Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 49, S. 178:
Bei einem Rekurs gegen die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung beschränkt sich die Kognition der Rekursbehörde auf die Prüfung von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung.
Eine Ausnahmebewilligung soll nur erteilt werden, sofern besondere Verhältnisse nach einer Sonderbehandlung rufen.
Entscheid vom 13.11.1967 i.S. Rekurs E. W. gegen Gemeinderat Engelberg.
A. E. W. ist Eigentümer der Parzelle 1349 im Grüss, Engelberg, im Ausmass von 502 m 2. Am 26. Juni 1967 richtete E. W. das Gesuch an den Einwohnergemeinderat Engelberg, man möchte ihm für die Erstellung einer Wohnbaute auf Parzelle 1349 eine Ausnahmebewilligung erteilen, um nicht einen Waldabstand von 20 m einhalten zu müssen. Nachdem der Gesuchsteller mit seinem Begehren vorerst an den Regierungsrat verwiesen worden war, trat der Gemeinderat Engelberg am 13. September auf Weisung des kantonalen Baudepartementes auf das Gesuch materiell ein, wies jedoch gestützt auf das kantonale Baugesetz und die kantonale Vollziehungsverordnung hiezu unter Hinweis auf den Bundesgerichtsenscheid i.S. Zwyssig ab. Gleichzeitig stellte der Rat fest, dass ein kleineres Haus innerhalb des gesetzlichen Grenzabstandes gebaut werden könnte; dem Gesuchsteller könnte aber eine Baubewilligung auf ein Baugesuch hin nur erteilt werden, wenn der Waldabstand von 20 m eingehalten werde.
B. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Engelberg vom 13./19. September 1967 erhebt E. W. fristgerecht Rekurs an den Regierungsrat. Darin führt der Rekurrent im wesentlichen aus, er habe beim Kauf der fraglichen Parzelle im Jahr 1964 keine Kenntnis gehabt von einer gesetzlichen Waldabstandsgrenze. Nachdem die Parzellierung "von der Gemeinde, bzw. staatlichen Organen vorgenommen" worden sei, hätte er auch keine Veranlassung gehabt, sich diesbezüglich zu erkundigen. Die Parzelle hätte unter diesen Umständen aber auch gar nicht in den Baugrund miteinbezogen werden dürfen. Eventualiter beantragt der Rekurrent, es sei ihm eine Waldabstandsgrenze von 10 m zu gestatten.
C. Das zur Vernehmlassung aufgeforderte kantonale Oberforstamt beantragt Abweisung des Rekurses; es sei auch für einen Waldabstand von 10 m keine Ausnahmebewilligung zu erteilen.
Die Vernehmlassung des Einwohnergemeinderates Engelberg schliesst ebenfalls auf Abweisung des Rekurses.
In Erwägung:
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist der Gemeinderat (Art. 26 Abs. 2 Baugesetz). Gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an den Regierungsrat zu (Art. 27 Baugesetz). Aus dieser vom Gesetzgeber gewollten und sachlich durchaus zweckmässigen Zuständigkeitsregelung ergibt sich, dass der Regierungsrat in jenen Fällen, da der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, grundsätzlich selber keine Ausnahmebewilligung gewähren darf (vgl. Kommentar Stüdeli zum Baugesetz, S. 29). An diesem Grundsatz ist unbedingt festzuhalten. Die Kognition der Rekursbehörde beschränkt sich demnach auf die Prüfung von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung. Müsste der Entscheid der Vorinstanz als willkürlich oder die Rechtsgleichheit verletzend bezeichnet werden, müsste die Rekursbehörde die Vorinstanz anhalten, die Ausnahmebewilligung zu erteilen. Der Rekurrent vermag vorliegend aber keine Gründe darzulegen, die den Standpunkt der Vorinstanz als unhaltbar erscheinen liessen. Ebensowenig macht der Rekurrent rechtsungleiche Behandlung geltend.
Nach ständiger Auffassung des Regierungsrates sollen Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden, soweit besondere Verhältnisse nach einer Sonderbehandlung rufen und soweit diese Sonderbehandlung im öffentlichen Interesse liegt. Soll im vorliegenden Fall eine Ausnahme bewilligt werden, so muss deshalb zunächst dargetan werden, dass die Gründe, die im allgemeinen für die Einhaltung eines Abstandes von 20 m eintreten, unter den besonderen Verhältnissen des in Frage stehenden Grundstückes nicht gelten. Dieser Nachweis ist nicht erbracht worden.
Nach Art. 26 Abs. 1 Baugesetz dürfen Ausnahmebewilligungen nur "aus schützenswerten Interessen des Eigentümers" erteilt werden, "sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden". Diese Erfordernisse treten kumulativ nebeneinander: auch wenn schützenswerte Interessen des Eigentümers für die Ausnahme sprechen - was vorliegend zutrifft - darf diese nur bewilligt werden, falls dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden.
Das einlässliche Gutachten des Oberforstamtes weist nun aber nachdrücklich darauf hin, dass mit der Unterschreitung des Waldabstandes sowohl öffentliche wie auch die privaten Interessen der künftigen Bewohner tangiert und beeinträchtigt würden. Einerseits - so führt das Oberforstamt aus - erwachsen dem Waldeigentümer Nachteile betreffend Nutzung des Waldes, Abfuhrmöglichkeiten, Deponierung von Abfällen, anderseits aber auch dem Hauseigentümer, indem dessen Grundstück einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist, durch Schneedruck, Sturm, Blitzschlag, Waldbrand und stürzende Bäume, sodann aber auch durch Entzug der Besonnung, was an einem Westhang besonders ins Gewicht fällt, durch erhöhte Luftfeuchtigkeit, Anwehen von Laub und Aststücken usw. Der Entscheid der Vorinstanz wird somit durch das einlässliche Gutachten des Oberforstamtes als sachlich richtig bestätigt.
Mit Recht weist die Vorinstanz sodann auf den Entscheid i.S. Zwyssig hin, wo der Regierungsrat bei gleich zu beurteilender Sachlage eine Ausnahmebewilligung verweigerte, obwohl der Gemeinderat Engelberg eine solche ursprünglich zugestanden hatte. Die Rekursbehörde würde sich geradezu der rechtsungleichen Behandlung schuldig machen, wenn sie vorliegend die Vorinstanz anweisen würde, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind vorliegend nicht gegeben.
Der Rekurrent beruft sich sodann auf das im Kaufvertrag mit Zwyssig vereinbarte Näherbaurecht, das "ostseits" einen Grenzabstand von 3,50 m gestattet. Nun aber ergibt sich nach eingehender Prüfung der grundbuchlichen Eintragung, nach Erkundigung beim Grundbuchamt Engelberg und nach Einsichtnahme in einen von Architekt Zwyssig dem Verkäufer der fraglichen Parzelle des Rekurrenten erstellten Situationsplan, dass ostseits an die Parzelle Nr. 1349 des Rekurrenten sich nicht die grundbuchlich mit dem Näherbaurecht belastete Parzelle Nr. 191 (heutige Parzelle Nr. 1159) anschliesst, sondern die Parzelle Nr. 1158 des H. W. Gegenüber dieser Parzelle ist aber kein Näherbaurecht stipuliert, sodass das vom Rekurrenten geltend gemachte Näherbaurecht vorliegend gar nicht zu beachten ist.
Beschlossen: Der Rekurs wird in allen Teilen abgewiesen.