Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 63, S. 219:
Die Telefonzentrale "Vockigen" der PTT ist gemäss kantonalem Wasserbaupolizeigesetz nicht perimeterpflichtig.
Entscheid vom 27.10.1970 i.S. Rekurs PTT gegen kantonale Perimeterkommission.
A. Mit Verfügung der Schatzungskommission für den Perimeter "Kleine Schliere" in Alpnach vom 7. März 1970 wurden die den PTT-Betrieben gehörenden und im Postgebäude Alpnach (Grundstück Vockigen, Parzelle 986) installierten technischen Einrichtungen (Telefonzentrale) für Fr. 56000.-- eingeschätzt und zu Fr. 39200.-- (70 Prozent Belastung) perimeterpflichtig erklärt.
Gegen diese Verfügung hat die Generaldirektion der PTT gemäss Rechtsmittelbelehrung beim kantonalen Perimetersekretariat ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht mit dem Begehren es sei der Entscheid der Schatzungskommission vom 7. März 1970 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die technischen Einrichtungen der Telefonzentrale "Vockigen" in Alpnachdorf nicht in den Perimeter der "Kleinen Schliere" miteinbezogen werden dürfen.
B. Mit Entscheid vom 1. April 1970 hat die kantonale Perimeterkommission das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, unter Hinweis auf die im Schreiben vom 28. Januar 1970 festgehaltenen rechtlichen Grundlagen.
Gegen diesen Entscheid hat die Schweizerische Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), vertreten durch die Rechtssektion der Generaldirektion PTT, fristgerecht an den Regierungsrat rekurriert mit dem Begehren:
- Der Entscheid der Perimeterkommission vom 1. April 1970 sei aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die technischen Einrichtungen der Telefonzentrale "Vockigen" in Alpnachdorf nicht in den Perimeter der "Kleinen Schliere" miteinbezogen werden dürfen.
In Erwägung:
Die Perimeterkommission hat gemäss ihrem Entscheid vom 7. März 1970 die PTT als Eigentümerin der im Gebäude des Posthalters Josef Schärli untergebrachten technischen Einrichtungen der Telefonzentrale (Relais, Verstärkerapparaturen) perimeterpflichtig erklärt. Die PTT bestreitet ihre Perimeterpflicht mit der Begründung, dass nach kantonalem Wasserbaupolizeigesetz vom 9. April 1877 in jedem Fall nur das Grundeigentum, dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Leitungen und in bestimmten Fällen dingliche Rechte gleichgestellt seien, Voraussetzung und Objekt des Perimeterbeitrages bilden könne, worunter die besagten technischen Einrichtungen jedoch nicht gehörten.
Gemäss Art. 12 des kantonalen Wasserbaupolizeigesetzes (WBPG) "können zu kostspieligen Uferschutzbauten ... neben den Anstössern auch die Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums ... beigezogen werden". Was als "beteiligtes Eigentum" anzusehen ist, umschreibt Art. 13 WBPG wie folgt: "Als beteiligt in obigem Sinne ist dasjenige Eigentum anzusehen, welches durch Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren Vorteil gerät." Das auf Grund dieser Umschreibung erfasste "Eigentum" bildet den sog. Perimeter. Wiewohl in den beiden Gesetzesbestimmungen stets nur die Rede ist von "Eigentum" und daher von ihrer Terminologie her nicht bestimmt ist, ob damit jede Art von Eigentum gemeint ist, also sowohl das Grundeigentum als auch das Fahrniseigentum, kann auf Grund des Kontextes dieser Bestimmungen sowie anderer Vorschriften des Wasserbaupolizeigesetzes kein Zweifel offen bleiben, dass nur das Grundeigentum gemeint ist. Einmal bestimmt nämlich Art. 13 zweiter Satz WBPG: "Je direkter und grösser die von einem Grundstück abzuwendende Gefahr, bzw. der zu erzielende Nutzen ist, desto grösser wird die Schutzpflicht." Damit wird bereits deutlich, dass der Gesetzgeber den Begriff Eigentum in der Bedeutung von Grundeigentum verwendet hat. Diese Auslegung wird noch erhärtet durch Art. 53 WBPG, der bestimmt: "Vor Beginn der Arbeiten wird, wenn und soweit notwendig, der Wert der innerhalb des Perimeters liegenden Grundstücke durch Einzelschatzung ausgemittelt. Hierbei ist auf den Bodenwert und auf die diesen Wert mehrenden und mindernden Faktoren zu sehen." Ist bei der Perimeterschatzung aber als Grundfaktor auf den Bodenwert abzustellen, zu dem dann wertvermehrende und -mindernde Faktoren mitzurechnen sind, so wird auch dadurch in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nur die Grundstücke, die allein einen "Bodenwert" aufweisen, das sog. Perimeterkapital ausmachen oder, wie die Rekurrentin zutreffend sagt, "Voraussetzung und Objekt des Perimeterkapitals" bilden.
Es sei ferner verwiesen auf Art. 57 WBPG, der bei den nicht-staatlichen Entwässerungs- und Korrektionsunternehmungen (vgl. Art. 56 ff. WBPG) hinsichtlich der am Unternehmen Beteiligten bestimmt: "Wenn die Mehrzahl der betreffenden Grundeigentümer, welche voraussichtlich auch den grössern Teil der Lasten zu tragen hat, sich für ein solches Unternehmen ausspricht, so sind, falls dasselbe auch die Genehmigung des Regierungsrates erhält, die Nichtzustimmenden gehalten, an demselben teilzunehmen." Es werden somit auch dort nur die Grundeigentümer als Mitglieder des Korrektionsunternehmens erfasst, was noch durch Art. 66 WBPG verdeutlicht wird, der besagt: "Die Kosten der Herstellung sowie der Erhaltung der in vorstehenden Artikeln vorgesehenen Anlagen sind, insoweit nicht Besonderes festgesetzt ist oder wird, von den beteiligten Grundeigentümern zu bestreiten."
Übereinstimmend mit der gesetzlichen Regelung, die, wie gesagt, nur die Grundstücke bzw. das Grundeigentum als perimeterpflichtig erfassen lässt, bestimmt schliesslich auch das Wuhrreglement der Wuhrgenossenschaft "Kleine Schliere" in Art. 4 mit Bezug auf die Mitgliedschaft was folgt: "Mitglieder der Wuhrgenossenschaft sind alle Eigentümer, der innerhalb der gezogenen Perimetergrenzen sich befindlichen Grundstücke und der darauf errichteten, unbeweglichen Anlagen. Die Mitgliedschaft für die perimeterpflichtigen Grundstücke wird im Grundbuch angemerkt und geht bei Handänderung ohne weiteres auf die Rechtsnachfolger über." Damit ist mit aller wünschbaren Deutlichkeit gesagt, dass nur die Grundeigentümer der innerhalb der gezogenen Perimetergrenzen sich befindlichen Grundstücke Mitglieder der Wuhrgenossenschaft, der nach Art. 2 des Reglementes unter anderem der Unterhalt der Verbauungen obliegt, sind. Kann demnach die Rekurrentin als Eigentümerin der fraglichen technischen Einrichtungen mangels Grundeigentum nicht Mitglied der Wuhrgenossenschaft sein, so kann sie auch nicht perimeterpflichtig erklärt werden; denn es ist selbstverständlich, dass sich Perimeterpflicht und Mitgliedschaft zu decken haben.
Beschlossen: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Schatzungskommission vom 7. März 1970 aufgehoben.