Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 54, S. 194:
Sarnersee-Verordnung. Einsprache K. G. gegen Einbeziehung seines Grundstückes in die Sperrzone.
Entscheid vom 6.6.1966.
A. Der Regierungsrat hat am 9. Juli 1964 eine "Verordnung zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung" (VSS) erlassen, die den See und dessen Ufer als geschütztes Gebiet erklärt. Das Schutzgebiet gliedert sich in die Seezone, die den See und den Strand erfasst, in die Sperrzone, in der einzelne noch nicht überbaute und für das Landschaftsbild besonders wichtige Uferstrecken liegen, und in die Schutzzone, die aus dem übrigen Umgelände besteht. Die Grenzen der Zonen sind aus den Zonenplänen ersichtlich, die gemäss Art. 2 Abs. 2 VSS einen Bestandteil der Verordnung bilden. - Art. 5 und 6 enthalten die für die Sperrzone geltenden Schutzbestimmungen. Ausnahmen können im Rahmen von Art. 14 bewilligt werden. Er sieht vor, dass beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse und unbilliger Härten Ausnahmen bewilligt werden können, "sofern es mit dem öffentlichen Wohl vereinbart werden kann und keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten ist". Art. 15 VSS regelt den Entschädigungsanspruch im Falle eines enteignungsähnlichen Tatbestandes.
B. Mit Schreiben vom 5. September 1964 erhebt K. G. Einsprache gegen die Einbeziehung seines Grundeigentums am See in die Sperrzone und verlangt sinngemäss Aufhebung der Eigentumsbeschränkung, bzw. Anspruch auf Entschädigung.
In Erwägung:
Die Seeuferschutzverordnung wurde erlassen, ohne dass die Grundeigentümer Gelegenheit gehabt hatten, sich zuvor dazu auszusprechen. Trotzdem ist die in Art. 4 BV begründete Anhörungspflicht vorliegend nicht verletzt, da allen Grundeigentümern der Weg der Einsprache grundsätzlich geöffnet wurde. Auf diese Weise ist das rechtliche Gehör genügend gewahrt worden.
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine rechtsungleiche Behandlung, da die Eigentümer anderer Grundstücke am Sarnersee keinen derart einschneidenden Einschränkungen unterworfen worden seien.
Dem Erlass der VSS gingen umfangreiche Vorarbeiten voraus. Bei den Grundstücken, die nach den Zonenplänen in die Sperrzone fallen, handelt es sich um Liegenschaften, die wegen ihrer Lage für das Landschaftsbild eine besondere Bedeutung haben. Der Beschwerdeführer nennt keine andern Seegrundstücke von vergleichbarer Lage und Beschaffenheit. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung entbehrt insofern einer genügenden Begründung, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.
Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen.