VVGE 1971/75 Nr. 103, S. 117: Art. 8 Abs. 2 VV zum BauG. Bedeutung mündlicher Behördenzusicherungen im Baubewilligungsverfahren. Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 (Nr. 679). Unabhängig davon, ob Zusicherungen über den Ausg
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 103, S. 117:
Art. 8 Abs. 2 VV zum BauG.
Bedeutung mündlicher Behördenzusicherungen im Baubewilligungsverfahren.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 (Nr. 679).
Unabhängig davon, ob Zusicherungen über den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens gemacht wurden, muss der Beschwerdeführer wissen, dass ein Baubewilligungsverfahren nicht um des Verfahrens willen durchgeführt wird, sondern um die materiellen Voraussetzungen der Baubewilligung zu prüfen. Der Ausgang des Bewilligungsverfahrens kann deshalb in klaren Fällen zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, Zusicherungen über den definitiven Ausgang können aber vor Abschluss des Verfahrens von keiner Behörde abgegeben werden. Der Beschwerdeführer durfte sich daher gar nicht auf die umstrittenen Zusicherungen verlassen.