Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 6, S. 24:
Teilenrecht der Teilsame Lungern-Obsee.
Entscheid vom 3.3.70 i.S. Beschwerde W. H. gegen Beschluss der Teilengemeinde.
A. Am 30. Oktober 1969 ersuchte W. B., Lungern, den Teilenrat der Teilsame Lungern-Obsee um Einräumung eines Baurechtes auf dem Gartenteil Nr. 15 zwecks Erstellung eines Campinggebäudes, bzw. um Empfehlung des Gesuches an der hierfür zuständigen Teilenversammlung.
Am 22. November 1960 erteilte der Teilenrat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Teilengemeinde dem Gesuchsteller ein Baurecht auf 30 Jahre auf der genannten Parzelle (Gartenteil Nr. 15). Die jährliche Verzinsung wurde auf Fr. 1925.-- festgesetzt; auf Realersatz für den beanspruchten Gartenteil wurde verzichtet.
An der ausserordentlichen Teilenversammlung vom 21. Dezember 1969 wurde im Sinne des Antrages des Teilenrates dem Gesuchsteller das anbegehrte Baurecht auf 30 Jahre erteilt. Ein Verwerfungsantrag, in welchem unter Hinweis auf Art. 33 des Einung die Unzulässigkeit der Einräumung eines solchen Baurechtes geltend gemacht wurde, ist in der Abstimmung unterlegen.
B. Am 12. Januar 1970 reichte W. H. schriftlich beim Regierungsrat Beschwerde ein mit dem Ersuchen, den Beschluss der Teilengemeinde Lungern-Obsee vom 21. November 1969 i.S. Baurecht auf einem Gartenteil der Korporation zu "annulieren". Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Beschluss als widerrechtlich, da er Art. 33 des Einung verletze, wonach auf einer Teilensache kein fester Bau erstellt werden dürfe.
C. In der Vernehmlassung der Teilsame Lungern-Obsee wird zunächst auf das jährliche Defizit der Gartenverwaltung hingewiesen, das es zu decken gelte. Obwohl es laut Art. 33 des Einung verboten sei, auf Gartenland feste Bauten zu erstellen und der Gesuchsteller B. in der Tat für den von ihm beanspruchten Gartenteil Nr. 15 Landersatz angeboten habe, vertrete der Teilenrat die Auffassung, dass der Gartenverwaltung durch eine finanzielle Unterstützung besser gedient wäre. Im übrigen sei auf Art. 1 des Einung zu verweisen, wonach "anderweitige Kostendeckung stattzufinden hat, wo der jährliche Ertrag zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben nicht hinreicht". In diesem Sinn und gestützt auf Art. 1 des Einung sei denn auch vor ca. 10 Jahren der Luftseilbahn Lungern-Breitenfeld AG ein gleiches Baurecht für die Erstellung der Talstation in Diesselbach erteilt worden, ebenfalls auf Kosten der Gartenteile, sodass man der Auffassung sei, es sei eine solche Bewilligung im gleichen Rahmen auch heute möglich.
In Erwägung:
Gemäss Art. 6 des Einung der Teilsame Lungern-Obsee kann gegen Korporationsbeschlüsse sowohl "über die formelle Gültigkeit" als auch "aus Gründen des öffentlichen Rechtes oder öffentlicher Interessen" innert 6 Wochen seit deren Zustandekommen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Diese Beschwerdefrist gilt auch unter der Herrschaft der neuen Verfassung, die den Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften mit Bezug auf die Weiterzugsmöglichkeit von Korporationsbeschlüssen und die dabei zu beachtenden Fristen, wie übrigens auch in verschiedenen andern Punkten, die volle Eigenrechtlichkeit beliess, im Gegensatz etwa zu den Gemeinden, wo das Beschwerderecht und die Beschwerdefrist in Art. 88 KV kantonal geregelt sind. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdefrist von 6 Wochen gewahrt. Die Legitimation des Beschwerdeführers als Teiler der Teilsame Lungern-Obsee ist gegeben, sodass auf die Beschwerde materiell einzutreten ist.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, dürfen gemäss Art. 33 des Einung die Allmendgärten weder vererbt noch verkauft werden und es dürfen darauf keine festen Bauten erstellt werden. Indem die Teilenversammlung dem Gesuchsteller B. zum Zwecke der Erstellung eines Campinggebäudes auf dem Gartenteil Nr. 15 der Teilsame ein Baurecht auf 30 Jahre unter jährlicher Verzinsung einräumte, hat sie offensichtlich gegen den klaren Wortlaut des Art. 33 verstossen.
Völlig unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Teilenrates auf Art. 1 des Einung, wonach in Fällen, da der jährliche Ertrag zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben nicht hinreicht, anderweitige Kostendeckung stattzufinden hat. Diese in allgemeiner Form aufgestellte Verpflichtung, die geradezu einer Selbstverständlichkeit gleichkommt, berechtigt indessen niemals, die notwendige Kostendeckung mit Mitteln und Wegen zu bewerkstelligen, die der Einung ausdrücklich verbietet. Es kann sich dabei selbstredend immer nur um gesetzmässige, einungskonforme Massnahmen und Vorkehren handeln. Ebenso unbehelflich ist der Hinweis, dass vor ca. 10 Jahren der Luftseilbahn Lungern-Breitenfeld AG ein gleiches Baurecht auf Gartenteilland für die Erstellung der Talstation Diesselbach erteilt wurde. Von einem bestehenden Gewohnheitsrecht contra legem kann wegen dieses Einzelfalls zweifellos nicht gesprochen werden und es ist anzunehmen, dass der Regierungsrat schon damals das erwähnte Vorgehen als widerrechtlich hätte erklären müssen, wenn ihm diese Sache mittels Rekurs zum Entscheid vorgelegt worden wäre. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Das vom Teilenrat angestrebte Ziel, die defizitäre Gartenverwaltung durch Verkauf einzelner Gartenteile oder durch Einräumung von verzinslichen Baurechten auf solchen Allmendteilen zu sanieren, könnte nur über den Weg einer formellen Revision von Art. 33 des heutigen Einung erreicht werden. Solange diese Bestimmung aber in Rechtskraft ist, sind sowohl die Teiler als auch die Organe der Teilsame daran gebunden.
Auf Grund des Gesagten ist daher die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss der Teilengemeinde vom 21. Dezember 1969 als widerrechtlich aufzuheben.
Beschlossen: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Teilengemeinde vom 21. Dezember 1969 aufgehoben.