Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 67, S. 234:
Die Ablösung eines Wohnrechtes kann vom Grundstückgewinn nicht in Abzug gebracht werden.
Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 29.3.1968.
Aus den Erwägungen:
Das Wohnrecht ist ein Nutzungsrecht an einem fremden Hausgrundstück. Steuerlich ist der Wohnberechtigte ähnlich zu behandeln wie der Nutzniesser, der das Grundstück, an welchem ihm die Nutzung zusteht, persönlich nutzt. Die Leistung, die B. für diese Wohnrechte erbringt, haben die Berechtigten als Einkommen zu versteuern.
Die vertragliche Verpflichtung auf Einräumung eines Wohnrechtes oder Bezahlung einer entsprechenden Miete ist für den Pflichtigen eine dauernde Last, die er von seinen steuerbaren Einkünften in Abzug bringen kann. Eine nochmalige Berücksichtigung des kapitalisierten Wertes des Wohnrechtes bei Berechnung der Grundstückgewinnsteuer würde zu einem doppelten Abzug führen. Diese Betrachtungsweise lässt sich auch aus einem Bundesgerichtsurteil vom 23. Juni 1950 (Archiv 19, Seite 342) ableiten, wo in Bezug auf den Schuldenabzug nachstehende Schlussfolgerung gezogen wird: "Der kapitalisierte Wert einer Leibrente kann nicht als Schuld in Abzug gebracht werden, wenn der Rentenschuldner nicht von Berufs wegen die Tätigkeit eines Versicherers ausübt ..." Wenn das Bundesgericht in einer Rentenverpflichtung keine Schuld in Bezug auf die Vermögensbesteuerung erblickt, wäre nicht einzusehen, weshalb dies anders sein sollte, wenn es um die Berechnung eines Vermögensgewinnes geht.
Auf Grund dieser Ausführungen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die effektiven Auslagen für die Wohnrechte zu Lebzeiten der Berechtigten alljährlich als Last von seinem Einkommen in Abzug zu bringen. Damit sind seine Aufwendungen steuerlich vollumfänglich berücksichtigt. Das Begehren, es sei der Betrag von Fr. 22000.--, den er nicht verausgabt, sondern nur sichergestellt hat, bei Errechnung der Grundstückgewinnsteuer nochmals als Aufwand abzuziehen, ist daher unverständlich und abzuweisen.