Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 47, S. 173:
Die baugesetzliche Höchstgeschosszahl kann nicht über den Weg des Ausnahmebewilligungsverfahrens überschritten werden.
Entscheid vom 10.11.1969 i.S. Überbauung Erlenrain, Engelberg.
A. Am 6. Juni 1968 reichte die Park-Immobilien AG, Baden, beim Gemeinderat Engelberg das Baubewilligungsgesuch ein betreffend die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern im Acher-Süd, Parzelle 1584, Engelberg. Mit der Begründung, das eingereichte Bauprojekt entspreche "nicht voll" den baugesetzlichen Bestimmungen, da es von der Talseite her berechnet als fünfgeschossig zu bezeichnen sei, was Art. 12 Baugesetz verletze, hat der Gemeinderat Engelberg mit Beschluss vom 17. Juli 1968 das Baugesuch an den Architekten zurückgewiesen, nachdem mit diesem Rücksprache genommen und vorgesehen worden war, rings um die Wohnblöcke herum aufzuschütten, sodass das Untergeschoss nicht mehr als 1,2 m zum Boden herausragt.
Mit Schreiben vom 9. August 1968 erteilte der Gemeinderat Engelberg die Bewilligung zum Pfählen auf der Parzelle 1584 (Acher-Süd). Gleichzeitig erklärte er sich einverstanden, dass rings um die beiden Wohnblöcke auf Terrainhöhe der Kantonsstrasse aufgeschüttet werde, machte jedoch wiederum darauf aufmerksam, dass das Kellergeschoss nicht mehr als 1,20 m über das Strassenterrain herausragen dürfe, ansonst es als Vollgeschoss gelte. Der Gemeinderat verlangte ferner, dass die mit Bezug auf das Kellergeschoss abgeänderten Pläne eingereicht werden.
B. Am 24. September 1968 erteilte dann der Gemeinderat Engelberg die Baubewilligung für die Erstellung der beiden Mehrfamilienhäuser. Damit verband er u. a. folgende Auflage: "Das Kellergeschoss (Oberkant) darf nicht mehr als 1,20 m über das Strassen-Niveau herausragen, andernfalls es als Vollgeschoss gilt (Art. 12 Abs. 3 Baugesetz). Überragt das Kellergeschoss 1,20 m das Niveau der Kantonsstrasse, so muss ein Wohngeschoss weniger gebaut werden. Vor der Erstellung der Umgebungsanlagen ist dem Bauamt einzuberichten".
C. Mit Eingaben vom 8. August 1969 an den Einwohnergemeinderat Engelberg und an den Regierungsrat Obwalden ersuchte Architekt M. K. um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in der Hinsicht, dass in Abweichung von Art. 12 Abs. 3 Baugesetz bzw. durch "extensive Interpretation" der erwähnten Bestimmung im Untergeschoss beider Mehrfamilienhäuser Garagen erstellt werden könnten mit Zufahrt von dem zwischen den beiden Bauten liegenden gemeinsamen Vorplatz aus. Damit, so führt der Gesuchsteller aus, würden lediglich die einander gegenüber liegenden Fassaden um die Garagezufahrt erhöht, während im übrigen kein Fassadenteil mehr als 1,20 m über das Niveau der Kantonsstrasse bzw. das fertige Terrain zu liegen komme.
D. Mit Beschluss vom 5. September 1969 hat der Gemeinderat Engelberg der Bauherrschaft die Ausnahmebewilligung für den Einbau von je zwei Doppelgaragen in den beiden Wohnblöcken erteilt; er beantragt dem Regierungsrat, die Ausnahmebewilligung zu genehmigen.
In Erwägung:
Umso mehr überrascht, dass der Gemeinderat bereits ein Jahr später jenes Projekt, das er seinerzeit zufolge des nicht allseits aufgeschütteten Untergeschosses zutreffend als fünfgeschossig beurteilte und erst dann bewilligte, als auf die Garageeinfahrten verzichtet wurde und das Untergeschoss mithin nicht mehr als Vollgeschoss mitgerechnet werden konnte, mittels Ausnahmebewilligung einfach sanktionieren will, ohne für seine Haltung Gründe anführen zu können, die ihm nicht schon früher bekannt gewesen wären.
Wie dem auch sei; eine Ausnahmebewilligung lässt sich vorliegend nicht erteilen.
Beschlossen: Die Ausnahmebewilligung des Gemeinderates Engelberg vom 5. September/1. Oktober 1969 wird nicht genehmigt.