Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 46, S. 168:
Auch Fahrnisbauten fallen unter die in Art. 3 Baugesetz statuierte Baubewilligungspflicht.
Nichterteilen der Baubewilligung wegen Verkehrsbehinderung (Art. 14 Baugesetz) und Verunstaltung des Landschaftsbildes (Art. 16 Baugesetz).
Entscheid vom 15.10.1968 i.S. Rekurs P. F. gegen Gemeinderat Alpnach.
A. Am 15. Mai 1968 reichte P. F. beim Gemeinderat Alpnach ein Baugesuch ein zur Bewilligung einer Magazinbaracke in Holz mit dazugehörigem Lagerplatz. Das Gesuch wurde im Amtsblatt publiziert, worauf die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie der Eigentümer der Nachbarparzelle A. O. Einspruch erhoben.
B. Mit Beschluss vom 24. Juni 1968 hat der Gemeinderat Alpnach gestützt auf Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Baugesetz das Gesuch abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat P. F. am 9. Juli 1968 fristgerecht beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht mit dem Antrag:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das vom Rekurrenten eingereichte Baugesuch vom 13. Mai 1968 sei zu bewilligen. 2. Es sei festzustellen, dass das eingereichte Baugesuch gar nicht bewilligungspflichtig im Sinne von Baugesetz Art. 3 ist. 3. Unter Kostenfolge für den Opponenten."
Die Beschwerdebegründung lässt sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Für das geplante Bauvorhaben (Materialbaracke in Holz mit dazugehörigem Lagerplatz) hätte nach dem kantonalen Baugesetz keine Bewilligung eingeholt werden müssen, da der fragliche Platz nicht in der Bauzone der Gemeinde Alpnach liege und es sich bei der fraglichen Baracke um eine Fahrnisbaute handle, die als solche nach Art. 3 Baugesetz nicht bewilligungspflichtig sei, vor allem dann nicht, wenn sie nur vorübergehenden Charakter habe. Der Rekurrent habe in Unkenntnis dieser Tatsache ein Baugesuch eingereicht. Im übrigen sei vorliegend die Berufung auf Art. 14 und Art. 16 Baugesetz unzutreffend. Auch Art. 7 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen sei nicht anwendbar, weil lediglich die bereits bestehende Zufahrtsstrasse benützt und keine neue Zufahrt zur Kantonsstrasse erstellt werde.
C. In der Vernehmlassung vom 26. Juli 1968 hält der Gemeinderat Alpnach an seinem Entscheid auf Abweisung des Gesuches fest und beantragt Abweisung der Beschwerde.
In Erwägung:
Entgegen der vom Rekurrenten zur Hauptsache vertretenen Auffassung fallen im Kanton Obwalden auch Fahrnisbauten unter die in Art. 3 Baugesetz statuierte Bewilligungspflicht. Abgesehen davon, dass in Art. 3 Abs. 1 lit. a uneingeschränkt und ganz allgemein alle "Neu-, An- und Aufbauten" der Bewilligungspflicht unterstellt sind, jede Art des Bauens also einer behördlichen Kontrolle unterstellt sein will, wozu unzweifelhaft auch das Aufstellen einer Fahrnisbaute gehört, wäre es mit Rücksicht auf den mit dem Baugesetz angestrebten Zweck (Art. 1 Baugesetz), eine geordnete bauliche Entwicklung zu fördern und dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes zu dienen, nun wirklich nicht einzusehen, weshalb die Fahrnisbauten keiner baupolizeilichen Überprüfung unterzogen werden sollten. Fahrnisbauten sind in nicht geringerem Masse als die unbeweglichen Bauten geeignet, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen, eine geordnete bauliche Entwicklung in einer Gemeinde in Frage zu stellen, eine möglichst günstige Nutzung des Bodens zu verhindern oder Kulturland zu zerstören, mit anderen Worten dem Gesetzeszweck zuwiderzulaufen. Es wäre aus diesem Grunde nicht zu verantworten, sie nicht der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Wollte man Fahrnisbauten nicht unter die bewilligungspflichtigen Bauten subsumieren, so müsste dies als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Art. 3 Baugesetz im Gesetz ausdrücklich gesagt sein.
Diese Gesetzesauslegung schliesst indessen nicht aus, dass immer dort, wo es sich um kleinere Bauvorhaben handelt, der Gemeinderat, "wo dies tunlich erscheint" (Art. 3 VVO zum Baugesetz), ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchführen kann. Es ist aber dem Ermessen des Gemeinderates anheimgestellt, zu beurteilen, wo ein solches vereinfachtes Bewilligungsverfahren "tunlich" ist. Dem Rekurrenten geht es vorliegend aber nicht darum, Bescheid zu erhalten, ob allenfalls nicht das ordentliche Verfahren hätte durchgeführt werden müssen; vielmehr möchte er bestätigt haben, dass das geplante Bauvorhaben überhaupt keiner Baubewilligung bedurft hätte.
Wie bereits dargelegt, ist diese Auffassung irrig.
Das vom Rekurrenten im gleichen Zusammenhang ins Feld geführte Argument, es handle sich vorliegend nur um ein vorübergehendes Bauvorhaben, ist für die Frage, ob es einer Baubewilligung bedarf oder nicht, ohne Bedeutung. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall nach den Akten überhaupt nicht ersichtlich und vom Rekurrenten offenbar auch nicht abzuschätzen, wie lange diese angeblich vorübergehende Materialbaracke aufgestellt bleiben soll. Schliesslich ist auch der Hinweis des Rekurrenten unbehelflich, der fragliche Platz liege nicht in der Bauzone der Gemeinde Alpnach, sodass auch aus diesem Grunde keine Baubewilligung hätte eingeholt werden müssen. Wenn der Rekurrent mit dieser Behauptung die Bestimmung in Art. 3 Abs. 4 Baugesetz anvisiert, wonach die Gemeinden "land- und forstwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone von der Bewilligungspflicht ausnehmen können", so muss dem entgegnet und richtiggestellt werden, dass die Gemeinden dies nicht etwa von Fall zu Fall, sondern nur auf dem Wege des Baureglementes mit Bebauungsplan tun könnten, worin eine Zone als übriges Gemeindegebiet ausgeschieden ist (vgl. Kommentar Stüdeli zum Baugesetz, ad Art. 3 Abs. 4). Abgesehen davon, dass in der Gemeinde Alpnach ein Baureglement mit Bebauungsplan noch fehlt, würde es sich beim vorliegenden Bauvorhaben (Materialbaracke) sicher nicht um eine land- oder forstwirtschaftliche Baute handeln, die allein von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden könnte.
Wenn der Rekurrent sub Ziff. 4 lit. d seiner Beschwerdeschrift behauptet, es seien in Alpnach seit dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes mindestens fünf feste Bauten ohne Baubewilligung erstellt worden, so kann diese Behauptung, die im übrigen für den zu beurteilenden Fall irrelevant wäre, mangels konkreter Hinweise heute nicht geprüft werden. Die rekurrentische Behauptung wird zudem vom Einwohnergemeinderat Alpnach in Abrede gestellt, wobei dieser aber gleichzeitig zugibt, dass nicht alle Gesuche im Amtsblatt publiziert werden. Ob letzteres sich bei der Durchführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens mit dem Gesetz bzw. dessen Vollziehungsverordnung verträgt, braucht hier nicht näher geprüft zu werden.
a) Was die fragliche Zufahrt von der Kantonsstrasse zum Lagerplatz betrifft, die der Gemeinderat offenbar als Verkehrsbehinderung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Baugesetz betrachtet, ist diese auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen zu beurteilen. Darnach kann der Regierungsrat "das seitliche Zutritts- oder Zufahrtsrecht auf wichtigen Strassenzügen beschränken".
Es ist dem Rekurrenten allerdings insofern beizupflichten, als ein Zufahrtsweg von der fraglichen Liegenschaft in die Kantonsstrasse Alpnach-Sarnen bereits besteht, wobei hier offen bleiben kann, ob diese Zufahrt seinerzeit mit oder ohne regierungsrätliche Zustimmung erstellt wurde. Sicher ist, dass diese Zufahrt bisher lediglich der Erschliessung des Wohnhauses auf der Parzelle des A. O. sowie landwirtschaftlichen Zwecken diente, und die Verkehrsfrequenz auf diesem Strässchen dementsprechend gering war. Sollte dieses Zufahrtssträsschen nun aber fortan auch noch der Erschliessung des Materiallagerplatzes dienen, so braucht nicht näher ausgeführt zu werden, dass dies eine wesentliche Mehrbenützung des Strässchens und damit auch der Zufahrt auf die Kantonsstrasse bewirken würde. Die heute bestehende Einmündung des ca. 2,50 m breiten Strässchens in die Kantonsstrasse, die beinahe keine Ausrundung aufweist, müsste in Anbetracht der Tatsache, dass sie auch für schwere Lastwagen genügen müsste, unbedingt erweitert werden, wozu es in jedem Fall einer regierungsrätlichen Bewilligung bedarf. Ein diesbezügliches Begehren ist jedoch bis heute nie an den Kanton herangetragen worden. Zu erwähnen ist noch, dass zur Zeit ein Projekt über eine Verbreiterung der dortigen Kantonsstrasse mit Erstellung eines Trottoirs bei der Gemeinde Alpnach zur Prüfung und Beschlussfassung liegt, das für die Beurteilung eines allfälligen Begehrens unbedingt herangezogen werden müsste.
Wenn der Gemeinderat die heutige Anlage, d. h. die Zufahrt und Einmündung in die Kantonsstrasse in Anbetracht der künftig zu erwartenden Frequenz als ungenügend und daher als Verkehrsbehinderung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Baugesetz betrachtet, so ist ihm dabei vollends beizupflichten.
b) Die Vorinstanz hat das geplante Bauvorhaben schliesslich noch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Baugesetz verweigert. Wie insbesondere aus der Vernehmlassung zu entnehmen ist, verunstaltet nach Auffassung des Gemeinderates die direkt an der Kantonsstrasse und an einem Waldrand gelegene Holzbaracke das Landschaftsbild.
Nach der kantonalen Heimatschutzverordnung obliegt die Ausübung des Natur- und Heimatschutzes "in erster Linie" dem Einwohnergemeinderat (Art. 5). Es ist somit vorab Sache des Einwohnergemeinderates, zu beurteilen, ob und inwiefern ein Bauvorhaben die Gebote eines sinnvollen Landschaftsschutzes verletzt. Der Regierungsrat stellt sich nach ständiger Praxis nur dann gegen die Auffassung des Einwohnergemeinderates, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist oder mit keinen sachlichen Gründen sich vertreten lässt. Dies ist aber vorliegend eindeutig nicht der Fall. Es ist nicht nur die Baracke, die die dortige Landschaft stören würde, sondern vor allem der Materiallagerplatz, der nach der Darstellung des Rekurrenten zur Lagerung von totem Inventar (Holzbalken, Bretter usw). eines Bauunternehmens dienen soll. Aus Erfahrung weiss man leider nur zu gut, wie solches Inventar in der Regel deponiert und gelagert wird. Dafür eignet sich aber das vorgesehene Land und der vorgesehene Ort unmittelbar an der von Fremden ausserordentlich vielbefahrenen Kantonsstrasse keineswegs.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der für die Prüfung solcher Fragen bestellten kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission muss gesagt werden, dass die Erstellung eines solchen Lagerplatzes mit einer Materialbaracke in der Tat die dortige Landschaft und deren Umgebung erheblich verunstalten würde.
Beschlossen: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.