Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 61, S. 211:
Der Abbruch eines kunsthistorisch wert- und bedeutungsvollen Bauwerkes bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Kunsthistorische Bedeutung der St. Michaelskapelle, Wilen.
Entscheid vom 17.12.1968.
A. Im Zuge der Strassenverbreiterung in Wilen muss die dortige Kapelle St. Michael, die Eigentum einer Kapellenstiftung ist, der Korrektion weichen. Der Bürgergemeinderat Sarnen als zuständiger Stiftungsrat hat in der Folge eine Kommission mit der Planung der sich daraus für die Kapelle ergebenden Möglichkeiten beauftragt. Diese Kommission hat ihrerseits Kostenberechnungen für eine Verschiebung, Restaurierung und Vergrösserung der Kapelle sowie Projektskizzen und Kostenberechnungen für einen Neubau eingeholt. Nachdem sich die Planungskommission mehrheitlich für den Neubau entschieden hatte, anderseits aber die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie das Eidgenössische Departement des Innern sich für die Erhaltung und Restaurierung der bestehenden Kapelle eingesetzt hatten, ordnete der Bürgerrat eine Orientierungsversammlung mit geheimer konsultativer Abstimmung an, die eindeutig zugunsten eines Neubaues ausfiel.
Nachdem am 24. Juni 1968 auf Einladung des Regierungsrates in der Kapelle Wilen ein Augenschein mit Aussprache stattgefunden hatte, fasste der Bürgergemeinderat Sarnen in geheimer Abstimmung am 1. Juli 1968 folgenden Beschluss:
"1. Die Kapelle St. Michael in Wilen ist abzubrechen. Als Ersatz ist eine neue grössere Kapelle mit ca. 150 Sitzplätzen zu bauen. 2. Dem Regierungsrat wird hiemit gestützt auf Art. 9 Absatz 1 der kantonalen Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern das Gesuch gestellt, den in Ziff. 1 beschlossenen Abbruch, soweit an ihm, baldmöglichst zu bewilligen. 3. ...".
B. Mit Schreiben vom 5. Juli 1968 hat das Bischöfliche Ordinariat Chur zuhanden des Regierungsrates seine Auffassung dargelegt. Dabei stellt es sich auf den Standpunkt, dass es sich vorliegend um eine kirchliche Stiftung handelt und deshalb, da die Substanz des Stiftungsvermögens gefährdet sei, auch die Zustimmung des Ordinariates allenfalls erforderlich wäre. Einem Gesuch um Abbruch der Kapelle könnte es indessen nicht entsprechen.
In Erwägung:
Nach Art. 9 der kantonalen Heimatschutzverordnung (LB VI 367) dürfen Bauwerke, denen ein kunsthistorischer Wert zukommt, nicht ohne Bewilligung des Regierungsrates beseitigt werden. Dieses zusätzliche Bewilligungsverfahren bezweckt, den kunsthistorisch bedeutsamen und wertvollen Werken einen speziellen und qualifizierten Schutz zu gewähren und sie auf diese Weise der Nachwelt wenn immer möglich zu erhalten. Obwohl damit nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass in einem Einzelfall, wenn zwingende Umstände es gebieten, eine Beseitigung eines geschützten Bauwerkes bewilligt wird, ist der Regierungsrat auf Grund der genannten Bestimmung der Heimatschutzverordnung doch verpflichtet, in der Erteilung solcher Bewilligungen äusserst zurückhaltend zu sein. Ist die kunsthistorische Bedeutung eines Bauwerkes einmal festgestellt, so muss die regierungsrätliche Bewilligung zum Abbruch eines derartigen Objektes der äusserste Ausnahmefall sein.
Nach den fundierten Ausführungen des von der Natur- und Heimatschutzkommission zur Begutachtung der Kapelle herbeigezogenen Experten, Alois Hediger, Sekretär der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege, sowie der ausführlichen Stellungnahme des Eidgenössischen Departementes des Innern ist die kunsthistorische Bedeutung der Michaelskirche unzweifelhaft gegeben. Sie dürfte auch vom Bürgergemeinderat Sarnen, der trotz Kenntnis dieser Gutachten auf Abbruch entschieden hat, nicht mit Erfolg bestritten werden.
Die für den Regierungsrat in diesem Zusammenhang massgebende Begutachtung durch die Fachleute lässt sich in Kürze wie folgt zusammenfassen: Die am Ende des 17. Jahrhunderts erbaute St. Michaelskapelle präsentiert sich als eleganter, ländlicher Sakralbau, in welchem sich die in Grundriss und Anlage klar ersichtlichen Stilelemente spätgotischer Bauweise in wohlgelungener Art mit der Architektur des frühen Barocks verschmelzen. Der der Fassade vorgesetzte, ausgeklügelte Proportionen verratende Säulenportikus sowie die über den stichbogigen Hauptfenstern angeordneten Oculi verleihen dem Bau ausgesprochen monumentalen Charakter. Das zierliche Dachreiterlein krönt den in seinen Massen und seiner Gliederung ungewöhnlich ausgewogenen Bau. Das Innere mit seinem schlanken, hohen Raum, mit dem die Hauptfenster von den Oculi trennenden kräftig profilierten Kranzgesimse vermittelt den Eindruck des Feierlichen. Von ganz besonderem Wert sind die noch gotischen Portalgewände beim Sakristei-Eingang, das spätgotische Chorbogen- Kruzifix, die Pieta-Gruppe, das ikonographisch interessante Michaelsbild über dem Kapelleneingang sowie die schmiedeisernen Apostelleuchter. Entwicklungsgeschichtlich gehört die St. Michaelskapelle in Wilen der auf die Pfarrkirche von Sachseln unmittelbar folgenden Stilstufe an.
Unbestreitbar ist neben dem Eigenwert der Kapelle deren Situationswert. Der schlanke, hell verputzte Steinbau, der sich durch eine wohltuende Ausgewogenheit der Proportionen auszeichnet, fügt sich einzigartig in die landschaftliche Umgebung ein.
Die Kapelle lässt sich ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten und zu durchaus vertretbaren Kosten verschieben. Das hiefür benötigte Umgelände ist vorhanden. Wenn Befürworter eines Neubaus hin und wieder damit argumentieren, mit einer Verschiebung sei die herrschende prekäre Platzfrage nicht gelöst, so lässt sich dieses Argument weitgehend damit entkräften, dass bei einer mit der Verschiebung notwendigerweise verbundenen Restaurierung es sich vom architektonischen Standpunkt aus vertreten liesse, das Kirchenschiff um ein Joch zu verlängern und nötigenfalls sogar den Einbau einer Empore vorzusehen. Überdies erklärte sich der Pfarrer von Sarnen entgegenkommenderweise zur Behebung des behaupteten Platzmangels bereit, einen zweiten Sonntagsgottesdienst in Wilen zu halten, obwohl es vielen Pfarreiangehörigen von Wilen bei der heute fortgeschrittenen Motorisierung und den günstigen Postautoverbindungen durchaus zuzumuten wäre, den Sonntagsgottesdienst in der Pfarrkirche in Sarnen zu besuchen.
Es ist aus dem Beschluss des Bürgergemeinderates Sarnen leider nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er mehrheitlich auf Abbruch der Kapelle entschied. Möglicherweise waren es finanzielle Beweggründe, lauten doch die von der vorberatenden Kommission eingeholten Kostenberechnungen für einen Neubau laut Bürgerratsbeschluss um einiges günstiger als jene einer Verschiebung mit gleichzeitiger Restaurierung und Vergrösserung. Es fällt indessen sofort auf, dass bei beiden Neubau-Vorlagen die Bauland-Kosten sowie die Kosten für die Innenausstattung unberücksichtigt sind. Zieht man diese Tatsache in Betracht, dürfte schliesslich keine ins Gewicht fallende Differenz mehr bestehen, so dass auch unter diesem finanziellen Gesichtspunkt ein Abbruch der bestehenden Kapelle sich keineswegs zwingend aufdrängt.
Wenn schliesslich gesagt wird, die Bevölkerung von Wilen habe sich bereits mehrheitlich für den Abbruch der Michaelskapelle und einen Neubau an einem andern Ort entschieden, wobei man sich auf das Ergebnis der im Frühjahr stattgehabten Orientierungsversammlung beruft, so ist dieses angerufene Resultat doch mit etwas Zurückhaltung entgegenzunehmen. Abgesehen nämlich davon, dass fraglich ist, ob die Bevölkerung über die kunsthistorischen Werke ihrer Kapelle genügend und objektiv aufgeklärt worden war, kann eine bloss inoffizielle Orientierungsversammlung kaum als zuverlässiger Gradmesser des wirklichen Volkswillens betrachtet werden.
Es ist dem Regierungsrat nur allzu gut verständlich, dass beim heutigen baufälligen und renovationsbedürftigen Zustand der Kapelle der Wunsch nach einem bessern, schönern und zweckmässigeren Gotteshaus besteht und man diesen vorerst nur im Neubau einer Kapelle erfüllt sieht. Man übersieht aber dabei offensichtlich, dass sich die heutige Kapelle durch eine gründliche Gesamtrestaurierung, die unter Beizug der Fachleute des Denkmalschutzes vorzunehmen ist, zu einem wahren Kleinod ausgestalten lässt, das dann auch den praktischen Bedürfnissen wieder besser zu genügen vermag. Nach der festen Überzeugung des Regierungsrates würde ein Abbruch der Kapelle im heutigen Zeitpunkt ein nie wieder gutzumachender Verlust bedeuten. Pflicht des Regierungsrates aber ist es, zum obwaldnerischen Kulturbestand - und dazu gehört ohne Zweifel auch die St. Michaelskapelle in Wilen - Sorge zu tragen und ihn der Nachwelt zu erhalten, solange sich dies mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt.
Beschlossen: Der Abbruch der Kapelle St. Michael in Wilen wird nicht bewilligt.