Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 45, S. 162:
Der Gemeinderat kann im lawinengefährdeten Gebiet eine Baubewilligung verweigern.
Vorzeitige mündliche Zusicherung der Baubewilligung durch einen Gemeindebeamten.
Entscheid vom 25.11.1969 i.S. Rekurs O. H. gegen Gemeinderat Engelberg.
A. Am 28. März 1969 stellte O. H. beim Einwohnergemeinderat Engelberg das Baubewilligungsgesuch für die Erweiterung des bestehenden Ferienhauses in Engelberg.
Mit Entscheid vom 6. August 1969 hat der Einwohnergemeinderat Engelberg das Baubewilligungsgesuch abgewiesen mit der Begründung:
"Die beiden Parzellen sind nicht mit einer Kanalisation erschlossen (Art. 4 Abs. 2 Baugesetz); die beiden Parzellen befinden sich ausserdem im stark gefährdeten Lawinengebiet."
B. In der Folge reichte O. H. am 2. September 1969 beim Einwohnergemeinderat Engelberg ein Wiedererwägungsgesuch ein, worauf vom Einwohnergemeinderat Engelberg am 17. September 1969 u. a. folgender Beschluss gefasst wurde:
"1. Auf das Wiedererwägungsgesuch kann nicht eingetreten werden. 2. Der ohne Baubewilligung erstellte Keller kann überdeckt und fertiggestellt werden. 3. Die bestehende Garage, die beim Umbau als Schlafzimmer hätte ausgebaut werden sollen, darf dem ursprünglichen Zweck nicht entfremdet werden und ist daher als Garage auch weiterhin zu verwenden. Um nun zu dieser Garage zu gelangen, ist das Terrain um den neuerstellten Keller herum anzuschütten."
C. Gegen die Verweigerung der Baubewilligung erhob der Rechtsvertreter des Bauherrn am 3. September 1969 Beschwerde beim Regierungsrat.
Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, nach Art. 4 Abs. 2 des Baugesetzes könne zugegebenermassen in unerschlossenem oder nicht genügend erschlossenem Gebiet eine Baubewilligung verweigert werden, doch sei eine solche Verweigerung keineswegs zwingend vorgeschrieben. Die Verweigerung der Baubewilligung sei im vorliegenden Fall vor allem deshalb nicht gerechtfertigt, da es sich nicht um einen Neubau handle, sondern lediglich um die Erweiterung eines schon seit Jahren bestehenden Ferienhauses. Die Interessen des Gewässerschutzes würden dadurch nicht mehr und nicht weniger gefährdet als bis anhin. Auch hinsichtlich der Lawinengefahr sei eine blosse Erweiterung des bestehenden Baues zu verantworten, zumal sich im fraglichen Gebiet noch andere Häuser befänden, die zum Teil noch exponierter ständen als das Haus des Beschwerdeführers. Im übrigen sei man sich eines gewissen Risikos voll bewusst und auch bereit, dieses auf sich selber zu nehmen. Schliesslich müsse darauf hingewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer aus der Nichtbewilligung der geplanten Erweiterung ein beträchtlicher Schaden erwachse, indem gestützt auf eine offenbar unrichtige Auskunft des Gemeindetechnikers kostspielige, nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen worden seien. Auf Grund dieser verschiedenen Umstände sei die Bewilligung zu erteilen.
D. Demgegenüber beantragte in einer Vernehmlassung vom 23. Oktober 1969 der Einwohnergemeinderat Engelberg dem Regierungsrat, die Beschwerde abzuweisen und die Baubewilligung für den geplanten Erweiterungsbau zu verweigern.
In Erwägung:
(Beschwerdefrist).
Aus dem Tatbeständlichen ergibt sich, dass das Baubewilligungsgesuch des Beschwerdeführers von der Baubewilligungsbehörde Engelberg aus zwei Gründen abgewiesen wurde: Einmal wegen mangelnder Kanalisation, sodann wegen starker Gefährdung durch Lawinen. Im folgenden gilt es vorerst auf den Abweisungsgrund der Gefährdung als primäre und relevante Frage einzutreten.
Art. 23 Abs. 6 des kantonalen Baugesetzes bestimmt ausdrücklich: "In gefährdeten Gebieten sind Neubauten mit Ausnahme von Stallungen nicht gestattet." Der kantonale Gesetzgeber dachte dabei vor allem an Gebiete, die durch Lawinen, Rüfen, Steinschlag oder andere Naturereignisse gefährdet sind (vgl. Art. 21 Ziff. 5 lit. f des kantonalen Baugesetzes). Damit begnügte er sich mit der blossen Normierung des generellen Bauverbotes in gefährdeten Gebieten. Die Konkretisierung der Norm indessen wurde den kommunalen Instanzen überlassen, sei es, dass die Gemeinde in einem rechtskräftigen Zonenplan die gefährdeten Gemeindegebiete generell festlegt (Art. 19 ff. Baugesetz), oder sei es, dass die Baubewilligungsbehörde von Fall zu Fall über die Frage der Gefährdung befindet. Die Gemeinde ist somit gemäss kantonalem öffentlichem Baurecht auf diesem Gebiet völlig autonom, wobei die Autonomie als eine Freiheit von Ermessenskontrolle zu verstehen ist. Daraus folgt, dass der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz Entscheide der Gemeindebehörden nur auf deren Rechtmässigkeit, nicht aber auf deren Zweckmässigkeit überprüfen kann (vgl. Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 91). Diese aus der Gemeindeautonomie sich ergebende Schlussfolgerung hat auch positivrechtlich ihren Niederschlag gefunden in Art. 89 KV, der besagt, dass soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Gemeindebeschlüssen erstreckt. Eine diese eingeengte Kognitionsbefugnis ausdehnende Bestimmung gibt es im obwaldnerischen öffentlichen Baurecht nicht.
Unter dem Titel der Rechtmässigkeit hat der Regierungsrat in casu zu prüfen, ob die Gemeindebehörde die rechtliche Grenze ihres freien Ermessens verletzt oder von ihrem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat. Eine Ermessensüberschreitung wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vorinstanz freies Ermessen hätte walten lassen, wo für dieses nach Gesetz überhaupt kein Raum ist. Nachdem sich aber aus Art. 19 ff. des Baugesetzes eindeutig eine vollständige Autonomie der kommunalen Instanzen zur Festlegung und Bestimmung der gefährdeten Zonen ergibt, kann vorliegend von einer Verletzung der rechtlichen Grenze des freien Ermessens keine Rede sein. Ebensowenig kann von Ermessensmissbrauch gesprochen werden. Ein solcher könnte in concreto nur angenommen werden, wenn die Vorinstanz ihrer Entscheidung sachfremde oder unsachliche Motive zugrunde gelegt hätte. Dies trifft indessen keineswegs zu.
Im Hinblick auf ein zu erlassendes Gemeinde-Baureglement hat der Gemeinderat Engelberg und dessen Planungskommission seinerzeit die Zonen des gefährdeten Gemeindegebietes auf Grund spezieller und sorgfältiger Gelände- und Vegetationsstudien eines Sachverständigen des kantonalen Oberforstamtes festgelegt. Darnach ist das Gebiet zwischen Restaurant Eienwäldli und dem Bannwald, wo sich auch die beiden Parzellen des Beschwerdeführers befinden, in starkem Masse lawinengefährdet. Tatsache ist nämlich, dass vor ca. 25 Jahren eine Lawine, die sich bis weit über die Strasse Engelberg-Herrenrüti hinauszog, niederging. In diesem Gebiet sind vor allem jene Lawinen gefährlich, die weit oben im Anrissgebiet Muttersplangge anbrechen und als Staublawinen niedergehen. Auch wenn das fragliche Gebiet dem Beschwerdeführer momentan als nur wenig gefährlich erscheinen mag, so besteht trotzdem auf Grund des Geländes bei ungünstigen Schneeverhältnissen eine ernst zu nehmende und starke Lawinengefahr, der eine verantwortungsbewusste Behörde im Rahmen ihrer Baubewilligungskompetenz und im Interesse der Grundeigentümer selber vorzubeugen hat. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Einwände, dass schliesslich im Jahre 1963/64 auch der Bau des bisherigen Ferienhauses des Beschwerdeführers toleriert worden sei und sich überdies noch mehrere Ferienhäuser zum Teil an exponierterer Stelle im selben Gebiete befänden. Abgesehen davon, dass der Gemeinderat möglicherweise zu jener Zeit die mutmasslichen Grenzen des lawinengefährdeten Gebietes überhaupt nicht oder zu wenig gekannt hat, hatte er bisher im Baugesetz gar keine Rechtsgrundlage, diese Baubewilligungen zu verweigern. Heute aber ist er an Art. 23 Abs. 6 des Baugesetzes gebunden und hat demzufolge in gefährdeten Gebieten jegliche Neubauten, worunter zweifellos auch der geplante Anbau einer ganzen Ferienwohnung an das bereits bestehende Ferienhaus zu verstehen ist, zu verbieten.
Dass die Annahme der starken Gefährdung des fraglichen Gebietes seitens des Einwohnergemeinderates Engelberg keineswegs unsachgemäss ist, beweist ferner der vom Institut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch- Davos unabhängig vom Experten des kantonalen Oberforstamtes ausgearbeitete Lawinenzonenplan, auf welchem das fragliche Gebiet ebenfalls in die stark gefährdete Zone eingeteilt wurde.
Der Regierungsrat kann daher vorliegend weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch feststellen. Vielmehr ergibt die Nachprüfung, dass der Einwohnergemeinderat das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt hat und sich bei seinem Entscheid von sachlichen und durch das Baupolizeirecht geforderten Überlegungen leiten liess. Muss aber auf Grund dieser Überlegungen die Gefährdung des fraglichen Gebietes eindeutig bejaht werden, so ist auf Grund des klaren Wortlautes des Gesetzes die Bewilligung für die geplante Neubaute zu verweigern.
Unter diesem Umständen ist in casu die Frage der genügenden bzw. ungenügenden Abwasserbeseitigung völlig irrelevant und es kann demzufolge auf ein näheres Eintreten auf diesen Punkt verzichtet werden. Immerhin sei, nachdem der Impetrant in seiner Beschwerdeschrift einwendet, dass die bis anhin tolerierte Jauchegrube auch für die geplante Erweiterung durchaus tragbar wäre und den Interessen des Gewässerschutzes nicht zuwiderlaufen würde, kurz darauf hingewiesen, dass heute grundsätzlich der Kanalisationsanschluss die moderne Form der Abwasserbeseitigung darstellt. Auch wenn mechanisch-biologische Kleinkläranlagen mit befriedigendem Reinigungseffekt gebaut werden können, so würde die beliebige Vermehrung der Einzelreinigungsanlagen doch eine zusätzliche Gefahr bilden; denn das wirkungsvolle Funktionieren jeder Kleinkläranlage hängt von der zuverlässigen Wartung ab. Je mehr solche Einzelkläranlagen bestehen, umso grösser ist die Gefahr, dass durch Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeit immer wieder Gewässerverschmutzungen verursacht werden. Diese würden sich im fraglichen Gebiet umso schwerwiegender auswirken, als in der Nähe des geplanten Erweiterungsbaues Grundwasser für Haushaltzwecke gepumpt wird. Um solchen Gefahren vorzubeugen, haben die Bewilligungsbehörden die einzig mögliche Konsequenz zu ziehen und die Erstellung von Bauten ohne genügende Abwasserbeseitigung zu verbieten (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Gemeindeverwaltung, 1969, S. 249 ff.).
Schliesslich ist aus der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass der Impetrant bereits am 4. Juni 1969 auf eine angebliche Zusicherung des Gemeindetechnikers hin, wonach nämlich das Baubewilligungsgesuch in Ordnung sei und die Baubewilligung als erteilt gelten könne, mit den Bauarbeiten für den geplanten Erweiterungsbau begonnen hat. Als er dann am 12. Juni 1969 die Bauarbeiten wieder einstellen musste, waren bereits kostspielige Aufwendungen gemacht und nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen worden. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dieser Schaden sei ihm einzig dadurch entstanden, weil er sich auf eine offenbar unrichtige Auskunft eines Gemeindefunktionärs, der für solche Auskünfte auf diesem Gebiet an sich zuständig sei, in guten Treuen verlassen habe.
Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, der Gemeindetechniker des Bauamtes Engelberg habe ihm und dem Bauführer der beauftragten Baufirma gegenüber mündlich dem Beginn der Bauarbeiten zugestimmt, zutrifft oder nicht. Selbst wenn nämlich der genannte Gemeindetechniker die behauptete Äusserung getan haben sollte - was jedoch in der Vernehmlassung des Einwohnergemeinderates aufs Bestimmteste bestritten wird -, das Baubewilligungsgesuch sei in Ordnung und die Baubewilligung könne als erteilt gelten, hätte der Impetrant keinesfalls auf diese bloss mündliche Zusicherung eines Gemeindefunktionärs hin mit Grab- und Bauarbeiten beginnen dürfen. Art. 10 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz besagt ausdrücklich, dass vor der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung weder mit den Grab- noch mit den Bauarbeiten begonnen werden darf. Bewilligungsbehörde aber ist einzig und allein der Einwohnergemeinderat (Art. 3 Abs. 2 Baugesetz). Daraus ergibt sich eindeutig, dass erst auf einen rechtsförmlichen Beschluss des Einwohnergemeinderates und nicht bereits auf eine blosse Äusserung eines Gemeindefunktionärs hin mit Bauarbeiten begonnen werden darf. Diese Vorschriften waren dem Impetranten bekannt, zumal ihm zusammen mit den Baubewilligungsgesuchformularen auch das kantonale Baugesetz ausgehändigt wurde. Es kommt hinzu, dass auch der Bauführer der beauftragten Firma, dem gegenüber der Gemeindetechniker die besagte Äusserung ebenfalls getan haben soll, genau um die entsprechenden Gesetzesvorschriften wusste, da er persönlich Mitglied der Baubewilligungskommission ist. Unter diesen Umständen aber muss die Behauptung des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden, die Bauarbeiten seien "in guten Treuen" auf die fragliche Zusicherung hin begonnen worden. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch müsste jedenfalls wegen Selbstverschulden des Beschwerdeführers abgewiesen werden.
Beschlossen: Die Beschwerde vom 3. September 1969 wird abgewiesen und der Entscheid des Einwohnergemeinderates Engelberg vom 6. August bzw. 17. September 1969 bestätigt.