VVGE 1971/75 Nr. 111
VVGE 1971/75 Nr. 111Ow Verwaltungsbehoerde23.12.1974
VVGE 1971/75 Nr. 111, S. 124: Art. 14 Abs. 2 Bst. d SVG. Ist ein Entzugstatbestand gegeben (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch), so ist mindestens eine vorläufige Verweigerung des Lernfahrausweises anzuordnen. Entscheid des Regi
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 111, S. 124:
Art. 14 Abs. 2 Bst. d SVG.
Ist ein Entzugstatbestand gegeben(Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch), so ist mindestens eine vorläufige Verweigerung des Lernfahrausweises anzuordnen.
Entscheid des Regierungsrates vom 23. Dezember 1974 (Nr. 957).
Die Vorinstanzen stützen ihre Verfügung auf Art. 14 Abs. 2 Bst. d SVG ab. Danach darf ein Lernfahrausweis nicht erteilt werden, "wenn der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde". Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht also hervor, dass die bisherigen Verfehlungen eines Gesuchstellers in einem Zusammenhang mit dem Verhalten im Strassenverkehr stehen müssen. Dieser Zusammenhang ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall gegeben. Das Strassenverkehrsgesetz schreibt nämlich in Art. 16 Abs. 3 Bst. davor, dass dem Führer, der ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat, der Führerausweis entzogen werden muss. Ist der Tatbestand des Art. 16 Abs. 3 Bst. d SVG gegeben, so hat - jedenfalls wenn ein sonst unbescholtener Führer den Tatbestand nur einmal gesetzt hat - ein zeitlich befristeter Warnungsentzug zu erfolgen (vgl. St. Gallische Verwaltungspraxis 1972, S. 112). X. hat zwar nur ein den Fahrrädern gleichgestelltes Motorfahrrad und kein Motorfahrzeug entwendet, doch hat nach ständiger Praxis auch dieser Tatbestand den Ausweisentzug zur Folge, denn auch durch die unbefugte Benützung eines solchen Fahrzeuges kann der Verkehr gefährdet werden. Der Entzug erfolgt natürlich nur gegenüber einem Inhaber des Führerausweises; analog dazu wird in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 SVG folgerichtig einem Bewerber der Lernfahrausweis vorläufig verweigert.
Die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr haben vornehmlich vorbeugenden bzw. erzieherischen Charakter und sind keine Strafen. Sie werden verfügt, weil einem Fahrzeugführer Vorsicht, Selbstkontrolle und Verantwortungsbewusstsein fehlen. Wer nämlich ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den fachlichen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Besonders bei jungen Leuten können auch kleinere Straftaten ein Indiz für Zügellosigkeit und zumindest Unbeherrschtheit sein, also für Veranlagungen, die sich im Strassenverkehr verheerend auswirken können.