Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 51, S. 184:
Verringerter Waldabstand. Nichtgenehmigung einer Ausnahmebewilligung.
Entscheid vom 2.9.1969 i.S. Firma G.
A. Mit Beschluss vom 29. Juli 1969 liess der Regierungsrat in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Baugesetz die Bauarbeiten auf dem Grundstück x einstellen, nachdem ihm von dritter Seite mitgeteilt worden war, das vom Gemeinderat S. am 28. April 1969 der Firma G. bewilligte Bauvorhaben (Mehrfamilienhaus) halte den baugesetzlichen Waldabstand von 20 m bei weitem nicht ein.
B. Noch am Tag des Einstellungsbeschlusses teilte die Firma G. dem Regierungsrat mit, dass sie den Bau gemäss Beschluss des Regierungsrates eingestellt habe und der neue Standort des Vorhabens im Gelände bereits markiert sei. Die Bauherrschaft wies ferner darauf hin, dass sie im Besitz einer gültigen Baubewilligung sei und es erstaune, dass ausgerechnet am Tag des Baubeginns, nämlich drei Monate nach Erteilung der Baubewilligung, eingeschritten werde. Gleichzeitig ersuchte sie den Regierungsrat, die notwendige Ausnahmebewilligung so bald als möglich zu erteilen.
C. Nachdem der Regierungsrat in corpore an Ort und Stelle einen Augenschein vorgenommen hatte, vertrat er in den Erwägungen zu seinem Beschluss vom 12. August 1969 die Auffassung, dass
- die dortige Waldzunge, bestockt mit Buchen, Gebüschen und Sträuchern, eindeutig als Wald im Sinne des Forstgesetzes und damit auch im Sinne des Baugesetzes bezeichnet werden müsse;
- der Abstand zwischen geplantem Bauvorhaben und Wald, gemessen von der Mitte der nächstliegenden Frontseite zum Waldrand, nur 5,50 m beträgt und der baugesetzliche Mindestabstand von 20 m daher bei weitem nicht einhält;
- das Bauvorhaben demzufolge vom Gemeinderat nicht in eigener Kompetenz hätte bewilligt werden dürfen, sondern die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, die der Genehmigung des Regierungsrates bedarf, notwendig gewesen wäre.
In der Folge kassierte der Regierungsrat die vom Gemeinderat S. seinerzeit der Firma G. erteilte Baubewilligung und wies das Geschäft zwecks Prüfung und Beurteilung einer allfälligen Ausnahmebewilligung an den Gemeinderat zurück mit dem Hinweis, dass eine solche Ausnahmebewilligung zu ihrer Rechtskraft noch der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
Dieser Regierungsratsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
D. Mit Beschluss vom 25. August 1969 erteilte der Gemeinderat S., erwägend,
- dass im vorliegenden Fall "bestimmt keine öffentlichen oder privaten Interessen verletzt" werden,
- dass es sich nicht um Schutzwald handle und diese kleine "Waldparzelle" durch die N8 durchschnitten werde, sodass dieser "Partie als Wald bestimmt nicht mehr eine grosse Bedeutung zugemessen werden darf",
- dass anderseits die Gemeinde S. dringend auf vermehrte Wohnungen angewiesen sei,
die erforderliche Ausnahmebewilligung und ersuchte den Regierungsrat, diese zu genehmigen.
Aus den Erwägungen:
Das obwaldnerische Baupolizeirecht sieht die Möglichkeit ausdrücklich vor, in einem Einzelfall mittels Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einer gesetzlichen Pflicht zu befreien. Dies will aber nicht heissen, dass die Behörden von den Vorschriften des kantonalen und kommunalen Baupolizeirechtes nach Belieben dispensieren könnten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, sind in Art. 26 Absatz 2 Baugesetz genau umschrieben; darnach darf eine Ausnahmebewilligung nur aus schützenswerten Interessen des Eigentümers erteilt werden, sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich kundgetan, dass eine Ausnahmebewilligung eben Ausnahme bleiben soll und nicht zum Regelfall werden darf, zumal sie sich mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nur schlecht verträgt. In der Tat hat der Regierungsrat mit Bezug auf die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes eine konsequente Praxis geübt. Für Wohnbauten hat er in solchen Fällen bisher überhaupt keine Ausnahmebewilligung erteilt. Eine etwas differenziertere Praxis drängt sich nun allerdings auf und der Regierungsrat ist inskünftig bereit, - wie er dies mit gleichem Datum in einem anders gelagerten Fall übrigens tut - in Einzelfällen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sind, bei denen also trotz verringertem Waldabstand eine Verletzung oder Gefährdung privater oder öffentlichen Interessen nicht zu befürchten ist, ausnahmsweise eine Bewilligung zu erteilen. Doch drängt sich auch so noch grosse Zurückhaltung auf, um den Sinn des Gesetzes nicht durch eine zu large Praxis auszuhöhlen.
Vorliegend jedoch sind solche Sondergründe, die allein die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verantworten liessen, nicht gegeben.
Einmal ist festzuhalten, dass das geplante Objekt mit seiner südöstlichen Hausecke unmittelbar an eine Buche angrenzen würde, mit andern Worten, sogar in den Wald hinein zu liegen käme. Eine Rodung einzelner Bäume und Sträucher wäre u. E. unumgänglich. Der nach den Vorschriften des Baugesetzes von der Mitte der nächstliegenden Gebäudefront bis zum Waldrand gemessene Waldabstand würde lediglich 5,50 m betragen. Nur schon diese krasse Unterschreitung des gesetzlichen Minimalabstandes würde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht zulassen. Sodann kommt hinzu, dass der fragliche Waldstreifen, der sich auf einer etwas überhöhten, felsigen Rippe bis unmittelbar neben das geplante Objekt hinzieht, südlich des Wohnhauses gelegen ist, was diesem sehr viel Sonne rauben würde, umso mehr noch, als das Haus wie gesagt, direkt angrenzend an diese Waldzunge zu liegen käme. Man geht jedenfalls nicht fehl in der Annahme, dass das Gebäude bzw. ein grosser Teil desselben bis gegen Mittag unbesonnt bliebe, in den Wintermonaten womöglich sogar noch länger. Die natürliche Besonnung und Belichtung würde jedenfalls in starkem Mass beeinträchtigt. Die um einiges über der Terrainlinie des Bauobjektes liegenden Bäume würden überdies bei Sturmwetter für Wohnhaus und damit auch für Bewohner eine nicht geringe Gefahr bedeuten. Der mit dem gesetzlichen Waldabstand bezweckte Schutz der Bewohner vor Windfall wäre jedenfalls nicht mehr gewährleistet. Gerade an das hygienische Erfordernis einer guten Besonnung und Belichtung wie auch an das Erfordernis der Sicherheit ist in jenen Fällen, da es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, das an Drittbewohner vermietet wird, wie dies vorliegend der Fall ist, von der Bewilligungsbehörde ein besonders strenger Massstab zu setzen, jedenfalls strenger, als wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt, das vom Bauherrn selber bewohnt wird und der die genannten Risiken einfach auf sich nehmen will.
Aus den besagten Gründen kann die vom Gemeinderat S. ausgesprochene Ausnahmebewilligung, auf deren Erteilung der Gesuchsteller ohnehin keinen Rechtsanspruch hat, es sei denn, er könnte sich auf rechtsungleiche Behandlung berufen, vorliegend nicht genehmigt werden.