VVGE 1971/75 Nr. 1, S. 3: Art. 45 KV. Die Gewaltentrennung schliesst Weisungen des Regierungsrates an die Strafkommission betreffend Redaktion ihrer Entscheide aus. Entscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 1971 (Nr. 296). Soweit vorliege
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 1, S. 3:
Art. 45 KV.
Die Gewaltentrennung schliesst Weisungen des Regierungsrates an die Strafkommission betreffend Redaktion ihrer Entscheide aus.
Entscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 1971 (Nr. 296).
Soweit vorliegend Beschwerde erhoben wird gegen den Entscheid der Strafkommission betreffend dessen formelle Ausgestaltung, indem gesagt wird, es hätte darin der Hinweis auf den mit dem Strafurteil verbundenen Patententzug gemacht werden müssen, ist der Regierungsrat sachlich nicht zuständig, darauf einzutreten. In Anwendung des auch in der Obwaldner Kantonsverfassung verankerten Prinzipes der funktionellen Gewaltentrennung hat der Regierungsrat die Unabhändigkeit der Gerichte in der Rechtsprechung zu respektieren. Der Regierungsrat darf sich unter keinen Umständen in die Rechtsprechung der Gerichte einmischen, mithin also auch nicht in die Rechtsprechung der Strafkommission, die gerade im vorliegenden Fall eine Funktion der Rechtsprechung im Strafverfahren ausübte. Der Regierungsrat hat ihr keine Anweisungen zu geben über die Redaktion ihrer Entscheide. Unter Vorbehalt der rein administrativen Aufsicht über die Beamten, die dieser Kommission angehören, kommt die Aufsicht über die Strafkommission einzig und allein der Obergerichtskommission zu.