Cousins count as fourth-degree relatives under Art. 51 KV

VVGE 1971/75 Nr. 2Übriges Gericht17.10.1972Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat held that, for Art. 51 KV, kinship degrees are calculated by counting the intervening births in accordance with Arts. 20 and 21 ZGB. Cousins are therefore related in the fourth degree. Since Art. 51 KV only excludes persons related by blood or affinity in the direct line or up to the third degree of the collateral line, K. H. and N. F. may simultaneously belong to the Einwohnergemeinderat.

Omnilex-Regeste

Art. 51 KV; Art. 20 Abs. 1 ZGB, Art. 21 ZGB: Berechnung des Verwandtschaftsgrades nach der Zahl der vermittelten Geburten. Für die Bestimmung des in der Kantonsverfassung verwendeten Verwandtschaftsgrades ist auf die zivilrechtliche Zählweise abzustellen; die Geburten sind von einem Verwandten zum andern zu zählen, nicht bloss bis zum gemeinsamen Stammelternteil. Geschwisterkinder sind danach im vierten Grad verwandt. Die in Art. 51 KV statuierte Unvereinbarkeit erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie; eine gleichzeitige Zugehörigkeit ist im vierten Grad zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 2, S. 3:

Art. 51 KV.

Der Berechnung des Verwandtschaftsgrades ist die Zahl der vermittelten Geburten zugrunde zu legen. Geschwisterkinder sind im vierten Grad verwandt.

Entscheid des Regierungsrates vom 17. Oktober 1972 (Nr. 787).

Für die Berechnung des Verwandtschaftsgrades nach Art. 51 Ziff. 1 KV müssen Art. 20 und 21 ZGB herangezogen werden. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZGB ergibt sich der Grad der Blutsverwandtschaft aus der Zahl der vermittelten Geburten, d.h. die Geburten werden von einem Verwandten bis zum andern gezählt und nicht nur bis zum gemeinsamen Urheber. Laut Art. 51 KV dürfen Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind, nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören. K. H. und N. F. sind Geschwisterkinder, folglich nach oben dargelegter Zählung bloss im vierten Grad verwandt. Unter diesen Umständen dürfen sie ohne weiteres gleichzeitig dem Einwohnergemeinderat angehören.

Schlagwörter

kinship degreecollateral relativesconstitutional incompatibilitymunicipal councilgenealogical counting

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How is the degree of kinship calculated under Art. 51 KV and Arts. 20-21 ZGB?

Extrahierter Entscheid

The degree is determined by counting the number of intervening births; cousins are related in the fourth degree.

Extrahierte Begründung

Art. 20(1) ZGB requires counting the births from one relative to the other, not only up to the common ancestor. Applied here, the relationship between cousins is fourth degree.

Kernrechtsfrage

Whether K. H. and N. F. may serve simultaneously on the Einwohnergemeinderat under Art. 51 KV

Extrahierter Entscheid

Yes. Because they are only fourth-degree relatives, the constitutional incompatibility rule does not bar their simultaneous membership.

Extrahierte Begründung

Art. 51 KV prohibits simultaneous membership only for blood or affine relatives in the direct line or up to and including the third degree of the collateral line.

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