Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 5, S. 21:
Teilenrecht der Teilsame Kleinteil.
Entscheid vom 18.3.69 i.S. Beschwerde E. Z. und Mitunterzeichner gegen Teilenversammlungsbeschluss.
A. Am 16. Januar 1969 beschloss die Teilenversammlung Kleinteil, Giswil, auf Antrag der Teilenkommission mit 20 gegen drei Stimmen, es sei die Lochhütte auf der Alp Glaubenbielen mit Hilfe von Subventionen zu renovieren bzw. neu zu erstellen.
B. Gegen diesen Beschluss der Teilenversammlung reichten am 22. Januar 1969 die Teilengenossen E. Z. und Mitunterzeichner beim Regierungsrat Beschwerde ein.
Zur Begründung wird ausgeführt, der vorgenannte Beschluss widerspreche dem Einung der Teilsame Kleinteil, Giswil; über bauliche Massnahmen hätten die Hütteneigentümer kraft ihres Eigentumsanspruches allein zu entscheiden.
Aus den Erwägungen:
In Art. 59 Abs. 3 ZGB hat der Bundesgesetzgeber die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften dem kantonalen Rechte unterstellt. Letzteres nun anerkennt die öffentlich-rechtlichen Korporationen bzw. Teilsamen als historisch gewachsene Selbstverwaltungskörper mit sehr umfassender Autonomie, kraft der diese eine selbständige, föderalistisch-freiheitliche Stellung und Funktion in der gesamten Verwaltung des Staates einnehmen und überdies die Befugnis zur Schaffung autonomen Rechtes besitzen. Dem Staate bzw. dem Regierungsrate verbleibt lediglich ein beschränktes Aufsichtsrecht dahingehend, dass die öffentlich-rechtlichen Korporationen bzw. Teilsamen das staatliche Recht oder das Recht anderer Selbstverwaltungskörper nicht verletzen und insbesondere nicht willkürlich in den Bereich der Staatstätigkeit eingreifen, dass die öffentlichrechtlichen Körperschaften die ihnen obliegende Verwaltung rechtmässig führen und insbesondere nicht durch Verwaltungsmissbräuche, wie sachwidrige Vermögensverwaltung und anderes, sich selbst schädigen. Ein Eingriff der Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich dabei nur bei einem erheblichen Versagen eines Selbstverwaltungskörpers.
Dass in concreto ein solches Versagen jedoch keineswegs vorliegt, bleibt im folgenden darzulegen.
Im Rahmen der verfassungsmässig zugestandenen Autonomie verfügt die Teilsame Kleinteil, Giswil, für die Erledigung ihrer Angelegenheiten über ein eigenes Korporationsrecht, welches im Einung und dem ihm gleichgestellten Gewohnheitsrecht deutlich in Erscheinung tritt. Dieses Korporationsrecht ist für sämtliche Teilengenossen im internen Korporationsverhältnis in seinem vollen Umfange verbindlich und tritt korporationsintern an die Stelle des bürgerlichen Rechts (ZGB, OR usw.). Somit ist die Frage der Rechtmässigkeit des von den Beschwerdeführern angefochtenen Beschlusses der Teilenversammlung Kleinteil, Giswil, einzig anhand des Korporationsrechtes zu prüfen.
Aus Art. 48 des Einung der Teilsame Kleinteil, Giswil, erhellt eindeutig die Pflicht für jeden Teilengenossen, "Gebäulichkeiten in Dach und Gemach in gutem Zustand zu unterhalten". Dabei sind Neubauten und Reparaturen an Alpgebäulichkeiten der bestellten Aufsichtskommission zu melden und die Pläne, Baulisten usw. dem Teilenpräsidenten einzuhändigen zwecks Genehmigung durch die Teilenversammlung (vgl. Art. 48 Abs. 2 des Einung). Die Aufgabe darüber zu wachen, dass ihre Verpflichtungen von den Teilengenossen eingehalten werden, obliegt gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a der Teilenkommission. Diese kann nötigenfalls selber der Teilenversammlung im Interesse der Korporation oder einzelner Teilengenossen entsprechende Anträge stellen (Art. 12 Abs. 3 lit. d).
Wenn somit im vorliegenden Falle die Teilenkommission von der erwähnten Kompetenz Gebrauch gemacht und der Teilenversammlung den Antrag gestellt hat, es sei von den Hüttengenossen die seit Jahren äusserst baufällige Lochhütte auf der Alp Glaubenbielen neu instandzustellen, so hat sie zweifelsohne im Rahmen des Korporationsrechtes gehandelt. Auch der hierauf mit grosser Mehrheit gefasste Beschluss der Teilenversammlung vom 16. Januar 1969 muss durchaus als rechtmässig bezeichnet werden, zumal Art. 11 des Einung der Teilenversammlung ganz generell die "Beschlussfassung über alle mit der Verwaltung der Teilsame Kleinteil verbundenen Fragen und Rechtsgeschäfte" überträgt. Von einem Verstoss gegen das Korporationsrecht und somit von einem unrechtmässigen Verhalten der Korporationsorgane kann bei der gegebenen Rechtslage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Rede sein. Andere Nichtigkeitsgründe aber werden von den Impetranten nicht geltend gemacht, weshalb die Beschwerde von der Aufsichtsbehörde als unbegründet abzuweisen ist.
Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss der Teilenversammlung Kleinteil, Giswil, betreffend Neubau der Lochhütte auf der Alp Glaubenbielen vom 16. Januar bestätigt.