Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 30, S. 29:
Verwaltungsverfahren.
Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Februar 1974 (Nr. 1472).
Die Aufsichtsbeschwerde unterscheidet sich dadurch von den förmlichen administrativen Rechtsmitteln, dass sie rechtlich eine blosse Anzeige ist und kein Rechtsmittel wie die Beschwerde oder der Rekurs. Aus diesem Charakter wird namentlich gefolgert, dass sie an keine Frist gebunden ist, anderseits aber auch keinen Erledigungsanspruch verleiht. Die angerufene Behörde ist also dem Anzeigenden gegenüber keine Rechenschaft und keine Begründung schuldig (vgl. hiezu insbes. Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, e. Aufl., Basel 1971, S. 708 f; Fleiner, Fritz: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., Tübingen 1928, S. 229 f; Grisel, André: droit administratif Suisse, Neuenburg 1970, S. 460). Der Regierungsrat tritt jedoch aus Gründen verwaltungsrechtlicher Ordnung und gemäss allgemeiner Lehre und Rechtsprechung dann auf eine Aufsichtsbeschwerde ein, wenn damit eine offensichtliche Verletzung der öffentlichen Interessen, klaren Rechtes oder verfahrensrechtlicher Formen gerügt wird.