Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 65, S. 227:
Für das für die N8 aus öffentlichen Gewässern entnommene Material hat der Kanton keine Entschädigung an die Wuhrgenossenschaft zu entrichten.
Entscheid vom 12.2.1968.
Die Wuhrgenossenschaft Kleine Schliere, Alpnach, unterbreitet folgende Frage: "Nach Wasserbaugesetz dürfen die Wuhrpflichtigen, die Gemeinde und der Staat Obwalden aus der Schliere unentgeltlich Material entnehmen. Da die N8 eine Nationalstrasse ist, dürfte man vom Standpunkt der Kleinen Schliere in guten Treuen darüber sprechen, ob nicht eine angemessene Zahlung für das Material zu sprechen sei."
Gemäss Art. 4 des Wasserbaupolizeigesetzes kommt den Wuhrpflichtigen (Wuhrgenossenschaft), der Gemeinde, in deren Hoheitsgebiet das auszubeutende Gewässer liegt, sowie dem Kanton das Recht auf unentgeltliche Entnahme von Material aus öffentlichen und unter öffentliche Aufsicht gestellten Gewässern zu. Dieses Sonderrecht auf unentgeltliche Materialentnahme hat selbstredend zur Voraussetzung, dass das betreffende Material für den Eigenbedarf verwendet wird. Diese Einschränkung ist zwar nirgends ausdrücklich genannt. Sie ergibt sich aber aus dem Zweck dieser Bestimmung. Im übrigen werden Fälle, da der Staat oder die Gemeinde nicht für den Eigenbedarf, sondern zu Gunsten eines Dritten das Bezugsrecht ausüben, äusserst selten sein. Man könnte aber nun verleitet sein, gerade die Materialentnahme für die Nationalstrasse als eine solche Ausbeutung durch den Kanton zu Gunsten eines Dritten, nämlich des Bundes zu bezeichnen. Dem ist aber nicht so. Bei der Nationalstrasse handelt es sich nicht um eine Bundesstrasse, sondern vielmehr um eine Kantonsstrasse, die aber infolge ihrer gesamtschweizerischen Bedeutung zur Nationalstrasse erklärt wurde. Die Nationalstrassen stehen grundsätzlich unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons, auf dessen Grund und Boden sie liegen. Bauherr ist nicht der Bund, sondern der Kanton. Die grosse Aufgabe der Vergebung und Überwachung der Bauarbeiten ist nach dem Gesetz Sache der Kantone. Dem Bund obliegt lediglich die Oberaufsicht über den Bau und den Unterhalt der Nationalstrassen. Die weitgehende Finanzierung bzw. Subventionierung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich trotzdem um kantonale Bauwerke handelt.
Nachdem feststeht, dass der Kanton Träger des Unternehmens ist, besteht unter Berufung auf Art. 4 des Wasserbaupolizeigesetzes für ihn das Recht, das Material unentgeltlich, d. h. ohne Entschädigung an die Wuhrpflichtigen bzw. Wuhrgenossenschaft zu entnehmen, soweit es den öffentlichen Gewässern überhaupt entnommen werden kann. Auch wenn demgegenüber eingewendet werden kann, von der unentgeltlichen Materialentnahme profitiere in erster Linie und zur Hauptsache der Bund, so ist dieser Einwand zwar durchaus verständlich, rechtlich aber unbehelflich, weil, wie bereits ausgeführt, die Nationalstrasse ein kantonales Bauwerk ist.
Gestützt auf diese Ausführungen wird beschlossen: Der Kanton als Bauherr der Nationalstrasse N8 ist nicht verpflichtet, der Wuhrgenossenschaft für die Materialentnahme aus der Kleinen Schliere eine Entschädigung zu entrichten, da der Kanton nicht zu Ungunsten des Bundes auf ein ihm zustehendes Recht verzichten darf.
Zustellung an Wuhrgenossenschaft Kleine Schliere, Alpnach, Baudepartement.