VVGE 1971/75 Nr. 113, S. 126: Art. 16 SVG. Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung ist die zum Entzug des Führerausweises zuständige Behörde an die strafrichterlichen Entscheidungen nicht gebunden. Entscheid des Regierungsrates vom 3. Deze
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 113, S. 126:
Art. 16 SVG.
Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung ist die zum Entzug des Führerausweises zuständige Behörde an die strafrichterlichen Entscheidungen nicht gebunden.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. Dezember 1974 (Nr. 832).
Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung ist die zum Entzug des Führerausweises zuständige Behörde an die strafrichterlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht gebunden. Strafe und Massnahme sind nämlich nicht nach gleichen Gesichtspunkten auszufällen. Während der Richter die Strafe für ein Verkehrsdelikt vorwiegend nach dem Verschulden festzusetzen hat, muss die Verwaltungsbehörde vermehrt auch auf die Schwere der Verkehrsgefährdung abstellen. Eine Administrativmassnahme ist denn auch nicht als Strafe, sondern als Massnahme zur Sicherung des Verkehrs mit vornehmlich präventivem bzw. erzieherischem Charakter anzusehen.