Engelberg auch aus diesem Grund die Baubewilligung zu Recht verweigert.
Der Hinweis des Rekurrenten, die Parzelle im Jahre 1961 von seinem Rechtsvorgänger als Bauland gekauft zu haben, ist völlig unbehelflich. Nicht die unter den Vertragsparteien vereinbarte Bezeichnung eines Grundstückes ist für dessen rechtlichen Beurteilung massgebend, sondern einzig und allein der tatsächliche Sachverhalt.
Beschlossen: Der Rekurs wird abgewiesen.