VVGE 1971/75 Nr. 3, S. 4: Art. 44 und Art. 72 KV. Rechtsetzungsverfahren für Einführungs- bzw. Vollziehungserlasse zu Bundesrecht und Gesetzesvorbehalt nach Art. 65 Abs. 2 KV. Beschluss des Regierungsrates vom 29. Oktober 1974 (Nr. 687). E
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 3, S. 4:
Art. 44 und Art. 72 KV.
Rechtsetzungsverfahren für Einführungs- bzw. Vollziehungserlasse zu Bundesrecht und Gesetzesvorbehalt nach Art. 65 Abs. 2 KV.
Beschluss des Regierungsrates vom 29. Oktober 1974 (Nr. 687).
Es gehört zu den grundlegenden Souveränitätsrechten der Kantone, dass sie ihre Staatsorganisation selbst bestimmen können. Dazu zählt insbesondere auch das Verfahren der Rechtsetzung im Kanton. Es wird daher als unzulässiger Eingriff des Bundes in das Staatsrecht des Kantons erachtet, wenn dieser in einem Bundesgesetz für ein Spezialgebiet das Rechtsetzungsverfahren der Kantone regelt. Auf der andern Seite sieht die Kantonsverfassung jedoch vor, dass der Kantonsrat zum Erlass von Vollziehungsverordnungen zu Bundesrecht zuständig ist (Art. 72 KV). Ferner kann der Kantonsrat aufgrund von Art. 44 KV Beitragsleistungen der Gemeinden für Lasten festsetzen, die dem Kanton durch Bundesgesetzgebung oder Konkordatsverpflichtungen überbunden werden. Wenn in der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung nur Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen sowie die Organisation allgemeingültig festgelegt werden, insoweit diese aus dem Bundesrecht zwingend hervorgehen, kann dies demnach durch Verordnung des Kantonsrates geschehen. Sollten aber über den Bereich der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage hinaus neue Rechte und Pflichten begründet oder Organisationen geschaffen werden, hätte dies in der Form eines Gesetzes zu geschehen (Art. 65 Abs. 2 KV).