Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 50, S. 181:
Verringerter Waldabstand. Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Entscheid vom 2.9.1969 i.S. H. L.
A. Der Gemeinderat Alpnach hatte am 3. Juli 1969 H. L. die baupolizeiliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf Parzelle x erteilt. Die Bauarbeiten wurden in der Folge aufgenommen. Mit Beschluss vom 19. August 1969 hat der Regierungsrat Obwalden gestützt auf eine ihm schriftlich zugekommene Mitteilung, das genannte Bauobjekt halte den baugesetzlichen Waldabstand von 20 m nicht ein, und nachdem er sich von der Richtigkeit dieser Meldung überzeugt hatte, in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Baugesetz die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verfügt.
B. In Vollziehung dieses regierungsrätlichen Einstellungsbeschlusses hat der Gemeinderat Alpnach hierauf den Bauherrn unverzüglich aufgefordert, die Bauarbeiten einzustellen.
Am 25. August 1969 ersuchte dann der Gemeinderat Alpnach den Regierungsrat, die von ihm erteilte Bewilligung im Sinne einer Ausnahmebewilligung zu genehmigen, Zur Begründung seines Standpunktes wies er auf verschiedene Momente hin, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen würden. Darauf wird in den Erwägungen Bezug zu nehmen sein.
In Erwägung:
Dass es sich beim fraglichen Waldzipfel, zu welchem das Bauobjekt des H. L. den gesetzlichen Waldabstand nicht einhält, gemäss Art. 1 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 um Wald im Sinne der Forstgesetzgebung und damit mangels eines speziellen baupolizeilichen Waldbegriffes auch um Wald im Sinne des obwaldnerischen Baugesetzes handelt, kann heute nicht mehr bestritten werden. Daraus folgt, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Baugesetz ein Abstand von 20 m einzuhalten ist. Vorliegend beträgt der Abstand, von der Mitte der nächstliegenden Frontseite des Gebäudes bis zu den nächstgelegenen Bäumen gemessen (Waldrand), lediglich ca. 14,5 m. Das Bauvorhaben bedarf deshalb zu seiner Realisierung einer Ausnahmebewilligung.
Das obwaldnerische Baupolizeirecht sieht die Möglichkeit ausdrücklich vor, in einem Einzelfall mittels Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einer gesetzlichen Pflicht zu befreien. Dies will aber nicht heissen, dass die Behörden von den Vorschriften des kantonalen und kommunalen Baupolizeirechtes nach Belieben dispensieren könnten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, sind in Art. 26 Abs. 2 Baugesetz genau umschrieben; darnach darf eine Ausnahmebewilligung nur aus schützenswerten Interessen des Eigentümers erteilt werden, sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich kundgetan, dass eine Ausnahmebewilligung eben Ausnahme bleiben soll und nicht zum Regelfall werden darf, zumal sie sich mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nur schlecht verträgt. In der Tat hat der Regierungsrat mit Bezug auf die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes bisher eine konsequente Praxis geübt. Für Wohnbauten hat er in solchen Fällen überhaupt keine Ausnahmebewilligung erteilt. Eine etwas differenziertere Praxis drängt sich nun allerdings auf und der Regierungsrat ist bereit, in Sonderfällen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gegeben sind, bei denen also trotz verringertem Waldabstand eine Verletzung oder Gefährdung privater oder öffentlicher Interessen nicht zu befürchten ist, ausnahmsweise eine Bewilligung zu erteilen.
Ein solcher typischer Ausnahmebewilligungsfall ist vorliegend gegeben. Einmal ist von entscheidender Bedeutung, dass das Bauobjekt des H. L. südlich des fraglichen Waldes gelegen ist, so dass eine Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung überhaupt ausgeschlossen ist. Sodann liegt der Wald um einiges tiefer als die Terrainlinie des Gebäudes; die Bäume stehen in einer ziemlich tiefen Mulde, vom Gebäude abgeschirmt durch einen ca. 2 bis 3 m hohen natürlichen Wall, sodass die normalerweise bei zu geringem Waldabstand bestehende Gefahr der Beschädigung des Gebäudes durch Windfall nur mehr sehr klein ist. Eine Ausnahmebewilligung kann ferner auch eher erteilt werden bei einem Einfamilienhaus, das vom Bauherrn selber bewohnt ist und der mithin auch allfällige nachteilige Einwirkungen des Waldes in Kauf nimmt, als bei einem Miethaus, das von Drittpersonen bewohnt wird, an deren Schutz bei der Erteilung einer Bewilligung und im speziellen einer Ausnahmebewilligung immer auch gedacht werden muss. Vorliegend kann nach dem Gesagten eine Verletzung privater Interessen durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung eindeutig als ausgeschlossen betrachtet werden, zumal ja das fragliche Gebäude einen Abstand von immerhin ca. 14.50 m einhält, was für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ebenfalls mit eine Rolle spielt und von der Bewilligungsbehörde mitberücksichtigt werden muss. Aber auch öffentliche Interessen, insbesondere dasjenige einer ungeschmälerten Waldbewirtschaftung, werden mit der Unterschreitung des Waldabstandes nicht tangiert.
In Anbetracht dieser besonderen, eindeutig zu Gunsten des Gesuchstellers sprechenden Umstände darf die nachgesuchte Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall erteilt bzw. genehmigt werden.