Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 58, S. 205:
Formelle Enteignung für Trottoirbau.
Entscheid vom 23.11.1970 i.S. Gemeinde S. gegen J. L.
A. Die Dorfschaftsgemeinde Sarnen erstellt unter der Bauleitung des Baudepartementes Obwalden auf der Strecke Bitzighofen-Bezirksgrenze Dorf/Kägiswil bergseits der Brünigstrasse ein Trottoir mit einer Breite von 2 m. Zu diesem Zweck benötigt sie u. a. auch von J. L. Land im Ausmass von ca. 230 m 2.
Mit Eingabe vom 6. November 1970 stellt der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das Begehren um Erteilung des Expropriationsrechtes. J. L. sei zur Abgabe des notwendigen Landstreifens nur gegen Realersatz bereit. Die Anstösser seien jedoch nicht bereit, zur Realersatzleistung an J. L. Land abzutreten. Die Landerwerbskommission versuche jedoch, die Verhandlungen um Realersatz noch weiterzuführen. Man sei aber darauf angewiesen, nun auch auf dem Grundstück L. mit dem Bau des Trottoirs beginnen zu können. Die Voraussetzungen zur Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäss Gesetz über die Zwangsenteignung seien gegeben. Das Trottoir werde aus Gründen des öffentlichen Wohls erstellt, es müsse zum Schutze des Fussgängers errichtet werden. Das Grundstück L. könne nicht umgangen werden, da sich der Verlauf des Trottoirs an die bestehende Linienführung der Brünigstrasse halten müsse. Der Dorfschaftsgemeinderat ersuche daher den Regierungsrat, das Expropriationsrecht gemäss Enteignungsgesetz zu erteilen und die Schätzungskommission zu bestimmen.
B. Am 12. November 1970 wurde J. L. das Enteignungsbegehren der Dorfschaftsgemeinde Sarnen zur Stellungnahme unterbreitet. In seinem Antwortschreiben vom 19. November 1970 stellt J. L. das Begehren um Realersatz, der nicht angrenzend sein müsse. Er gebe die Erlaubnis, das Trottoir zu erstellen, jedoch dürfe das Land höchstens 2,50 m breit aufgerissen werden. So wie die Grabung dort aber angefangen worden sei, komme bestimmt noch etwas anderes zum Trottoir hinzu.
In Erwägung:
J. L. gibt in seinem Antwortschreiben nun allerdings die Erlaubnis zur Erstellung des Trottoirs, fordert aber nach wie vor Realersatz, so dass anzunehmen und davon auszugehen ist, dass er trotz seiner grundsätzlichen Erlaubnis zur Erstellung des Trottoirs solange nicht zur freiwilligen Landabtretung bereit ist, als ihm nicht der gewünschte Realersatz angeboten werden kann. Deshalb ist die Dorfschaftsgemeinde als Bauherrin auf den zwangsweisen Landerwerb im Enteignungsverfahren angewiesen, wenn sie den Trottoirbau innert nützlicher Frist weiterführen will.
Bei Strassen- und Trottoirbauten, die dem öffentlichen Verkehr und damit ganz allgemein der Öffentlichkeit zugute kommen, kann das öffentliche Interesse zum vornherein als gegeben betrachtet werden. Zudem bestreitet auch J. L. das öffentliche Interesse an einem Trottoir nicht, ansonst er wohl nicht grundsätzlich die Erlaubnis zur Erstellung des Trottoirs geben würde.
Er kann im übrigen versichert sein, dass er sein Land nur für den Trottoirbau abzutreten hat, und dass nichts anderes mehr dazukommt. Hingegen liegt es auf der Hand und wird auch J. L. klar sein, dass während der Dauer der Bauarbeiten nicht nur der effektiv für das Trottoir abzutretende Landstreifen von ca. 2-2,30 m, sondern ein breiterer Landstreifen in Anspruch genommen werden muss. Dies ist vorübergehend einfach in Kauf zu nehmen.
Da sich das Enteignungsverfahren nur gegen J. L. richtet, da mit sämtlichen übrigen Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften eine gütliche Einigung erzielt werden konnte, ist es zu verantworten, im Sinne von Art. 9 Enteignungsgesetz die Durchführung der Zwangsenteignung nach dem abgekürzten Verfahren zu gestatten. Darnach tritt an Stelle der öffentlichen Bekanntmachung die persönliche Anzeige an den zu Enteignenden. Mit dieser persönlichen Anzeige durch die Expropriantin (Dorfschaftsgemeinde Sarnen) ist die Aufforderung zu verbinden, die Entschädigungsbegehren innert vier Wochen der Gemeindekanzlei Sarnen zuhanden der Schätzungskommission einzureichen. Gleichzeitig ist der Expropriat auf die Folgen des Art. 11 Enteignungsgesetz aufmerksam zu machen.
Der Entscheid über die von J. L. gestützt auf die persönliche Anzeige gestellten Entschädigungsbegehren und alle damit in Verbindung stehenden Nebenfragen (Anlage der Böschung, Inkonvenienzen usw). obliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 Enteignungsgesetz der Schätzungskommission, welche nach der Vorschrift von Art. 54 des Wasserbaupolizeigesetzes bestellt wird. Regierungsrat, Kantonsund Obergericht sind gehalten, je ein Mitglied und einen Ersatzmann in diese Kommission zu delegieren. Die Schätzungskommission wird das weitere Verfahren in eigener Kompetenz festsetzen.
Ein allfälliges Gesuch um vorzeitige Besitzeseinweisung ist von der Expropriantin gemäss Art. 18 Enteignungsgesetz dem Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.